Beschlussvorlage - B/17/0203-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:

 

  1. Der Auflösung der PBO Oberhausen gGmbH (PBO) mit Ablauf des 31.12.2020 wird zugestimmt.
     

Die Vertreterin in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) wird angewiesen, durch einen Gesellschafterbeschluss den Vertreter der STOAG in der Gesellschafterversammlung der PBO anzuweisen, die zur Auflösung erforderlichen  Beschlüsse zu fassen.


 

  1. Der Auflösung der OVP O.VISION Projektgesellschaft mbH (OVP) mit Ablauf des 31.12.2020 wird zugestimmt.

 

Der Vertreter der PBO in der Gesellschafterversammlung der OVP wird entsprechend der Weisungskette unter Beschlusspunkt 1 angewiesen, die in der Gesellschafterversammlung der OVP die zur Auflösung erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache B/16/5655-01 vom 22.06.2020 (Jahresabschluss 2019)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [ x ], siehe Begründung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Vertretung in der Gesellschafterversammlung

 

Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW wird die Stadt Oberhausen in Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch ein/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten.

51 % der Geschäftsanteile an der PBO  werden von der STOAG gehalten. Der/die Vertreter/in in der Gesellschafterversammlung der PBO wird von der STOAG, in der Gesellschafterversammlung der OVP von der PBO benannt und bevollmächtigt. Die STOAG wird in der Gesellschafterversammlung der PBO derzeit durch ihren Geschäftsführer Herrn Werner Overkamp vertreten, der auch die PBO in der Gesellschafterversammlung der OVP vertritt. Die im Beschluss aufgeführten Weisungen gelten über die einzelnen Vertreter bis in die mittelbaren Beteiligungsgesellschaften hinein.

 

Der Rat der Stadt Oberhausen hat mit Beschluss vom 30.06.2014 Frau Stadtverordnete Sonja Bongers  zur Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG bestellt.  Frau Bongers ist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse des Rates der Stadt und seiner  Ausschüsse gebunden

 

  1. Erteilung einer Weisung

 

In den Beteiligungsrichtlinien der Stadt Oberhausen wurde festgelegt, dass der Rat für die Gesamtsteuerung der städtischen Beteiligungen zuständig ist. Wichtige Angelegenheiten wie gesellschaftsvertragliche Änderungen o.ä. unterliegen demnach der Zuständigkeit des Rates. Nach § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der STOAG bedarf der Vertreter der STOAG hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens in den betreffenden Organen der Beteiligungen der STOAG der  Zustimmung der Gesellschafterversammlung der STOAG, wenn der Vertreter nicht unmittelbar durch  den Rat der Stadt in das Organ des Beteiligungsunternehmens entsandt wird.  Dementsprechend ist vor der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der PBO zur Auflösung der Gesellschaft PBO zum 31.12.2020 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der STOAG notwendig, zu deren Beschlussvorschlägen der  Vertreterin entsprechende Weisungen erteilt werden. Entsprechendes gilt für die OVP.

 

3. Ausgangslage

 

a)        PBO

 

Das Stammkapital der PBO in Höhe von 255.645,94 EUR verteilt sich gegenwärtig auf folgende Gesellschafter:

 

STOAG       130.379,43 EUR (51 %)

evo Energieversorgung Oberhausen AG   102.258,38 EUR (40 %)

Stadtsparkasse Oberhausen       23.008,13 EUR (  9 %)

 

Am 30.12.1997 wurde von den Gesellschaftern Stadtsparkasse Oberhausen und der Oberhausener Bauförderungsgesellschaft mbH (OBauFö) der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der PBO geschlossen. 2001 trat die Stadtsparkasse Oberhausen Geschäftsanteile an die evo Energieversorgung Oberhausen ab.

 

Zweck der Gründung der PBO war die Aufbereitung, Entwicklung von Nutzungskonzepten und die Vermarktung der Flächen des ehemaligen Stahlwerks Oberhausen und des Gewerbeparks Zeche Osterfeld.

 

Im April 1999 sind für die Entwicklung des Projektes „O.Vision Zukunftspark“ auf dem ehemaligen Stahlwerksgelände in Oberhausen die Gesellschaften O.Vision Zukunftspark Oberhausen GmbH (OVZ), seinerzeit eine 100%-ige Tochtergesellschaft der PBO, und die O.Vision Projektgesellschaft mbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der OVZ gegründet worden.

 

Die PBO gab 1999 eine Masterplanung für die Stahlwerksfläche aber auch für die Peripherieflächen des Stahlwerks und die Grundstücksflächen der Zeche Osterfeld in Auftrag. Auf dieser Grundlage wurden Projektförderungen angestoßen. Mit der Absage der damaligen Landesregierung an die Projektförderung Anfang 2006 entstand für die OVP und OVZ eine kritische Situation aufgrund fehlender Liquidität und drohender Überschuldung. Diese Situation für die drei Gesellschaften als Einheit konnte überwunden werden, indem sämtliche gewerblichen Flächen im Februar 2006 an einen Investor veräußert wurden.

 

Vor dem Hintergrund, dass mit der Veräußerung der Flächen eine aktive Grundstücksentwicklung ausgeschlossen war, wurden zum 31.12.2006  die von der Oberhausener Bauförderungsgesellschaft mbH gehaltenen Geschäftsanteile an der PBO auf die STOAG übertragen.

 

Seit dem 01. Januar 2007 ist die PBO Organträgerin für die Tochtergesellschaften OVP und OVZ. Die OVZ ist 2008 auf die PBO verschmolzen.

Nach dem Verkauf der Immobilien bestand der Schwerpunkt der Tätigkeit der PBO in der Unterstützung des Investors bei der Grundstücksvermarktung. Im Übrigen war die Geschäftstätigkeit geprägt durch eine Auseinandersetzung mit dem Investor über die Höhe des damals vereinbarten Kaufpreises. Im März 2019 konnte der Rechtsstreit mit dem Investor durch einen Vergleich beendet werden. Auf Grundlage dieses Vergleichs werden bis zum 30. September 2021 liquiditätswirksame Ratenzahlungen bei der PBO erwartet. Danach gibt es keine operativen Geschäftsvorfälle bei der PBO mehr.

Die PBO war zum 31.12.2019 in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags von 3.060 TEUR bilanziell überschuldet. Dem Fehlbetrag standen jedoch Rangrücktritte von Gläubigern in Höhe von 6.671 TEUR gegenüber, so dass insoweit keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne bestand.

 

Die PBO beschäftigt kein eigenes Personal. Die Geschäftsführung wird im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt.

 

b)   OVP

 

Die OVP hat seinerzeit als 100%ige Tochtergesellschaft der O.Vision Zukunftspark Oberhausen GmbH Ende 1999 ihre operative Geschäftstätigkeit aufgenommen. Durch die Verschmelzung der OVZ auf die PBO im Jahre 2008 ist die OVP seitdem eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der PBO.

 

Die OVP hatte Grundstücksteilflächen des ehemaligen Stahlwerks Oberhausen erworben mit dem Ziel, die Flächen an Investoren, Eigennutzer oder sonstige Dritte zu veräußern oder zu überlassen. Der Kaufpreis in Höhe von 5 Mio. DM wurde durch ein Darlehen der Stadtsparkasse Oberhausen finanziert.

 

Sämtliche Vorlaufkosten der PBO für das Projekt O.Vision aus den Jahren 1998 und 1999 wurden an OVP weiterbelastet. Aus dem regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes NRW hat die OVP einen Zuschuss erhalten.

 

Ab dem Geschäftsjahr 2000 waren die Baureifmachung, Sanierung und Erschließung des Grundstückes sowie die Suche nach Kaufinteressenten bzw. Vermarktungskonzepten der Schwerpunkt der Tätigkeit der Gesellschaft.

 

Nachdem in 2006 der Verkauf der gewerblich nutzbaren Flächen an einen Investor erfolgte, hat die Gesellschaft in den folgenden Geschäftsjahren keine eigene Geschäftstätigkeit mehr entwickelt. Die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung des mit dem Investor geschlossenen Kaufvertrages wurden vereinbarungsgemäß auch in Zukunft ausschließlich von der Gesellschafterin PBO übernommen.

 

Außerdem war für die OVP die Auseinandersetzung mit dem Land NRW über die Rückzahlung eines erheblichen Teils des gewährten Zuschusses wesentlich, die 2016 mit einer gerichtlichen Entscheidung zu Lasten der OVP endete.

 

Die OVP war zum 31.12.2019 in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags von 19.793 TEUR bilanziell überschuldet. Dem Fehlbetrag standen jedoch Rangrücktritte von Gläubigern in Höhe von 22,8 Mio. EUR gegenüber, so dass insoweit keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne bestand.

 

Die OVP hat keine Beschäftigten. Die Geschäftsführung wird im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübt.

 

4. Fortführung von OVP und PBO

 

Mit der Aufgabe der operativen Geschäftstätigkeit erfüllen die Gesellschaften keinen öffentlichen Zweck mehr.

 

Eine Prüfung, ob die Verlustvorträge der Gesellschaften für eine potenzielle künftige Nutzung im Konzernverbund der Stadt Oberhausen eingesetzt werden können,  verlief erfolglos, da sich hierdurch erhebliche Risiken ergeben würden.

 

Im Rahmen der bei der EY Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH auf der Grundlage des Beschlusses zur Überführung von wesentlichen Aufgaben der OGM in einen Eigenbetrieb vom 22.06.2020 (Drucksache Nr. B/16/57456-01) in Auftrag gegebenen Konzeption zur Neustrukturierung des Immobilienbestandes im Konzern Stadt Oberhausen sind die PBO und OVP von den Beratern schon in der Vorprüfung als Gesellschaften für die Aufnahme von Immobilien ausgeschlossen worden. Sie verfügen zwar über hohe Verlustvorträge, allerdings ist die Einbindung in den städtischen Konzern aufgrund der Gesellschafterstruktur im Verhältnis zu Gesellschaften, an denen die Stadt allein beteiligt ist, zu komplex. Daher scheidet eine Fortführung der Gesellschaften aus. 

 

5. Weitere Verfahrensschritte

 

Soll eine Gesellschaft beendet werden, muss diese zunächst aufgelöst werden. Dies geschieht durch einen Gesellschafterbeschluss, der gemäß § 60 Abs. S. 2 GmbHG mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. An die Stelle des Geschäftsführers ist ein Liquidator zu bestellen.

 

Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Auflösung der Liquidation ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen, für welche die Vorschriften des Jahresabschlusses entsprechend anzuwenden sind (§ 71 Abs. 2  S.2 GmbHG).

 

Die Verteilung eines eventuell zu verteilenden Vermögens kann gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG nicht vor Ablauf eines Jahres vorgenommen werden. Die letzte Ratenzahlung des Investors wird am 30.09.2021 erfolgen, danach werden keine weiteren wesentlichen Erträge erwartet, so dass der Zeitraum von einem Jahr für Verwertung des Vermögens nicht ausgeschöpft wird.

 

Ein Beschluss zur Auflösung und damit zur Eröffnung der Liquidation sollte somit mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2020 herbeigeführt werden, so dass  die Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 mit der aufzustellenden Liquidationseröffnungsbilanz zeitlich zusammenfallen würde.

 

6. Finanzielle Auswirkungen

 

a)        PBO

 

Zum 31.12.2019 haben Verbindlichkeiten der PBO gegenüber dem verbundenen Unternehmen OVP in Höhe von 2.474 TEUR bestanden.

Außerdem bestanden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der OGM Oberhausener Gebäudemanagement GmbH einschließlich Zinsen in Höhe von 4.640 TEUR. Die Verbindlichkeiten setzen sich aus einem Darlehen der  Oberhausener Bauförderungsgesellschaft mbH, die im Jahr 2007 mit der OGM verschmolzen wurde, in Höhe von 2.556 TEUR sowie einem über die Oberhausener Bauförderungsgesellschaft mbH durchgeleiteten rückzahlbaren Finanzierungszuschuss der Stadt Oberhausen in Höhe von 1.240 TEUR zusammen

 

Sowohl die OVP als auch die OGM haben zur Vermeidung einer Überschuldung der PBO einen Rangrücktritt hinter allen Ansprüchen aller anderen Gläubiger für diese Verbindlichkeiten  erklärt.

 

Nach dem Inhalt des Rangrücktritts kann eine Tilgung der Darlehen unter anderem nur aus einem frei verfügbaren Liquiditätsüberschuss nach Befriedigung sämtlicher anderer Gesellschaftsgläubiger verlangen. Voraussichtlich wird der liquide Bestand der PBO nach Einziehung aller Forderungen nicht ausreichen, um das Darlehen zu tilgen, so dass die OGM mit dieser Forderung ausfällt.

 

b)       OVP

 

Zum 31.12.2019 bestanden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der PBO in Höhe von 7.901 TEUR zzgl. Zinsen. Rangrücktritte der Gesellschafterin PBO wurden in Höhe von 13,3 Mio. EUR eingeräumt.

Gegenüber der Stadt Oberhausen bestanden zum Geschäftsjahresende 2019 Verbindlichkeiten in Höhe von 9.581 TEUR. Nachdem die OVP 2016 rechtskräftig zur Rückzahlung empfangener Zuschüsse des Landes NRW in Höhe von 9,6 Mio. EUR verurteilt wurde, zahlte die Stadt Oberhausen diesen Betrag auf der Grundlage der abgegebenen Bürgschaft den Betrag. Hinsichtlich der auf die Stadt übergangenen Forderung wurde eine Rangrücktrittserklärung erteilt, die dem Inhalt der auch gegenüber der PBO abgegebenen Erklärungen entspricht. 

 

Der liquide Bestand nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaften PBO und OVP wird nicht ausreichen, um diese Forderung zu erfüllen.

 

7. Bericht an die Kommunalaufsicht

 

Die Entscheidung des Rates wird der Kommunalaufsicht entsprechend zur Kenntnis gegeben.

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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