Berichtsvorlage - M/17/0244-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Als zusätzliche Maßnahme wurde für den Haushaltssanierungsplan (HSP) 2015ff. unter der laufenden Nummer 272 die Einstellung einer Betriebsprüferin/eines Betriebsprüfers im Bereich der Gewerbesteuern beschlossen (Ratsbeschluss vom 23.05.2015 - Drucksache B/16/0760-01).

Nach § 21 Abs.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) haben die Kommunen ein Auskunfts- und Teilnahmerecht an Betriebsprüfungen der Landesfinanzverwaltung. Mit der Einstellung der Gewerbesteuerprüferin/des Gewerbesteuerprüfers sollte die Prüfungstätigkeit der Finanzverwaltung unterstützt werden und für eine vollständige und rechtmäßige Erhebung der Gewerbesteuer gesorgt werden. Insbesondere sollten auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Betriebe im Bereich der Gewerbesteuer auf die Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft werden. Mit der Maßnahme verbunden war eine zu erwartende Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen für die Stadt Oberhausen von  300.000 EUR p.a..

 

Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 616 laufende Steuerfälle vom Gewerbesteuerprüfer geprüft (davon 81 Fälle prüfungswürdig). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Prüfungsbegleitungen der Finanzverwaltung im Außendienst (22 Fälle) und Prüfungen auf Grund der Eigeninitiative durch die Stadt Oberhausen (59 Fälle).

In den Fällen der Prüfungsbegleitung nach § 21 Abs.3 FVG erfolgte, wie bereits in den Vorjahren, eine enge Abstimmung mit dem/der jeweils zuständigen Prüfer/in. In sämtlichen Fällen wurden die gewerbesteuerlichen Prüfungsansätze, wie zum Beispiel Hinzurechnungen gemäß § 8 GewStG, Kürzungen im Sinne des § 9 GewStG oder die Zerlegungskriterien der §§ 29 ff GewStG in die Zuständigkeit des Gewerbesteuerprüfers übertragen. Im Nachgang zu den Prüfungen erfolgte ein Austausch über die getroffenen Prüfungsfeststellungen. Die Zusammenarbeit und der Austausch mit den zuständigen Finanzämtern sind dabei durchweg positiv zu bewerten.

 

Die Corona-Pandemie hatte im ablaufenden Jahr 2020 Einfluss auf die Tätigkeit der Gewerbesteuerprüfung. So erfolgten zeitweise keine/weniger Prüfungen durch die Landesfinanzverwaltung NRW, oder wurden in den Räumen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen durchgeführt. Die Anzahl der Prüfungsteilnahmen nach § 21 Abs.3 FVG war so gegenüber den Vorjahren geringer.

Die Überprüfung der Bescheide über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (§§ 29 ff. Gewerbesteuergesetz) durch den Gewerbesteuerprüfer erfolgte wie in den Vorjahren nach Vorlage der entsprechenden Bescheide aus dem Innendienst und war so von den Corona Einschränkungen nicht betroffen.

 

Im Detail erfolgte dabei eine eingehende Prüfung, ob der Anteil der der Stadt Oberhausen bislang zugewiesen wurde, den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat. Hierbei war festzustellen, dass Beanstandungen aus der Vergangenheit bei den laufenden Erklärungen durch die Steuerpflichtigen größtenteils korrekt umgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde in Einzelfällen die rechtliche Würdigung von Sachverhalten vorgenommen, so dass die weitere Verarbeitung erfolgen konnte. Durch die im Jahr 2018 entwickelte Aufstellung von potentiell prüfungswürdigen Sachverhalten erfolgte eine enge Zusammenarbeit mit den Bearbeitern des Innendienstes, so dass eine möglichst umfassende Aufdeckung von Prüfungsfällen gewährleistet wird.

 

Der jährlich stattfindende Erfahrungsaustausch, der bundesweit tätigen Gewerbesteuerprüfer (Ausrichter in 2020 Stadt Aachen), wurde kurzfristig auf Grund der hohen Infektionszahlen abgesagt und soll im Jahr 2021 nachgeholt werden.

 

Von den 81 geprüften Fällen wurden 22 Fälle mit einem Mehrergebnis abgeschlossen. Bei 16 Fällen steht das Ergebnis der Prüfung noch aus. Das Mehrergebnis beläuft sich fürs Jahr 2020 auf insgesamt 577.297,25 EUR und kann anhand der nachfolgenden Auflistung nachvollzogen werden. Auf Grund der Vielzahl der Fälle mit Ergebnis erfolgt zu einer besseren Übersicht die Zusammenfassung zu Fallgruppen. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung erfolgt darüber hinaus wie in den Vorjahren eine anonymisierte Bezeichnung der Prüfungsfälle.

 

 

Fallgruppe 1:  Teilnahme an einer Außenprüfung der Landesfinanzverwaltung
 

Lfd.Nr.14  Ergebnis:      109.797,96 EUR

Lfd.Nr.19  Ergebnis:             308,00 EUR

Lfd.Nr.26  Ergebnis:        59.568,47 EUR   

Lfd.Nr.74  Ergebnis:          1.209,93 EUR 

   Summe               170.884,36 EUR

 

 

 

 

 

Fallgruppe 2:  Zerlegung,  Einspruch durch die Gewerbesteuerprüfung

 

Lfd.Nr.11  Ergebnis:   12.879,68 EUR

Lfd.Nr.51  Ergebnis:   10.154,68 EUR

Lfd.Nr.72  Ergebnis:     7.781,84 EUR

Lfd.Nr.77  Ergebnis:   11.915,78 EUR

Lfd.Nr.78  Ergebnis: 194.792,42 EUR 

Lfd.Nr.79  Ergebnis:     4.266,07 EUR

   Summe          241.790,47 EUR

 

 

Fallgruppe 3:  Zerlegung,  Änderungsantrag – Anwendung der

   Höchstbetragsregelung des §31 Abs.4 GewStG

 

Lfd.Nr.24  Ergebnis:  92.451,81 EUR

   Summe           92.451,81 EUR

 

 

Fallgruppe 4:  Zerlegung, sonstige Fälle

 

Lfd.Nr.27  Ergebnis: 25.578,11 EUR

Lfd.Nr.30  Ergebnis:   7.541,27 EUR

Lfd.Nr.31  Ergebnis:      875,97 EUR

Lfd.Nr.32  Ergebnis:   2.442,20 EUR

Lfd.Nr.33  Ergebnis:   5.720,50 EUR

Lfd.Nr.34  Ergebnis:   1.410,50 EUR

Lfd.Nr.36  Ergebnis:   6.863,72 EUR

Lfd.Nr.37  Ergebnis:   7.308,00 EUR

Lfd.Nr.41  Ergebnis:   1.489,67 EUR

Lfd.Nr.44  Ergebnis: 12.279,47 EUR

Lfd.Nr.55  Ergebnis:      661,20 EUR

   Summe          72.170,61 EUR

 

 

Gesamtergebnis: 577.297,25 EUR

 

Der durch die Maßnahme erhoffte Konsolidierungsbetrag wurde somit auch fürs Jahr 2020 erfüllt.

 

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