Beschlussvorlage - B/17/0118-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Naturschutzbeirat stimmt der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für die Sanierung einer historischen Stützmauer zum Vorplatz „Burg Vondern“ und der erforderlichen Fällung eines Silberahorns zu und nimmt sein Widerspruchsrecht gemäß § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW nicht wahr.

Reduzieren

Konsequenzen

Konsequenzen

 

Finanzielle

 

    keine  [ x ]

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

Die OGM GmbH plant die Sanierung einer absackenden historischen Stützmauer zum Burgvorplatz auf der Nordseite der Burg Vondern (siehe Anlage 1). Die Baugrunduntersuchung ergab einen ausreichend tragfähigen Baugrund ab einer Tiefe von 2,0 – 2,3 m. Daher ist im Rahmen der Sanierung eine Unterfangung unter dem Fundament der Stützmauer erforderlich. Eine Unterfangung wird im Bauwesen als Sicherung der Bausubstanz gegen Abrutschen oder Setzung bei Erdarbeiten unterhalb der Fundamente bezeichnet. Zur Erstellung der Unterfangung bis in eine Tiefe von 2 Metern ist eine Arbeitsbreite von mindestens 1,2 m entlang der abgesackten historischen Stützmauer erforderlich.

 

Im Abstand von ca. 2 Metern steht nördlich der absackenden Stützmauer ein alter Silberahorn. Ein aktuelles Baumgutachten attestiert dem Silberahorn eine maximale Reststandzeit von 5 Jahren bei Durchführung umfangreicher Pflegemaßnahmen (Kroneneinkürzung und Einbau Kroneneinfachverseilung). Die geringe Reststandzeit resultiert aus dem bereits vorhandenen Pilzbefall durch den Flachen Lackporling und der Gefährdung durch die an Ahornarten im gesamten Ruhrgebiet gehäuft auftretende Rußrindenkrankheit.

 

Der mindestens 1,2 m breite Arbeitsraum neben der Stützmauer führt zu einer Reduktion des statisch wirksamen Wurzelraums des Silberahorns auf der Seite der Stützmauer von 0,9 m. Dies bedeutet in diesem Bereich den Verlust von über 70 % des Wurzelraums und führt zu einem unmittelbaren Verlust der Standsicherheit des Baumes. Der Baum ist dann nicht mehr als verkehrssicher einzustufen (siehe Anlage 2). Daher ist die Fällung des Silberahorns für die Durchführung der Sanierung unumgänglich.

 

Als Kompensation für die Fällung des Silberahorns ist im Umfeld der Burg die Pflanzung von 2 freistehenden, heimischen und standortgerechten Laubbäumen 1. Ordnung vorgesehen.

 

Die Burg Vondern liegt im Landschaftsschutzgebiet 1.2.14 „Burg Vondern“. Die Sanierung der absackenden historischen Stützmauer und die erforderliche Fällung des Silberahorns erfordern eine naturschutzrechtliche Befreiung seitens der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Oberhausen. Folgende Verbote des Landschaftsplans stehen dem Vorhaben entgegen:

 

  • Verbot Nr. 1

 

 Es ist verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land NW in der jeweils gültigen Fassung sowie Verkehrsanlagen, Wege oder Plätze und deren Nebenanlagen zu errichten oder zu ändern.

 

  • Verbot Nr. 2

 

 Es ist verboten, Landschaftselemente wie Bäume, Kopfbäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Gehölze, Staudensäume, Hochstaudenfluren und Röhrichte ganz oder teilweise zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder auf andere Weise in ihrem Wachstum oder Bestand zu gefährden.

 

  • Verbot Nr. 7

 

 Es ist verboten, außerhalb befestigter Straßen- und Fahrwege, eingerichteter Park- und Stellplätze und außerhalb von Hofflächen ein Kraftfahrzeug zu führen oder abzustellen.

 

  • Verbot Nr. 8

 

 Es ist verboten, Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen.

 

 

Von diesen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW erteilen. Laut § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW steht dem Naturschutzbeirat ein Widerspruchsrecht bei Befreiungen der Unteren Naturschutzbehörde zu. Demnach ist der Naturschutzbeirat vor Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung zu beteiligen.

 

 

Die Untere Naturschutzbehörde beabsichtigt diese Befreiung zu erteilen, weil:

 

  • nach Prüfung des Sachverhalts die vorgeschlagenen Maßnahmen die einzigen sind, die eine dauerhafte Verkehrssicherheit gewährleisten;

 

  • die Befreiung aus Gründen der unzumutbaren Belastung im Einzelfall geboten ist, da mit den Verboten des Landschaftsplans nicht beabsichtigt war, die Sanierung der denkmalgeschützten Stützmauer zu verhindern;

 

  • die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, weil keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets verbleiben.

 

Die Befreiungstatbestände gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen somit vor.

 

Der Naturschutzbeirat wird gebeten, den oben genannten Beschluss zu fassen und der Erteilung der Befreiung nicht zu widersprechen.

Reduzieren

Anlagen

Loading...