Beschlussvorlage - B/17/0304-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der vom Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 06.01.2021 in Anwendung des §60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW getroffenen dringlichen Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich 3-3/Schule-Offener Ganztag
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Miriam Pirsch
- Verantwortung:
- Jordan-Ecker , Wischermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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08.02.2021
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Erledigt
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Schulausschuss
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Vorberatung
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28.01.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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08.02.2021
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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01.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 06.01.2021 (Drucksache B/17/0281-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister und
das Ratsmitglied Sonja Bongers gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NRW folgende Entscheidung:
Die Stadt Oberhausen stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 03-Schulträgeraufgaben für das Haushaltsjahr 2020 beim Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 501900-Aufwendugen für sonstige Beschäftigte in Höhe von 736.200 EUR zu.
Deckungsvorschlag
Mehrerträge beim Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 414100-Zuweisungen vom Land, in Höhe von 404.140 EUR und
Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit über 332.060 EUR.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Die Stadt Oberhausen bietet an allen Grundschulen außerunterrichtliche Angebote des Offenen Ganztages gem. § 9 Abs. 3 Schulgesetz (SCHulG) an.
Den rechtlichen Rahmen für das außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot im Primarbereich bietet der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich und Sekundarstufe I“ in der jeweils gültigen Fassung.
Voraussetzung der Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtliche Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich ist die aktuelle gültige Fassung der Förderrichtlinien (BASS 11-02 Nr. 19).
Der Schulträger Stadt Oberhausen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Maßnahmenträger mit der Durchführung der „Offenen Ganztagschulen im Primarbereich“ zu beauftragen. Hierfür stehen im Haushalt 2020 unter dem Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 501900-Aufwendungen für sonstige Beschäftigte insgesamt 10.285.710,00 EUR zur Verfügung. Die Gesamtausgaben werden in 2020 aber tatsächlich 11.021.910,00 EUR betragen. Somit entstehen im Haushaltsjahr 2020 Mehraufwendungen von 736.200,00 EUR. Die Mehraufwendungen sind auf mehrere Faktoren zurückzuführen:
Umstellung der Zahlungsweise des pflichtigen Eigenanteils der Stadt Oberhausen
Gem. den Förderrichtlinien erbringt der Schulträger für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ab dem 01.08.2019 Eigenanteile in Höhe von 475 EUR, ab dem 01.02.2020 in Höhe von 489,00 EUR pro Jahr pro Platz. Im Schuljahr 2019/2020 einen Eigenanteil (durchschnittlich) in Höhe von 482,00 EUR. Die Eigenanteile werden ab dem 01.08.2020 jährlich jeweils zum 01.08. um 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle EUR-Beträge kaufmännisch gerundet. Der Eigenanteil ab dem 01.08.2020 beträgt 504,00 EUR pro Jahr pro Platz.
In Oberhausen wird seit Einführung des Offenen Ganztages für jedes Kind ein kommunaler Eigenanteil von 500 EUR an die Träger des Offenen Ganztages gezahlt, so dass bis zum Schuljahr 2019/2020 der pflichtige Eigenanteil von der Stadt Oberhausen erbracht wurde.
Schuljahr |
Anzahl der Schüler |
Eigenanteil |
01.08. – 31.07. des Folgejahres |
2019/2020 | 4898 | 500 Euro | 2.449.000,00 Euro |
2020/2021 | 5249 | 504 Euro | 2.645.496,00 Euro |
Bis zum Schuljahr 2019/2020 wurde pro Kind für einen Monat eine Rate in Höhe von 50,00 EUR ausgezahlt. Es wurden 10 Monate berücksichtigt. So fand im ersten Schulhalbjahr eine Auszahlung für 4 Monate (September bis Dezember) und im zweiten Schulhalbjahr eine Auszahlung für 6 Monate (Januar bis Juni) statt. Ab dem 01.08.2020 wurde die Zahlungsweise an die Träger verändert. Die Auszahlung des Eigenanteils in Höhe von 504,00 EUR wird nunmehr ab dem 01.08.2020 in zwei Raten á 252,00 EUR in den jeweiligen Schulhalbjahren an die Träger ausgezahlt. Demnach kommt bei der Umstellung für das Schuljahr 2020/21 im ersten Schulhalbjahr eine erhöhte Zahlung zustande, die im Haushalt 2020 nicht berücksichtigt wurde.
Alte Zahlungsweise bis zum Schuljahr 2019/2020 jährlich 500 EUR
01.08.2019-31.12.2019 4 x 50 EUR = 200 EUR
01.01.2020-31.07.2020 6 x 50 EUR = 300 EUR
Gesamtleistung: 500 EUR pro Schuljahr und Kind
Umstellung der Zahlungsweise ab dem Schuljahr 2020/2021 und Steigerung des pflichtigen Eigenanteils ab dem 01.08.2020 auf 504 EUR
01.08.2020-31.12.2020 252 EUR
01.01.2021-31.07.2021 252 EUR
Gesamtleistung: 504 EUR pro Schuljahr und Kind
Für den Haushalt 2020 hat die Umstellung der Zahlungsweise folgende Auswirkung:
01.01.2020 -31.07.2020 300 x 4898 Kinder: 1.469.400 EUR
01.08.2020 -31.12.2020 252 x 5249 Kinder: 1.322.748 EUR
Auszahlung an die Träger: 2.792.148 EUR
Haushaltsplanung: 2.449.000 EUR
Mehrbedarf: ..343.148 EUR
Erhöhte Teilnehmerzahl
Bei der Haushaltsanmeldung 2020 wurden die Aufwendungen anhand der für das Schuljahr 2019/2020 bekannten Teilnehmerzahl von 4898 Kindern berechnet. Tatsächlich ist die Teilnehmerzahl zum Schuljahr 2020/2021 um 351 Kinder auf 5249 Kinder gestiegen. Die Steigerung um 351 Kinder zum neuen Schuljahr fand bei der Haushaltsanmeldung 2020 keine Berücksichtigung.
Erläuterung Abweichung von rd. 11.000 EUR durch unterjährige Aufnahme von Flüchtlingskindern
Mehrbedarf 736.200 EUR
Davon Mehrbedarf Zahlungsumstellung 343.148 EUR
Verbleiben: 393.052 EUR
Zusätzliche Landeszuweisung 404.140 EUR
Abweichung: 11.088 EUR
Die Träger erhalten für Flüchtlingskinder eine erhöhte Förderung Höhe von 2.322,00 EUR für ein Jahr pro Kind. Dieses Jahr ist nicht gleich einem Schuljahr! Nach dem 1. Jahr wird für das Kind nur noch eine Regelförderung in Höhe von 1.274,00 EUR gezahlt. Dies macht pro Jahr und Flüchtlingskind 1048,00 EUR aus. Flüchtlingskinder werden auch unterjährig im Offenen Ganztag aufgenommen. Dies erklärt die geringe Abweichung von 11.000 EUR.
Den Mehraufwendungen von 736.200 EUR stehen Mehreinnahmen von 404.140 EUR beim Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 414100-Zuweisungen vom Land entgegen. Es handelt sich hierbei um eine erhöhte Zuwendung des Landes für außerunterrichtliche Angebote des Offenen Ganztages aufgrund der erhöhten Teilnehmerzahl.
