Beschlussvorlage - B/17/0344-01
Grunddaten
- Betreff:
-
OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM)Hier Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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08.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.02.2021
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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08.02.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt:
1) Den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der OGM wird zugestimmt.
2) Der Vertreter in der Gesellschafterversammlung wird angewiesen, die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Befassung und Empfehlung des Aufsichtsrates an sich zu ziehen und die Änderung des Gesellschaftsvertrages entsprechend Beschlusspunkt 1 zu beschließen.
Sachverhalt
Begründung
Ausgangslage
Auf der Grundlage des Beschlusses des Rates am 22.06.2020 wurde die Geschäftstätigkeit der OGM zunächst durch einen Betriebspachtvertrag weitestgehend am 01.01.2021 auf den Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausen (SBO) übertragen. Nach der Feststellung des Jahresabschlusses der OGM für das Geschäftsjahr 2020 soll dem Rat der Stadt bis zum Ende des ersten Halbjahres 2021 ein Vertrag zur Teil-Vermögensübertragung nach dem Umwandlungsgesetz von der OGM zur Beschlussfassung vorgelegt werden, um den Übergang des Vermögens zu gewährleisten. Im Ergebnis dieser Übertragung wird die OGM nur den Immobilienbestand verwalten, der nicht für den Betrieb des Eigenbetriebes notwendig ist.
Mit dem Wirksamwerden des Betriebspachtvertrages am 01.01.2021 sind mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer sowie einer weiteren Person alle Beschäftigten auf den Eigenbetrieb übergegangen. Die für die Immobilienverwaltung bzw. zur Aufrechterhaltung des verbliebenen Restbetriebes erforderlichen Dienstleistungen werden von der Stadt aufgrund eines Dienstleistungsvertrages erbracht.
Aus dieser erheblichen Änderung im Personalbestand der OGM ergibt sich Anpassungsbedarf hinsichtlich des Gesellschaftszweckes sowie der Zusammensetzung des Aufsichtsrates.
Anpassungsbedarf
Die Änderung der Aufgaben ist in der Regelung zum Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag nachzuvollziehen, so dass sich der Gesellschaftszweck auf die Verwaltung und Entwicklung der verbliebenen Immobilien beschränkt.
Die OGM hat einen Aufsichtsrat, der aus 15 Mitgliedern besteht. Davon sind 5 Vertreter/innen der Arbeitnehmer. Aufgrund der Anzahl der bis zum 31.12.2021 bei der OGM beschäftigten Personen, handelt sich um einen obligatorischen Aufsichtsrat gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Drittbeteiligung der Arbeitnehmer (Drittelbeteiligungsgesetz), der nach § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertreter/innen zu besetzen ist. Ab dem 01.01.2021 sind die vorgenannten Voraussetzungen des Drittelbeteiligungsgesetzes für einen obligatorischen Aufsichtsrat entfallen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit dem in § 96 Abs. 2 S. 5 AktG zum Ausdruck kommenden Kontinuitätsprinzip, führt die Verringerung der Anzahl der Beschäftigen nicht unmittelbar zum Wegfall der Qualifizierung des Aufsichtsrates, sondern es bedarf der Durchführung eines sogenannten Statusverfahren nach §§ 97 – 99 AktG.
Obgleich es sich bei der OGM um eine GmbH handelt verweist das Drittelbeteiligungsgesetz insoweit auf die Regelungen des Aktiengesetzes. Gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 AktG ist der geänderte Status des Aufsichtsrates mit Begründung im Bundesanzeiger und im Betrieb bekanntzumachen. Wird ein Monat nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht das zuständige Landgericht Duisburg angerufen, so hat der Aufsichtsrat den in der Bekanntmachung angegebenen Status als fakultativer Aufsichtsrat (§ 97 Abs. 2 S. 1 AktG). Berechtigt zur Anrufung des Landgerichts sind nach § 98 Abs. 2 AktG vorliegend die Geschäftsführung, die Aufsichtsratsmitglieder, der Gesellschafter oder der Betriebsrat.
Die vorgenannten Bekanntmachungen erfolgten am 21.12.2020 im Bundesanzeiger und am 17.12.2020 im Intranet der OGM. Somit läuft die Frist zur Anrufung des Landgerichts am 21.01.2021 ab. Es ist nicht ersichtlich, dass von den in Frage kommenden Berechtigten von dem Rechtsschutz Gebrauch machen werden.
Das Mandat des bestehenden Aufsichtsrates endet nicht unmittelbar mit dem Wegfall der Mitbestimmungspflichtigkeit. Vielmehr bleiben die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der ersten Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der vorgenannten Anrufungsfrist einberufen wird, im Amt, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende der Anrufungsfrist (97 Abs. 2 S. 2 u. 3 AktG). § 97 Abs. 2 S. 4 AktG bestimmt, dass eine Hauptversammlung (hier Gesellschafterversammlung) innerhalb der Frist von sechs Monaten mit einfacher Mehrheit neue Satzungsbestimmungen erlassen kann.
Mit der Wirksamkeit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der OGM setzt sich der Aufsichtsrat der OGM entsprechend der vorgeschlagenen Größenordnung aus 9 Mitgliedern zusammen, die vom Rat der Stadt entsandt werden. Nach Abschluss des eingeleiteten Statusverfahren erlischt das Mandat aller Mitglieder des Aufsichtsrates mit der Gesellschafterversammlung, die nach Ablauf der Frist für die Anrufung des Landgerichts Duisburg am 21.01.2021 stattfinden.. Dies wird die Gesellschafterversammlung sein, die den Beschluss über die Änderung des Gesellschaftervertrages fasst. Zu diesem Zeitpunkt scheiden alle Aufsichtsratsmitglieder aus, so dass der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesellschaftsvertrages neu zu besetzen ist. Hierzu wird eine Vorlage für die Sitzung des Rates am 08.02.2021 eingebracht.
Der Gesellschaftsvertrag der OGM sieht in § 11 Abs. 2. S. 2 vor, dass ein Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die ein originäres Recht der Gesellschafter darstellt, eine Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates an die Gesellschafterversammlung bedarf. Nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung auf Weisung des Rates der Stadt Angelegenheiten, die anderen Organen der Gesellschaft zur Behandlung und Entscheidung an sich ziehen. Die Entscheidung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrates sollte ausschließlich der Gesellschafterversammlung vorbehalten sein und demnach auf eine Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates verzichtet werden. Im Übrigen ergeben sich die Änderungen aus der vollzogenen Umstrukturierungsmaßnahme zum 01.01.2021.
Die Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates als Organ der Gesellschaft ist eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages im Sinne von § 115 Abs. 1 Buchst. a GO NRW, so dass der Beschluss des Rates der Bezirksregierung sechs Wochen vor dem Vollzug anzuzeigen ist.
Ausblick
Der neu zu bildende Aufsichtsrat wird den weiteren Prozess der Übertragung von Vermögen und den Abschluss eines Teil-Vermögensübertragungsvertrages begleiten.
Nach Abschluss dieses Verfahrens ist beabsichtigt, wegen der eintretenden Aufgabenreduzierung durch eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages den Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft wegfallen zu lassen.
Kurzfassung
- entfällt -
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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334,5 kB
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