Beschlussvorlage - B/16/5972-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 03-Schulträgeraufgaben
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Schule
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Jordan-Ecker
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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05.10.2020
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Bereit
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Finanz- und Personalausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Schulausschuss
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Kenntnisnahme
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10.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat verzichtet hinsichtlich dieser Drucksache gemäß § 1 Absatz 7 Satz 3 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen auf die Vorberatung durch den Finanz- und Personalausschuss sowie den Schulausschuss.
2. Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen im Produktbereich 03-Schulträgeraufgaben für das Haushaltsjahr 2020 beim Auftrag 330003010100- Grundschulen, Kostenart 523100- Erstattungen an das Land, in Höhe von 442.910 EUR zu.
Deckungsvorschlag:
Mehrerträge beim Auftrag 330003010100-Grundschulen, Kostenart 448800- Erstattungen von übrigen Bereichen, in Höhe von 235.670 EUR sowie Verschlechterung des Ergebnisses aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 207.240 EUR.
Sachverhalt
Begründung
Die Stadt Oberhausen bietet an allen Grundschulen außerunterrichtliche Angebote des Offenen Ganztages gemäß § 9 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) an.
Den rechtlichen Rahmen für das außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich bietet der Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterleitung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebot im Primarbereich und Sekundarstufe I“ in der jeweils gültigen Fassung.
Grundsätzlich ist die bedarfsgerechte Bereitstellung von Ganztagsangeboten für Schulkinder lt. § 24 Abs. 2 SGB VIII eine Pflichtaufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgabe kann jedoch lt. § 5 Abs. 1 KiBiz auch an Schulen erfüllt werden. Insofern erfüllt der Schulträger bei den dabei anfallenden Arbeiten eine typisch kommunale Aufgabe.
Der Schulträger Stadt Oberhausen hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Maßnahmeträger mit der Durchführung der „Offenen Ganztagschulen im Primarbereich“ zu beauftragen.
Träger der Offenen Ganztagschulen im Primarbereich sind:
- die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Oberhausen (AWO)
- das Katholische Jugendwerk Oberhausen GmbH-die Kurbel
- der Verein zur Betreuung von Kinder der Hartmannschule e.V.
- der Verein zur Betreuung von Schulkindern der Hirschkampschule e.V.
- der Abenteuer Schule e.V./Evgl. Jugendreferat Oberhausen
- Verein zur Betreuung von Schulkindern e.V.
Grundlage zur Zusammenarbeit bildet eine Kooperationsvereinbarung über die Durchführung und Finanzierung der Offen Ganztagschulen im Primarbereich zwischen dem Schulträger, dem Träger der Jugendhilfe/Verein sowie der Schule.
In Oberhausen wird seit der Einführung des Offenen Ganztages für jedes Kind ein kommunaler Anteil von 500 € an die Träger des Offenen Ganztages gezahlt. Der kommunale pflichtige Eigenanteil betrug im Schuljahr 2018/19 461,00 Euro pro Platz und steigt jährlich um 3 %. Er kann durch Elternbeiträge refinanziert werden (BASS 12-63 Nr. 2, Punkt 8 Elternbeiträge, Drucksache B/16/2666-01).
Die Stadt Oberhausen erhält Landeszuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote im Primarbereich. Im Schuljahr 2018/19 erhielt die Stadt Oberhausen eine Gesamtförderung in Höhe von 6.323.377,50 EUR.
Die Landesmittel sowie der pflichtige kommunale Eigenanteil wurden an die Maßnahmeträger durch Zuwendungsbescheide weitergeleitet. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, nach Beendigung des jeweiligen Schuljahres einen Verwendungsnachweis zu erstellen. Die Verwendungsnachweise für das Schuljahr 2018/19 wurden beim Schulträger eingereicht und geprüft.
Bisher wurden die Verwaltungs-/Overheadkosten pauschal abgerechnet und wurden somit den Kostenträgern (hier: OGS) bei den einzelnen Trägergruppen i.d.R. nicht verursachungsgerecht zugerechnet.
Beispiele der zum 01.08.2018 nicht anrechenbaren Verwaltungs-/Overheadkosten:
- Kosten Personalabteilung
- Kosten Personalverwaltung-/ Buchhaltung
- Kosten allgemeine Verwaltung
- Anteilige Kosten Leitungsgremien und Geschäftsführung
- Anteilige Mietkosten Büros
Verwaltungskosten sind überwiegend Gemeinkosten und wurden im Rahmen der Verwendungsnachweise des Offenen Ganztages pauschal mit 9,99 % (der Ausgaben von Personalkosten sowie Kosten für Honorarkräfte bis zum Schuljahr 2017/2018) berücksichtigt.
Nach Aufforderung der Bezirksregierung Düsseldorf wurden die Verwendungsnachweise für das Schuljahr 2018/19 von den Maßnahmeträgern überarbeitet und vom Schulträger, hinsichtlich der Overheadkosten, nochmals intensiv geprüft. Die konform abzurechnenden Overheadkosten der Maßnahmeträger wurden durch die nicht anerkannten Verwaltungskosten drastisch gekürzt. Somit hat die Stadt Oberhausen der Bezirksregierung Düsseldorf Fördermittel in Höhe von 442.906,30 EUR zu erstatten.
Der Erstattungsbetrag von 442.906,30 EUR wird durch Erstattungen von Maßnahmeträgern für das Schuljahr 2018/2019 zum Teil (235.672,18) gedeckt.
