Berichtsvorlage - M/17/0268-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Behandlungsgegenstand

 

Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen nimmt folgenden Sachverhalt zur Kenntnis:

Der Haupt- und Finanzausschuss – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – hat auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Synopse zur Kenntnis genommen und die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung für den Beirat Brückenschlag des Stadterneuerungsgebietes „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Brückenschlag“ beschlossen.

 

 

 

Sachdarstellung

 

1. Ausgangslage

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 auf der Grundlage des § 171e BauGB das städtebauliche Programmgebiet „Soziale Stadt Oberhausen Brückenschlag“ sowie das „Integrierte Handlungskonzept Brückenschlag“ als Gesamtmaßnahme für den Stadterneuerungsprozess im Stadtteil Alt-Oberhausen beschlossen. Das Programm wird mittlerweile beim Land unter dem Namen „Sozialer Zusammenhalt“ fortgeführt.

 

Zur Begleitung, Beratung und Steuerung des sich weiterhin vollziehenden Stadterneuerungsprozesses in Alt-Oberhausen sowie als Entscheidungsgremium für die Vergabe von Zuwendungen aus den Verfügungsfonds gemäß Nr. 14 und Nr. 17 der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW wurde der Beirat Brückenschlag für das Stadterneuerungsgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Brückenschlag“ eingerichtet.

 

Da die Mitglieder des Beirates gemäß der aktuellen Geschäftsordnung vom Rat der Stadt Oberhausen jeweils für die Dauer einer Wahlperiode bestellt werden, besteht die Notwendigkeit zur Neubesetzung.

 

Außerdem hat sich während der Programmlaufzeit des Stadterneuerungsprojektes „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Brückenschlag“ herausgestellt, dass die Geschäftsordnung für den Beirat Brückenschlag einer Überarbeitung bedarf. Ein wesentlicher Fokus liegt dabei darauf, die lokalen Gegebenheiten und Strukturen des Stadterneuerungsgebietes noch stärker miteinzubeziehen und die Entscheidungskompetenz vor Ort zu stärken. Ziel ist es, die Belange der Stadterneuerungsgebiete enger auf die Stadtbezirke zuzuschneiden. So ist es möglich, Entscheidungen sachgerecht auf Grundlage der lokalen Strukturen und Kenntnisse vor Ort im Stadterneuerungsgebiet Brückenschlag zu treffen.

 

Vor diesem Hintergrund hat der Haupt- und Finanzausschuss am 14.12.2020 anstelle des Rates der Stadt die Änderungen der Geschäftsordnung beschlossen.

 

2. Erläuterungen

 

Kurze Erläuterungen der vorgeschlagenen Änderungen sind jeweils in der Spalte „Begründung“ der als Anlage 1 beigefügten Synopse enthalten. Darüber hinaus soll auf grundlegende Änderungsvorschläge der Verwaltung wie folgt näher eingegangen werden:

 

a) Betonung des örtlichen Bezuges durch stärkere Einbeziehung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen

 

Zwei der vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer stärkeren Einbeziehung der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen in Entscheidungen, die für die Tätigkeit des Beirates nicht unwesentlich sind, und damit zu einer weiteren Betonung des örtlichen Bezuges der Beiratstätigkeit:

 

aa) Bestellung der stimmberechtigten Beiratsmitglieder

 

In Anwendung des § 3 Abs. 1 der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung hat bisher der Rat der Stadt die aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen zu bestellenden Beiratsmitglieder gewählt. Diese Kompetenz soll nun mit der Beschlussfassung des Rates der Stadt über die Neufassung der Geschäftsordnung auf die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen übertragen werden. Stimmt der Rat der Stadt dieser Neufassung zu, gilt neben den weiteren Bestimmungen der Geschäftsordnung mit sofortiger Wirkung (vgl. § 10 der Neufassung) auch § 3 Abs. 1 (neu), welcher die Kompetenz der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen für die Bestellung der (ordentlichen und stellvertretenden) Beiratsmitglieder aus dem Kreis ihrer Mitglieder anordnen soll. Für stellvertretende Beiratsmitglieder aus diesem Kreis soll die Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung möglich, aber nicht zwingend sein; sie müssen aber jedenfalls die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Vertretung Alt-Oberhausen erfüllen (entsprechende Anwendung des Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu sachkundigen Bürgern in Ausschüssen).

 

Die bisher in § 3 Abs. 1 -alt- der Geschäftsordnung ausdrückliche Nennung der Sitzverteilung ist entbehrlich; die dortigen Angaben stellten ohnehin ausdrücklich eine Momentaufnahme dar („…Stand 12/2018…“), deren Aufnahme in Regelwerke, die eine längere Geltungsdauer beanspruchen können und sollen, eher ungewöhnlich ist. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung liegt eine flexible und auch in Bezug auf andere vom Rat gebildete Gremien weithin übliche Regelung vor. Auch für die Entsendung beratender Mitglieder aus dem Kreise der Mandatsträger/innen soll nunmehr die Zusammensetzung der Bezirksvertretung grundlegend sein (vgl. § 4 Abs. 3 -neu- der Geschäftsordnung).

 

Die Bezirksvertretung erhält damit auf Basis der jetzt vorgeschlagenen Änderungen in ihrer nächsten Sitzung die Möglichkeit, die stimmberechtigten Mitglieder eigenverantwortlich und abschließend zu bestimmen.

 

ab) Änderungen der Geschäftsordnung

 

Bisher lag die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung beim Rat der Stadt, der den Beirat in Ausübung seiner Organisationshoheit ins Leben gerufen hatte. Das Verhältnis der Kompetenzen der im Einzelnen beteiligten Gremien Beirat, Bezirksvertretung und Rat der Stadt sollte klargestellt werden. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 9 der Geschäftsordnung wird das Folgende erreicht:

 

  • Die Bezirksvertretung Alt-Oberhausen ist zuständig für die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung.
  • Der Rat der Stadt erhält aufgrund des Erfordernisses seiner Zustimmung Gelegenheit, ggf. eine abweichende Auffassung durchzusetzen.
  • Der Beirat kann der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen initiativ Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung unterbreiten; hierfür ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss erforderlich, aber auch ausreichend.

 

Hierdurch wird nach der Auffassung der Verwaltung die inhaltliche Diskussion über Änderungen der Geschäftsordnung stärker in die Bezirksvertretung und den Beirat verlegt. Der Rat der Stadt erhält durch das Erfordernis seiner Zustimmung die Gelegenheit, die wesentlichen Grundlagen der Tätigkeit des von ihm selbst geschaffenen Beirats weiter zu beeinflussen, kann sich aber auch auf eine bloße Zustimmung beschränken.

 

Das Initiativrecht des Beirates, Änderungen der Geschäftsordnung vorzuschlagen, bleibt erhalten. Im Sinne einer breiten Diskussionsgrundlage wird kein Bedarf erkannt, hierfür (wie bisher, vgl. § 9 Abs. 1 -alt- der Geschäftsordnung) formal eine Zweidrittelmehrheit nachzuweisen. Die letztendliche Beschlusskompetenz liegt zukünftig bei der Bezirksvertretung; die Zustimmung des Rates bleibt erforderlich.

 

b) Erweiterung des Kreises der stimmberechtigten Beiratsmitglieder

 

Zur Gewinnung weiterer örtlicher Akteure und damit zur Erweiterung der Kompetenzfelder des Beirates sollen künftig auch Vertreter/innen des Seniorenbeirats und des Beirates für Menschen mit Behinderung als stimmberechtigte Mitglieder (und Stellvertretungen) an der Beiratsarbeit mitwirken (vgl. § 3 Abs. 2 der vorgeschlagenen Neufassung).

 

Wichtiges Ziel ist es, die Geschäftsordnungen für die Beiräte der drei Stadterneuerungsgebiete Alt-Oberhausen (Brückenschlag), Osterfeld und Sterkrade zu harmonisieren, ohne dabei auf etwaige spezifische Besonderheiten für die einzelnen Programmgebiete zu verzichten. Im Rahmen dieser Anpassung sollen bestimmte Betroffenengruppen nunmehr in allen drei Beiräten identisch vertreten sein. Es besteht kein sachlicher Grund, die Vertretungen

 

        des Beirats für Menschen mit Behinderung,

        des Jugendparlaments,

        des Seniorenbeirats und

        des Integrationsrats

 

in den Beiräten unterschiedlich zu gestalten, da sich deren Interessen oder Belange unabhängig von der konkreten Programmstruktur auf alle Bezirke erstrecken. Die Belange der genannten Gremien sollen zukünftig in allen Beiräten stimmberechtigt vertreten sein, müssen aber nicht zwingend durch Mitglieder des jeweiligen Gremiums repräsentiert werden. Soweit eine Vertretung berufen wird, die zwar nicht den oben genannten vier Gremien entstammt, inhaltlich jedoch deren Belange abdeckt (z.B. anstelle des Seniorenbeirates eine Vertretung aus dem Bereich Seniorenarbeit), soll dies ebenfalls möglich sein.

 

Neben den funktionsgebundenen Akteuren sollen auch weiterhin zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus der Alt-Oberhausener Bürgerschaft, eine Vertretung aus dem Kreis der Alt-Oberhausener Kulturschaffenden sowie eine Vertretung aus dem Bereich des Vereinswesens von Alt-Oberhausen im Beirat mitwirken. Die Vertretungen aus der Bürgerschaft wurden bereits im Rahmen eines Auswahlverfahrens bestimmt.

 

Insgesamt soll dem zumindest theoretisch denkbaren Fall, dass eine Entsendung durch eine entsendungsberechtigte Stelle unterbleibt oder hinsichtlich der zwei Mitglieder aus der Alt-Oberhausener Bürgerschaft und/oder ihrer Stellvertretungen nicht genügend Bewerbungen eingehen, dadurch begegnet werden, dass klarstellend die Zahl der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nicht auf 21 festgeschrieben wird (vgl. § 2 Abs. 2 -neu-: „höchstens“) und in § 3 Abs. 2 und 3 -neu- entsprechende klarstellende Zusätze aufgenommen werden sollen.

 

Hinsichtlich der Position des jeweils beauftragten Stadtteilmanagements soll zukünftig eine einheitliche Regelung erfolgen. Die Quartiersmanagements sollen den gesamten Stadterneuerungsprozess unterstützend begleiten mit dem Ziel, die Aktivitäten der Akteure vor Ort zu fördern und insbesondere Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Sie sollen nur bedingt selbst die Rolle des Akteurs übernehmen. Vor diesem Hintergrund wird in keinem der Stadterneuerungsgebiete das Quartiersmanagement als stimmberechtigtes Mitglied im Beirat geführt.

 

Insgesamt wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder dementsprechend angepasst (vgl. § 2 Abs. 2 der vorgeschlagenen Neufassung).

 

Da es sich beim Beirat für das Programmgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Brückenschlag“ um ein von der Stadt im Rahmen ihrer Organisationshoheit freiwillig gebildetes beratendes Gremium handelt, ist der Rat bzw. zukünftig die Bezirksvertretung bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung auch im Hinblick auf die stimmberechtigten Mitglieder und auf das zu ihrer Bestellung oder Benennung anzuwendende Verfahren frei. Daher wird vorgeschlagen, zur Benennung der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtteilbeirates im Sinne des § 3 der Geschäftsordnung § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur entsprechenden Anwendung zu bringen.

 

Diejenigen in der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen mit Fraktionen und Gruppen vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften, die nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Beirat vertreten sind, entsenden ein beratendes Mitglied in den Beirat. Daneben besteht die Möglichkeit, weitere beratende Mitglieder anlassbezogen oder dauerhaft zu berufen.

 

c) Öffentlichkeit der Beiratssitzungen

 

In der Neufassung der Geschäftsordnung soll klargestellt werden, dass die Sitzungen des Beirates grundsätzlich öffentlich sind. Einer ausdrücklichen öffentlichen Einladung bedarf es hierzu nicht, da sich bei der Gründung und Tätigkeit des Beirates grundsätzlich um eine freiwillige Einrichtung handelt. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, entsprechende Einladungen bei Bedarf auszusprechen.

 

Da im Rahmen der Beiräte auch über frühzeitige Projektüberlegungen oder Planungsansätze informiert wird, besteht bei sachgerechten Gründen die Möglichkeit, die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss auszuschließen (vgl. insgesamt § 1 Abs. 4 -neu-).

 

Eine Gegenüberstellung der relevanten Textstellen der bisher gültigen Geschäftsordnung für den Beirat Brückenschlag und der Neufassung ist als Anlage 1 beigefügt. Die vollständige Neufassung der Geschäftsordnung für den Beirat Brückenschlag ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Sofern und soweit der Rat der Stadt den vorgeschlagenen Änderungen zustimmt, ergeben sich die -im Vergleich zum bisherigen Regelungsgefüge- neuen Kompetenzen insbesondere der Bezirksvertretung Alt-Oberhausen insgesamt aus der Neufassung der Geschäftsordnung; eine gesonderte Delegierung ist nicht erforderlich.

 

 

Loading...