Beschlussvorlage - B/17/0116-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Delegierung an den Hauptausschuss im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
Für die Dauer der vom Landtag Nordrhein- Westfalen am 30. Oktober 2020 auf der Grundlage des § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) beschlossenen und für einen Monat befristeten Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein- Westfalen entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates der Stadt Oberhausen unterliegen (Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Sofern und soweit der Landtag Nordrhein- Westfalen die Dauer der vorstehend genannten Feststellung verlängert oder eine neue Feststellung im Sinne des § 11 IfSBG-NRW beschließt, ist das Verfahren zur Herbeiführung der Zustimmung der Mitglieder des Rates der Stadt Oberhausen zur Delegierung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 GO NRW erneut durchzuführen.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
Nach Absprachen der Bundesregierung und der Landesregierungen wurden für den Monat November weitgehende Beschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesprochen (insbesondere Kontaktbeschränkungen). Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wurde daraufhin angepasst. Laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 30. Oktober 2020 sind Sitzungen kommunaler Gremien davon ausgenommen.
In seiner Sitzung am 30. Oktober 2020 hat der Landtag Nordrhein- Westfalen im Sinne des § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) jedoch erneut eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein- Westfalen für den Monat November festgestellt.
Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben.
Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW können die Stimmabgaben in Textform erfolgen; eine Beschlussfassung des Rates in einer seiner Sitzungen ist ebenso möglich.
Der Oberbürgermeister hat Stimmrecht.
