Berichtsvorlage - M/17/0331-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachdarstellung

 

Gemäß § 14 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) und § 13 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „SBO Servicebetriebe Oberhausen“ vom 14.12.2020 ist vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Beschlussfassung obliegt gemäß § 4 lit b) EigVO dem Rat der Stadt.

 

Die in § 5 Abs. 4 der Satzung der SBO vorgesehene Vorberatung durch den Betriebsausschuss war für den Wirtschaftsplan des Gründungsgeschäftsjahres 2021 nicht möglich, da zum relevanten Zeitpunkt dieser noch nicht gebildet war. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 EigVO tritt für diesen Fall der Hauptausschuss an die Stelle des Betriebsausschusses; diesem oblag  aufgrund der Delegierung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan. Somit wurde der Wirtschaftsplan am 14.12.2020 durch den Haupt- und Finanzausschuss gefasst.

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Anlagen

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