Beschlussvorlage - B/17/0219-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung über die Einsprüche und die Gültigkeit der Ratswahl, der Bezirksvertretungswahlen, der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und der Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 13.09.2020 sowie der Stichwahl desOberbürgermeisters am 27.09.2020
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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14.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- trifft auf der Grundlage einer Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW anstelle des Rates folgende Entscheidungen:
- Die Wahl des Rates der Stadt Oberhausen vom 13.09.2020 wird im Wahlbezirk 29 – Osterfeld Mitte- für ungültig erklärt.
- Es wird eine Wiederholungswahl im Wahlbezirk 29 – Osterfeld Mitte- angeordnet
- Im Übrigen werden die Ratswahl, die Bezirksvertretungswahlen und die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 13.09.2020 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020 für gültig erklärt.
- Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.09.2020 wird für gültig erklärt.
Entsprechende Haushaltsmittel wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2021 unter dem Auftrag 460002140100 – Wahlen, Kostenart 529152 – Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigt.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Der Wahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin am 13.09.2020 in seiner Sitzung am 15.09.2020 und das Ergebnis der Stichwahl des Oberbürgermeisters am 27.09.2020 in seiner Sitzung am 01.10.2020 festgestellt. Das Ergebnis der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin wurde im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 21/2020 vom 18. September 2020, das Ergebnis der Stichwahl des Oberbürgermeisters im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 25/2020 vom 7.Oktober 2020, bekannt gemacht.
In seiner Sitzung am 18.09.2020 hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis der Kommunalwahlen (Ratswahl und Bezirksvertretungswahlen) und das Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 13.09.2020 in Oberhausen festgestellt. Die Bekanntmachung der Ergebnisse der Ratswahl sowie der Bezirksvertretungswahl erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt Nr. 24/2020 vom 1.Oktober 2020. Das Ergebnis der Wahl des Integrationsrats wurde im Amtsblatt für die Stadt Oberhausen, Sonderamtsblatt 22/2020 vom 25. September 2020 öffentlich bekannt gemacht.
Der Wahlprüfungsausschuss hat am 26.11. 2020 gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) und –bezogen auf die Integrationsratswahl- § 10 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 eine Vorprüfung über erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahlen durchgeführt (Drucksache Nr. B/17/0176-01). Er hat den folgenden Beschluss gefasst:
„Die Vorprüfung des Wahlprüfungsausschusses hat folgendes Ergebnis zum Inhalt:
- Bei der Wahlhandlung zur Ratswahl der Stadt Oberhausen am 13.09.2020 sind Unregelmäßigkeiten im Stimmbezirk 2903 – Rathaus Osterfeld- vorgekommen, die auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk 29 – Osterfeld Mitte- von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Die Wahl ist daher im Wahlbezirk 29 –Osterfeld Mitte- für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen.
- Im Übrigen sind die Ratswahl, die Bezirksvertretungswahl, die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen am 13.09.2020 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters am 27.09.2020 gültig.“
Nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss hat gem. § 40 Abs. 1 KwahlG der Rat der Stadt Oberhausen über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Nachdem der Landtag Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung vom 27.11.2020 im Sinne des § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) eine epidemischen Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein- Westfalen für eine Dauer von zwei Monaten festgestellt hatte, haben die Mitglieder des Rates mit der erforderlichen Mehrheit im Sinne des § 60 Abs. 2 GO NRW einer Delegierung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, an den Haupt- und Finanzausschuss zugestimmt.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW).
- Ratswahl, Bezirksvertretungswahlen, Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin vom 13.09.2020 sowie Stichwahl des Oberbürgermeisters vom 27.09.2020
1.1 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlergebnisse der Ratswahl, der Bezirksvertretungswahlen, der Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin sowie der Stichwahl des Oberbürgermeisters enthielten alle den Hinweis, dass gem. § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten.
Einsprüche wurden nicht erhoben.
1.2 Gültigkeit der Wahl
Der Haupt- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage einer Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 GO NRW anstelle des Rates gemäß § 40 Abs. 1 lit. b KwahlG festzustellen, ob bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können. Wird diese Frage bejaht, ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 KWahlG ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.
Nach dem Ergebnis der vom Wahlprüfungsausschuss und zuvor von Amts wegen vorgenommenen Vorprüfung sind bei der Wahlhandlung zur Ratswahl im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte - im Stimmbezirk 2903 – Rathaus Osterfeld – Unregelmäßigkeiten vorgekommen.
Sachverhalt:
Dem Fachbereich 4-6-40/Wahlen (Wahlamt) der Stadt Oberhausen wurde durch einen Anruf am Wahltag gegen 16:15 Uhr bekannt, dass im Stimmbezirk 2903 (Wahlbezirk 29) während eines begrenzten, aber nicht unerheblichen Zeitraums Stimmzettel für die Ratswahl vom Wahlbezirk 21 verwendet worden sind.
In den übrigen Stimmbezirken des Kommunalwahlbezirks 29 waren durchgängig die zutreffenden Stimmzettel verwendet worden.
Im Stimmbezirk 2903 wurden insgesamt 137 Stimmen unter Verwendung unrichtiger Stimmzettel abgegeben. Diese Stimmen wurden für ungültig erklärt, da die Stimmzettel für einen anderen Wahlbezirk bestimmt und gültig waren (§ 30 Nr. 1 KWahlG).
Nach dem im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses der Stadt Oberhausen am 18.09.2020 festgestellten Wahlergebnis wurden im Wahlbezirk 29 insgesamt 1.656 Stimmen abgegeben. Davon sind 176 ungültige Stimmen (davon 137 ungültige Stimmen aufgrund der falschen Stimmzettel im Stimmbezirk 2903) und 1.480 Stimmen sind gültig. Hiervon entfiel die Stimmenmehrheit auf Herrn Thomas Krey (SPD) mit 490 Stimmen (33,11%), gefolgt von Herrn Robert Babic (CDU) mit 473 Stimmen (31,96%). Herr Krey hat danach mit 17 Stimmen Vorsprung den Wahlbezirk 29 gewonnen.
Nach dem Ergebnis der Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss spricht vieles dafür, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk 29 oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.
Maßstab für die Beurteilung der Frage, wann Unregelmäßigkeiten von entscheidendem Einfluss sein können, ist ein möglicher – und nicht tatsächlicher – ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Wahlfehler und dem Wahlergebnis (vgl. Bätge, Frank, Kommunalwahlrecht in Nordrhein Westfalen, zu § 40 KWahlG Ziff. 11).
Dieser ursächliche Zusammenhang ist gegeben, wenn nicht nur eine theoretische, sondern eine nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine erwiesene Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis und die Sitzverteilung von Einfluss ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.07.2008, 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07).
Im Rahmen der Prüfung müssen ernst zu nehmende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einer anderen Mandatsverteilung geführt hätte (vgl. Bätge, a.a.O.). Derartige Gründe liegen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht vor, wenn nach der Lebenserfahrung und nach den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf die Mandatsverteilung praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegend, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.02.1991, 15 A 1518/90).
Das Wahlergebnis im Stimmbezirk 2903/Wahlbezirk 29 stellt sich wie folgt dar:
Kandidat*in | Partei/WG | Stimmzahl Stimmbezirk 2903 | % Anteil | Stimmzahl Wahlbezirk 29 | % Anteil |
Krey, Thomas | SPD | 13 | 28,26 | 490 | 33,11 |
Babic, Robert | CDU | 15 | 32,61 | 473 | 31,96 |
Lampe, Siegfried F. | BOB | 0 | 0 | 47 | 3,18 |
Gadde, Andreas | Grüne | 6 | 13,04 | 159 | 10,74 |
Diepenbrock, Ingrid | Die Linke | 5 | 10,87 | 96 | 6,49 |
Grochowski, Jutta | FDP | 0 | 0 | 44 | 2,97 |
Kuschel, Daniel | Die Violetten | 1 | 2,17 | 8 | 0,54 |
Mühlenfeld, Marion | AfD | 5 | 10,87 | 137 | 9,26 |
Lenhardt, Harald | OfB | 1 | 2,17 | 26 | 1,76 |
Vorliegend wurden 137 im Stimmbezirk 2903 abgegebene Stimmen aufgrund der Verwendung falscher Stimmzettel als ungültig gewertet. Dass diese ungültigen Stimmen dazu führen könnten, dass statt des Erstplatzierten Herrn Krey der Zweitplatzierte Herr Babic die meisten Stimmen im Wahlbezirk 29 erhalten hätte, ist bereits angesichts des zwischen Herrn Krey und Herrn Babic bestehenden Stimmabstands von lediglich 17 Stimmen nicht ganz fernliegend. Letzterem hätten somit 12,41% der aufgrund der o.g. Unregelmäßigkeit ungültigen Stimmen genügt, um einen Gleichstand mit Herrn Krey und damit einen Losentscheid durch den Wahlleiter gem. § 32 Satz 4 KWahlG NRW zu erreichen.
Unterstellt man, dass die Wähler*innen, deren abgegebene Stimmen als ungültig gewertet wurden, ebenso gewählt hätten wie diejenigen Wähler*innen, die im Stimmbezirk 2903 die richtigen Stimmzettel erhalten haben, würde sich der o.g. Abstand im Wahlbezirk 29 auf lediglich 11 Stimmen reduzieren.
Herr Krey hätte danach 28,26 % der 137 Stimmen, somit zusätzliche 39 Stimmen, erhalten; Herr Babic hätte auf der Grundlage der v.g. Hypothese 32,61 % der 137 Stimmen, somit zusätzliche 45 Stimmen, erhalten. Allerdings lässt sich angesichts der lediglich 46 gültigen Stimmen im Stimmbezirk 2903 nur eine recht unsichere Einschätzung eines möglichen Wahlverhaltens abgeben.
Demgemäß ist es auch nicht ausgeschlossen, dass sich die im Stimmbezirk 2903 abzeichnende Tendenz zugunsten von Herrn Babic bei Abgabe weiterer gültiger 137 Stimmen noch verstärkt hätte.
Ein danach zumindest denklogisch nicht ausgeschlossener Sieg von Herrn Babic im Wahlbezirk 29 hätte im Übrigen zwar keine Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Rat der Stadt Oberhausen, würde hier jedoch selbstverständlich zu personellen Veränderungen führen.
Sind vorliegend danach weder Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf die Mandatsverteilung praktisch auszuschließen noch ganz fernliegend, rechtfertigen ernst zu nehmende Gründe die Annahme, dass die Wahl bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einer anderen Mandatsverteilung geführt hätte.
Sind in einem Stimmbezirk Unregelmäßigkeiten bei der Wahlhandlung vorgekommen, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, ist die Wahl im ganzen Wahlbezirk zu wiederholen (vgl. § 42 Absatz 1 Satz 1 KWahlG).
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Wahl des Rates im Wahlbezirk 29 – Osterfeld-Mitte – für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen.
Der Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine würden danach gem. § 42 Abs. 4 Satz 3 KwahlG durch die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde bestimmt werden.
Ferner wird vorgeschlagen, die Ratswahl, die Bezirksvertretungswahlen, die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin am 13.09.2020 sowie die Stichwahl des Oberbürgermeisters am 27.09.2020 im Übrigen für gültig zu erklären.
- Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020
Die öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Integrationsratswahlen der Stadt Oberhausen enthielt unter anderem den folgenden Hinweis:
Gem. § 10 der Wahlordnung zur Durchführung der Integrationsratswahlen der Stadt
Oberhausen können gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte sowie alle
Bürgerinnen und Bürger des Wahlgebietes sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben.
Es wurden keine Einsprüche erhoben.
Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten sind nicht ersichtlich.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Oberhausen vom 13.09.2020 für gültig zu erklären.
