Beschlussvorlage - B/17/0131-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss genehmigt auf Grundlage der Delegierung gemäß § 60 (2) S. 1 GO NRW vom 16.11.2020 anstelle des Rates gem. § 60 Abs. 1 Satz 3 folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Sonja Bongers am 16.11.2020 (Drucksache-Nr. B/17/0072-01) gemäß § 60 (2) S. 1 GO NW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen Herr Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Frau Sonja Bongers gemäß § 60 (2) S. 1 GO NW folgende Entscheidungen:

 

a)                  Die beschriebenen Veränderungen der Antragsbedingungen und die Möglichkeit der begründeten Einzelfallentscheidung im Rahmen der Corona-Sonderförderung.

 

-          Im Bereich des Notfall- und des Härtefallfonds soll die Antragsberechtigung nur verwehrt werden, wenn für den Zeitraum der städt. Sonderförderung weitere Landes- oder Bundesmittel in Anspruch genommen werden. Bereits erhaltene Bundes- und Landesmittel werden nicht berücksichtigt, da die Krise viel länger dauert als zu Beginn eingeschätzt und die Notsituation auch weiter vorherrscht. Oft ist die Inanspruchnahme von Bundes-/Landesmitteln mit einer Rückzahlungspflicht aufgrund fehlender Betriebskostennachweise verbunden (i.d.R. Soloselbstständige ohne Betrieb), obwohl ein existenzsichernder Bedarf besteht. Auch dieses wird bei der Fördergenehmigung berücksichtigt.

 

-          Bei der Projektförderung wird die Antragsberechtigung verwehrt, wenn für das gleiche Projekt Bundes- und Landesmittel zur Verfügung gestellt wurden , es sei denn die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln ist nachweisbar nicht ausreichend zur Realisierung des Projektes.

 

-          Bei allen Anträgen wird verlangt die durch die Corona-Pandemie entstandene finanzielle/existenzielle Not nachzuweisen. Oft können aufgrund der geforderten Unterlagen die Nachweise nicht beigebracht werden, weil im letzten Jahr keine oder nicht vergleichbare Umsätze erzielt worden sind. Dies gilt zum Beispiel für zu Beginn des Jahres  gegründete Start-ups. In diesen Fällen werden auch andere nachvollziehbare Belege akzeptiert, die sich am den Einzelfall  orientieren. So können in Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen getroffen werden, welche von den vorgeschriebenen Antragsvoraussetzungen abweichen, aber hinreichend begründet werden können.

 

b)                  Die Verlängerung der Antragsfrist bis zum 28.02.2021.“

 

 

Oberhausen, den 13.11.2020                       Oberhausen, den 16.11.2020

gez. Daniel Schranz                                       gez. Sonja Bongers

Oberbürgermeister                                         Ratsmitglied

 

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Konsequenzen

Bezug

 

B\16\5937-02 (Rat der Stadt am 14.09.2020)

VV-Sitzung 25.08.2020 und 03.11.2020

Entscheidung des Ältestenrates am 10.11.2020

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]  (s. Ratsbeschluss 14.09.2020)

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Begründung

 

a)                  Veränderung der Antragsbedingungen

 

Aufgrund des Beschlusses des Rates der Stadt zum Sofortprogramm Sonderförderung Corona (Drucksache B\16\5937-02) am 14.09.2020 ist seit dem 01.10.2020 eine Antragsstellung für die vier verschiedenen Antragsalternativen möglich. Bis zum 28.10.2020 wurden 17 Anträge gestellt.

 

Die Bedingungen wurden im Rahmen des Ratsbeschlusses festgelegt und im Nachgang verifiziert. Unter anderem wurde festgelegt, dass seitens der Antragssteller kein Anspruch auf Bundes-/Landesmittel bestehen darf bzw. keine Mittel erhalten wurden (Ausnahme: Kurzarbeitergeld).

Im Rahmen der praktischen Bearbeitung hat sich nunmehr herausgestellt, dass Antragssteller diese Voraussetzung zum Teil nicht erfüllen, da sie zu Beginn der Pandemie die vom Bund bewilligte Corona-Soforthilfe zur Überbrückung der ersten Not erhalten haben, welche aber ggfs. unzureichend waren, mittlerweile verbraucht sind, sich auf den Zeitraum April – Juni bezogen und nur die Existenz und Deckung der Fixkosten in diesem Zeitraum sichern konnte.

Zum Teil planen Antragssteller Projekte, welche unabhängig von bereits erhaltenen Bundes-/Landesmitteln den Betrieb in der Zukunft sicher könnten und perspektivisch sinnvoll sind (bspw. Einbau einer entsprechenden Lüftungsanlage in Veranstaltungsräumen, Überdachung von Außenbereichen zur Sicherstellung von Veranstaltungen im Außenbereich einer Lokalität).

Für bereits bestehende Projekte ist es aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Mehraufwendungen gekommen, welche nachweislich nicht aufgefangen werden können (bspw. Hygienemehraufwand, Zeitbedarf aufgrund Abstandsregelungen).

Die Teilrückzahlungspflicht für erhaltene Bundesmittel aufgrund fehlender Betriebsausgabennachweise als Soloselbstständige/r führt nachweislich rückwirkend zur existenziellen Not in einzelnen Monaten. Hier ist die Unterstützung im Rahmen des Härtefallfonds trotz erhaltener Bundesmittel angebracht.

Ebenso wurden Einzelfälle bekannt, in denen bspw. ein Unternehmen erst zum 01.03.2020 gegründet wurde und aus diesem Grund keinen Nachweis über den Einnahmeverlust im Vergleich zum Vorjahr erbringen kann. Hier wäre eine Einzelfallentscheidung notwendig, welche ermöglicht anhand von vorgelegten Daten zur Wirtschaftsplanung des Betriebes eine Förderung nicht von vornherein auszuschließen.

 

Hier ist die Möglichkeit für Unterstützungsleistungen zu schaffen, dass die Bedingungen dahingehend geändert werden, dass zu bestätigen und nachzuweisen ist, dass

 

-          zur Zeit der städt. Sonderförderung keine weiteren Landes- oder Bundesmittel in Anspruch genommen werden.

 

-          für dasselbe Projekt keine weiteren Landes- oder Bundesmittel in Anspruch genommen werden.

 

-          die Inanspruchnahme von Landes- und Bundesmitteln nachweisbar nicht ausreichend war/ist.

 

-          für die Inanspruchnahme von Bundes-/Landesmitteln eine Rückzahlungspflicht aufgrund fehlender Betriebskostennachweise besteht (i.d.R. Soloselbstständige ohne Betrieb), aber dennoch ein existenzsichernder Bedarf besteht.

 

-          die Corona-bedingte finanzielle/existenzielle Not in bestimmtem Umfang bestand / besteht, auch wenn dies nicht anhand der geforderten Unterlagen (bspw. Vergleichszahlen aus dem Vorjahr) erfolgen kann.

 

Eine Einzelfallentscheidung, welche von den vorgeschriebenen Antragsvoraussetzungen abweicht, sollte mit hinreichender Begründung in Ausnahmefällen getroffen werden können.

 

b)                  Verlängerung der Antragsfrist

Die zunächst am 14.09.2020 beschlossene und für den 30.11.2020 festgelegte Antragsfrist sollte aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der unter a) aufgezeigten Problemlagen verlängert werden. Da die Ausgestaltung der Bundesunterstützung für die Monate November/Dezember 2020 noch offen ist, sollte darüber hinaus die Möglichkeit zur Antragsstellung bestehen und die Frist bis zum 28.02.2021 verlängert werden.

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