Beschlussvorlage - B/17/0225-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtsparkasse Oberhausenhier: Gewinnverwendung des Jahresüberschusses 2019
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Gülcan Bozcelik
- Verantwortung:
- Herr Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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14.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) anstelle des Rates der Stadt:
Der Jahresüberschuss in Höhe von € 4.500.991,91 wird in die Sicherheitsrücklage der Stadtsparkasse Oberhausen eingestellt.
Sachverhalt
Begründung
Nach § 24 (4) des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) sind der Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes nach Feststellung und der Lagebericht nach Billigung durch den Verwaltungsrat, dem Rat der Stadt vorzulegen. Der Rat der Stadt beschließt aufgrund dieser Unterlagen gemäß § 8 (2) f SpkG über die Entlastung der Organe der Gesellschaft und gemäß § 8 (2) g über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG.
Der Rat der Stadt hatte von dem Jahresabschluss der Stadtsparkasse Oberhausen für das Geschäftsjahr 2019 - versehen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes - und dem Lagebericht der Stadtsparkasse Oberhausen für 2019 bereits in seiner Sitzung am 14. September 2020 Kenntnis genommen. Den Organen der Stadtsparkasse Oberhausen wurde zu diesem Zeitpunkt bereits für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung erteilt.
Hinsichtlich der Verwendung des Jahresüberschusses in Höhe von 4.500.991,91 € beschloss der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 24. Juni 2020 einstimmig, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses gemäß den aufsichtsrechtlichen Empfehlungen nicht vor Oktober 2020 zu treffen. Somit wurde die Entscheidung darüber dem neuen Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen in der konstituierenden Sitzung im Dezember 2020 überlassen.
Der Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen gemäß § 8 (2) g über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG wurde somit zu diesem Zeitpunkt nicht gefasst.
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) hat am 20. April 2020 den damaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates und den Vorstandsvorsitzenden erstmalig bezüglich der Entscheidung über die Gewinnausschüttung bei Rheinischen Sparkassen informiert. Im damaligen Schreiben stellte der RSGV die Auffassung der Europäischen Zentralbank (EZB), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie des RSGV dar. Klare Empfehlung und Erwartung der Aufsichten war es, die Entscheidung zur Gewinnverwendung in Folge der Corona-Pandemie sorgfältig abzuwägen und frühestens im Oktober 2020 einen Beschluss zu fassen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 informierte der RSGV, dass die EZB, die BaFin und die Deutsche Bundesbank diese Ansicht aktuell noch einmal bekräftigt haben. Darüber hinaus geht aus dem Schreiben hervor, dass Gewinne nur ausgeschüttet werden dürfen, wenn
− das jeweilige Institut über eine nachhaltig positive Ertragsprognose verfügt und
− die Kapitalsituation auch in einer anhaltenden Stressphase weiterhin ausreichende Puffer ausweist.
Zudem ist bei beabsichtigter Ausschüttung vor gesellschaftsrechtlich bindender Beschlussfassung eine Anzeige an die BaFin und die Deutsche Bundesbank erforderlich. Auch der Risikomonitoringausschuss des RSGV hat das Thema beraten und festgelegt, dass für eine Ausschüttung von Gewinnen neben der Erfüllung der oben genannten Kriterien der Aufsicht die Erfüllung zusätzlicher Kennzahl des Risikomonitoring zum 30. September 2020 erforderlich ist.
Der RSGV empfiehlt, auch mit Blick auf die Kapitalquotenentwicklung der Stadtsparkasse Oberhausen, auf eine Gewinnausschüttung zu verzichten.
In seiner Konstituierenden Sitzung am 01.12.2020 beschloss der durch den Rat der Stadt Oberhausen am 16. November 2020 gewählte Verwaltungsrat hinsichtlich der Verwendung des Jahresüberschusses in Höhe von 4.500.991,91 € einstimmig – gemäß den Empfehlungen der Aufsicht und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Stadtsparkasse Oberhausen – dem Rat der Stadt gemäß § 15 (2) e. i. V. m. §§ 24 und 25 SpkG NW vorzuschlagen, den Jahresüberschuss in Höhe von 4.500.991,91 € in die Sicherheitsrücklage einzustellen.
Stadtverordnete, die Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Oberhausen sind, dürfen sich wegen möglicher Interessenkollision nicht an der Abstimmung beteiligen.
Auswirkung auf die HSP-Maßnahme Nr. 139
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 25.06.2012 im Rahmen des Haushaltssanierungsplans 2012 die Maßnahme Nr.139 Gewinnausschüttung Stadtsparkasse beschlossen.
Nach Auffassung der EZB, BaFin und des RSGV haben Banken eine zentrale Aufgabe bei der Bewältigung der Corona-Krise. Dieser Aufgabe können sie nur nachkommen, wenn sie gut kapitalisiert seien. Da der Empfehlung der Aufsichten gefolgt werden soll, in der aktuellen Lage der Corona-Pandemie keine Gewinnausschüttungen vorzunehmen, kann die im Haushalt vorgesehene Bruttoausschüttung von 2,5 Mio. € coronabedingt nicht realisiert werden.
Kurzfassung
- entfällt -
