Beschlussvorlage - B/17/0186-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadterneuerungsgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Osterfeld“ (vormals: „Soziale Stadt Oberhausen Osterfeld“)hier: Beschluss über die Neufassung der Geschäftsordnung für den Beirat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtplanung
- Bearbeitung:
- Sabine Lauterbach
- Beteiligt:
- Dezernat 0 / Strategische Planung
- Verantwortung:
- Mollerus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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09.12.2020
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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Vorberatung
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09.12.2020
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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14.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - nimmt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Synopse zur Kenntnis und beschließt die als Anlage 2 beigefügte Neufassung der Geschäftsordnung für den Beirat Osterfeld des Stadterneuerungsgebietes „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Osterfeld“.
Sachverhalt
Begründung:
1. Ausgangslage
Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 16. November 2015 auf der Grundlage des § 171e BauGB das städtebauliche Programmgebiet „Soziale Stadt Oberhausen-Osterfeld“ sowie das „Integrierte Handlungskonzept Soziale Stadt Oberhausen-Osterfeld“ als Gesamtmaßnahme für den Stadterneuerungsprozess im Stadtteil Osterfeld beschlossen. Das Programm wird mittlerweile beim Land unter dem Namen „Sozialer Zusammenhalt“ fortgeführt.
Zur Begleitung, Beratung und Steuerung des sich weiterhin vollziehenden Stadterneuerungsprozesses in Oberhausen Osterfeld sowie als Entscheidungsgremium für die Vergabe von Zuwendungen aus den Verfügungsfonds gemäß Nr. 14 und Nr. 17 der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 des Landes NRW wurde der Beirat Osterfeld für das Stadterneuerungsgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Osterfeld“ eingerichtet.
Da die Mitglieder des Beirates gemäß der aktuellen Geschäftsordnung vom Rat der Stadt Oberhausen jeweils für die Dauer einer Wahlperiode bestellt werden, besteht die Notwendigkeit zur Neubesetzung.
Außerdem hat sich während der Programmlaufzeit des Stadterneuerungsprojektes „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Osterfeld“ herausgestellt, dass die Geschäftsordnung für den Beirat Osterfeld einer Überarbeitung bedarf. Ein wesentlicher Fokus liegt dabei darauf, die lokalen Gegebenheiten und Strukturen des Stadterneuerungsgebietes noch stärker miteinzubeziehen und die Entscheidungskompetenz vor Ort zu stärken. Ziel ist es, die Belange der Stadterneuerungsgebiete enger auf die Stadtbezirke zuzuschneiden. So ist es möglich, Entscheidungen sachgerecht auf Grundlage der lokalen Strukturen und Kenntnisse vor Ort im Stadterneuerungsgebiet Osterfeld zu treffen.
2. Erläuterungen
Kurze Erläuterungen der vorgeschlagenen Änderungen sind jeweils in der Spalte „Begründung“ der als Anlage 1 beigefügten Synopse enthalten. Darüber hinaus soll auf grundlegende Änderungsvorschläge der Verwaltung wie folgt näher eingegangen werden:
a) Betonung des örtlichen Bezuges durch stärkere Einbeziehung der Bezirksvertretung Osterfeld
Zwei der vorgeschlagenen Änderungen führen zu einer stärkeren Einbeziehung der Bezirksvertretung Osterfeld in Entscheidungen, die für die Tätigkeit des Beirates nicht unwesentlich sind, und damit zu einer weiteren Betonung des örtlichen Bezuges der Beiratstätigkeit:
aa) Bestellung der stimmberechtigten Beiratsmitglieder
In Anwendung des § 3 Abs. 1 der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung hat bisher der Rat der Stadt die aus dem Kreise der Mitglieder der Bezirksvertretung Osterfeld zu bestellenden Beiratsmitglieder gewählt. Diese Kompetenz soll nun mit der Beschlussfassung des Rates der Stadt über die Neufassung der Geschäftsordnung auf die Bezirksvertretung Osterfeld übertragen werden. Stimmt der Rat der Stadt dieser Neufassung zu, gilt neben den weiteren Bestimmungen der Geschäftsordnung mit sofortiger Wirkung (vgl. § 10 der Neufassung) auch § 3 Abs. 1 (neu), welcher die Kompetenz der Bezirksvertretung Osterfeld für die Bestellung der (ordentlichen und stellvertretenden) Beiratsmitglieder aus dem Kreis ihrer Mitglieder anordnen soll. Für stellvertretende Beiratsmitglieder aus diesem Kreis soll die Mitgliedschaft in der Bezirksvertretung möglich, aber nicht zwingend sein; sie müssen aber jedenfalls die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Vertretung Osterfeld erfüllen (entsprechende Anwendung des Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu sachkundigen Bürgern in Ausschüssen).
Die bisher in § 3 Abs. 1 -alt- der Geschäftsordnung ausdrückliche Nennung der Sitzverteilung ist entbehrlich; die dortigen Angaben stellten ohnehin ausdrücklich eine Momentaufnahme dar („…Stand 06/2016…“), deren Aufnahme in Regelwerke, die eine längere Geltungsdauer beanspruchen können und sollen, eher ungewöhnlich ist. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung liegt eine flexible und auch in Bezug auf andere vom Rat gebildete Gremien weithin übliche Regelung vor. Auch für die Entsendung beratender Mitglieder aus dem Kreise der Mandatsträger/innen soll nunmehr die Zusammensetzung der Bezirksvertretung grundlegend sein (vgl. § 4 Abs. 3 -neu- der Geschäftsordnung).
Die Bezirksvertretung erhält damit auf Basis der jetzt vorgeschlagenen Änderungen in ihrer nächsten Sitzung die Möglichkeit, die stimmberechtigten Mitglieder eigenverantwortlich und abschließend zu bestimmen.
ab) Änderungen der Geschäftsordnung
Bisher lag die Zuständigkeit für die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung beim Rat der Stadt, der den Beirat in Ausübung seiner Organisationshoheit ins Leben gerufen hatte. Zwar hatte auch die Bezirksvertretung Osterfeld eine Beschlusskompetenz (vgl. § 9 Abs. 2 der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung), aber das Verhältnis der Kompetenzen der im Einzelnen beteiligten Gremien Beirat, Bezirksvertretung und Rat der Stadt war klarstellungswürdig. Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 9 der Geschäftsordnung wird das Folgende erreicht:
- Die Bezirksvertretung Osterfeld ist zuständig für die Beschlussfassung über Änderungen der Geschäftsordnung.
- Der Rat der Stadt erhält aufgrund des Erfordernisses seiner Zustimmung Gelegenheit, ggf. eine abweichende Auffassung durchzusetzen.
- Der Beirat kann der Bezirksvertretung Osterfeld initiativ Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung unterbreiten; hierfür ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss erforderlich, aber auch ausreichend.
Hierdurch wird nach der Auffassung der Verwaltung die inhaltliche Diskussion über Änderungen der Geschäftsordnung stärker in die Bezirksvertretung und den Beirat verlegt; der Rat der Stadt erhält durch das Erfordernis seiner Zustimmung die Gelegenheit, die wesentlichen Grundlagen der Tätigkeit des von ihm selbst geschaffenen Beirats weiter zu beeinflussen, kann sich aber auch auf eine bloße Zustimmung beschränken.
Das Initiativrecht des Beirates, Änderungen der Geschäftsordnung vorzuschlagen, bleibt somit erhalten. Im Sinne einer breiten Diskussionsgrundlage wird kein Bedarf erkannt, hierfür (wie bisher, vgl. § 9 Abs. 1 -alt- der Geschäftsordnung) formal eine Zweidrittelmehrheit nachzuweisen. Die letztendliche Beschlusskompetenz liegt zukünftig bei der Bezirksvertretung; die Zustimmung des Rates bleibt erforderlich.
b) Erweiterung des Kreises der stimmberechtigten Beiratsmitglieder
Zur Gewinnung weiterer örtlicher Akteure und damit zur Erweiterung der Kompetenzfelder des Beirates sollen künftig auch Vertreter/innen des Seniorenbeirats und des Beirates für Menschen mit Behinderung als stimmberechtigte Mitglieder (und Stellvertretungen) an der Beiratsarbeit mitwirken (vgl. § 3 Abs. 2 der vorgeschlagenen Neufassung). Zudem sollen sowohl der Osterfelder Bürgerring e.V. als auch die WEGO (Werbegemeinschaft Osterfeld) gleichzeitig vertreten sein. Bisher ist dies nur abwechselnd der Fall.
Wichtiges Ziel ist es zudem, die Geschäftsordnungen für die Beiräte der drei Stadterneuerungsgebiete Osterfeld, Sterkrade und Alt-Oberhausen (Brückenschlag) zu harmonisieren, ohne dabei auf etwaige spezifische Besonderheiten für die einzelnen Programmgebiete zu verzichten. Im Rahmen dieser Anpassung sollen bestimmte Betroffenengruppen nunmehr in allen drei Beiräten identisch vertreten sein. Es besteht kein sachlicher Grund, die Vertretungen
des Beirats für Menschen mit Behinderung,
des Jugendparlaments,
des Seniorenbeirats und
des Integrationsrats
in den Beiräten unterschiedlich zu gestalten, da sich deren Interessen oder Belange unabhängig von der konkreten Programmstruktur auf alle Bezirke erstrecken. Die Belange der genannten Gremien sollen zukünftig in allen Beiräten stimmberechtigt vertreten sein, müssen aber nicht zwingend durch Mitglieder des jeweiligen Gremiums repräsentiert werden. Soweit eine Vertretung berufen wird, die zwar nicht den oben genannten vier Gremien entstammt, inhaltlich jedoch deren Belange abdeckt (z.B. anstelle des Seniorenbeirates eine Vertretung aus dem Bereich Seniorenbeirat), soll dies ebenfalls möglich sein.
Neben den funktionsgebundenen Akteuren sollen zukünftig zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus der Bürgerschaft, ein Mitglied aus dem Osterfelder Vereinswesen und ein Mitglied für die Osterfelder Kulturschaffenden für die Mitwirkung im Beirat gewonnen werden. Die neue Geschäftsordnung sieht daher im Sinne der Harmonisierung entsprechende Mitglieder vor. Diese Vertretungen sollen zeitnah im Rahmen eines Auswahlverfahrens bestimmt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Tätigkeit des Beirates bereits möglich.
Insgesamt soll dem zumindest theoretisch denkbaren Fall, dass eine Entsendung durch eine entsendungsberechtigte Stelle unterbleibt oder hinsichtlich der zwei Mitglieder aus der Osterfelder Bürgerschaft, dem Vereinswesen oder der Kulturlandschaft und/oder ihrer Stellvertretungen nicht genügend Bewerbungen eingehen, dadurch begegnet werden, dass klarstellend die Zahl der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nicht auf 20 festgeschrieben wird (vgl. § 2 Abs. 2 -neu-: „höchstens“) und in § 3 Abs. 2 und 3 -neu- entsprechende klarstellende Zusätze aufgenommen werden sollen.
Hinsichtlich der Position des jeweils beauftragten Stadtteilmanagements soll zukünftig eine einheitliche Regelung erfolgen. Die Quartiersmanagements sollen den gesamten Stadterneuerungsprozess unterstützend begleiten mit dem Ziel, die Aktivitäten der Akteure vor Ort zu fördern und insbesondere Hilfe zur Selbsthilfe zu geben. Sie sollen nur bedingt selbst die Rolle des Akteurs übernehmen. Vor diesem Hintergrund wird in keinem der Stadterneuerungsgebiete das Quartiersmanagement als stimmberechtigtes Mitglied im Beirat geführt.
Insgesamt wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder dementsprechend angepasst (vgl. § 2 Abs. 2 der vorgeschlagenen Neufassung).
Da es sich beim Beirat für das Programmgebiet „Sozialer Zusammenhalt Oberhausen Osterfeld“ um ein von der Stadt im Rahmen ihrer Organisationshoheit freiwillig gebildetes beratendes Gremium handelt, ist der Rat bzw. zukünftig die Bezirksvertretung bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung auch im Hinblick auf die stimmberechtigten Mitglieder und auf das zu ihrer Bestellung oder Benennung anzuwendende Verfahren frei. Daher wird vorgeschlagen, zur Benennung der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtteilbeirates im Sinne des § 3 der Geschäftsordnung § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur entsprechenden Anwendung zu bringen.
Diejenigen in der Bezirksvertretung Osterfeld mit Fraktionen und Gruppen vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften, die nicht bereits durch ein stimmberechtigtes Mitglied im Beirat vertreten sind, entsenden ein beratendes Mitglied in den Beirat. Daneben besteht die Möglichkeit, weitere beratende Mitglieder anlassbezogen oder dauerhaft zu berufen.
c) Öffentlichkeit der Beiratssitzungen
In der Neufassung der Geschäftsordnung soll klargestellt werden, dass die Sitzungen des Beirates grundsätzlich öffentlich sind. Einer ausdrücklichen öffentlichen Einladung bedarf es hierzu nicht, da sich bei der Gründung und Tätigkeit des Beirates grundsätzlich um eine freiwillige Einrichtung handelt. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, entsprechende Einladungen bei Bedarf auszusprechen.
Da im Rahmen der Beiräte auch über frühzeitige Projektüberlegungen oder Planungsansätze informiert wird, besteht bei sachgerechten Gründen die Möglichkeit, die Öffentlichkeit durch Mehrheitsbeschluss auszuschließen (vgl. insgesamt § 1 Abs. 4 -neu-).
Eine Gegenüberstellung der relevanten Textstellen der bisher gültigen Geschäftsordnung für den Beirat Osterfeld und der Neufassung ist als Anlage 1 beigefügt. Die vollständige Neufassung der Geschäftsordnung für den Beirat Osterfeld ist als Anlage 2 beigefügt.
Sofern und soweit der Rat der Stadt den vorgeschlagenen Änderungen zustimmt, ergeben sich die -im Vergleich zum bisherigen Regelungsgefüge- neuen Kompetenzen insbesondere der Bezirksvertretung Osterfeld insgesamt aus der Neufassung der Geschäftsordnung; eine gesonderte Delegierung ist nicht erforderlich.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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121,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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38,6 kB
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