Beschlussvorlage - B/17/0113-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt die Anpassung der Entlohnung unter Berücksichtigung der Vor- und Nachbereitungszeit rückwirkend zum 01.08.2020. Im Haushaltsplan-Entwurf für das Haushaltsjahr 2021 beträgt der Planansatz, vorbehaltlich positiver Beschlussfassung des Rates der Stadt am 08.02.2021, beim Auftrag 310106010104, Kostenart 533128, 10.427.810 EUR. Eine Kostensteigerung aufgrund der o.g. Änderungen im KiBiz ist darin enthalten.

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Inkrafttreten der Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (NRW-KiBiz) zum 01.08.2020

 

Mit dem 01.08.2020 trat die Novellierung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) in Kraft. Die dadurch einhergehenden rechtlichen Änderungen und die qualitative Weiterentwicklung der frühen Bildung in NRW sowie die in den letzten Jahren aus der Praxiserfahrung entwickelten Arbeitsgrundlagen bieten den Anlass, die Rahmenbedingen zur Förderung der Kindertagespflege in der Stadt Oberhausen (nachfolgend Rahmenbedingungen) zu überarbeiten. Aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der personellen Fluktuation in der Fachverwaltung konnte der Bearbeitungsprozess nicht wie geplant umgesetzt werden. Die Beteiligung der in Oberhausen aktiven Kindertagespflegepersonen konnte nur in einem kleinen Kreis von Vertreter*innen derer stattfinden. Nach Beratung mit dem Bereich 4-6/ Recht empfiehlt es sich, die Rahmenbedingungen in die Form einer Satzung zu bringen. Mit einer Satzung ist eine stärkere Verbindlichkeit gegeben und die Möglichkeit, die Kindertagespflege in adäquater Weise zu würdigen. Die Fachverwaltung schlägt vor, dem Vorschlag des Bereiches 4-6/ Recht zu folgen. Dies erfordert jedoch einen höheren zeitlichen Arbeitsaufwand, um der Form zu entsprechen.

 

Aspekte, die innerhalb einer Satzung perspektivisch zu berücksichtigen sind:

 

  • Bedarfsnachweise
  • Randzeitenbetreuung
  • Kündigungsmodalitäten
  • Selbstgefundene Kindertagespflegepersonen
  • Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson
  • Entgeltpauschalen
  • Jährliche Steigerung der Entgeltleistungen 
  • Ausfalltage der Kindertagespflegeperson
  • Vertretungsstützpunkte

 

 

Ungeachtet der beispielhaft aufgelisteten Aspekte, sieht die KiBiz-Novellierung eine Vergütung von Vor- und Nachbereitungszeit vor. Gemäß § 24 KiBiz gewährt das Land dem Jugendamt einen Landeszuschuss pro Kind in der Kindertagespflege. Der Landeszuschuss setzt nach § 24 Abs. 3 Nr. 6 KiBiz voraus, dass den Kindertagespflegepersonen eine zusätzliche Vor- und Nachbereitungszeit pro Kind/Woche gewährt wird. Bei einem Stundenlohn von 5 EUR sind dies 21,70 EUR pro Kind/Monat (4,33 Wochen/Monat x 5,00 EUR = 21,65 EUR ~ 21,70 EUR). Die Entgeltpauschalen pro Kind/Monat müssen entsprechend angepasst und rückwirkend zum 01.08.2020 ausgezahlt werden. Die bisherige monatliche Aufwandszulage pro Kindertagespflegeperson ab der Betreuung des vierten Oberhausener Tageskindes entfällt. Für die Stadt Oberhausen ergibt sich ein Mehrbedarf von 136.672,80 EUR. Dieser wurde in der Haushaltsplanung 2021 berücksichtigt.

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