Beschlussvorlage - B/17/0230-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt den als Anlage beigefügten Wirtschaftsplan der SBO Servicebetriebe Oberhausen für das Geschäftsjahr 2021.

 

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache B/16/5746-01 vom 22.06.2020
Überführung wesentlicher Aufgaben der OGM in einen zum 01.01.2021 zu gründenden Eigenbetrieb

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine  [ ]

    ja   [X], Zuschussbedarf der SBO gem. Wirtschaftsplan (Anlage)

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

Gemäß § 14 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) und § 13 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „SBO Servicebetriebe Oberhausen“ vom 14.12.2020 ist vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Beschlussfassung obliegt gemäß § 4 lit b) EigVO dem Rat der Stadt.

Die in § 5 Abs. 4 der Satzung der SBO vorgesehene Vorberatung durch den Betriebsausschuss ist für den Wirtschaftsplan des Gründungsgeschäftsjahres 2021 nicht möglich, da dieser sich noch nicht gebildet hat. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 4 EigVO tritt für diesen Fall der Hauptausschuss an die Stelle des Betriebsausschusses; diesem obliegt nunmehr aufgrund der Delegierung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auch die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan.

Kurzfassung

entfällt

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Anlagen

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