Beschlussvorlage - B/17/0089-01

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Beratungsfolge

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 543 - Hessenstraße - vom 14.03.2005 (Drucksache Nr. B/14/0356-01)

 

  • Beschluss zur Weiterführung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans vom 17.02.2020 (Drucksache Nr. B/16/5333-01).

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige  Keine

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Sachverhalt

Begründung

 

I. Lage des Plangebiets im Stadtbereich

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 543 liegt in der Gemarkung Buschhausen, und umfasst die Flurstücke Nr. 148, Flur 10, und Nr. 184, Flur 9. Es wird wie folgt umgrenzt:

 

Nördliche, östliche, südliche und westliche Seite der Hessenstraße zwischen der Oldenburger Straße und Bayernstraße.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist auch der verkleinerten Fassung des Bebauungsplans
(Anlage 1) zu entnehmen.

 

II. Planungsanlass und -ziele

 

Die Hessenstraße dient der Erschließung der angrenzenden Wohnbaugrundstücke. Diese sind mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern überwiegend in Form von Mehrfamilienhäusern bebaut. Des Weiteren hat die Hessenstraße eine wichtige Verbindungsfunktion zu weiteren von ihr abzweigenden Straßen, die ebenfalls Wohngebiete erschließen.

 

Um die vorhandene städtebauliche Ordnung weiterhin zu gewährleisten und zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Hessenstraße gemäß § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll ein Bebauungsplan aufgestellt und darin die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem Bestand festgesetzt werden.

 

Mit der Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien und der damit klaren Abgrenzung zwischen den öffentlichen Flächen und den angrenzenden privaten Flächen schafft der Bebauungsplan auch bindende Vorgaben für den räumlichen Umgriff eines möglichen Ausbaus. Die textliche Festsetzung zur Neupflanzung von Straßenbäumen dient der Aufwertung der Hessenstraße und des Wohnumfeldes, gleichzeitig wirken sich die Neuanpflanzungen positiv auf das lokale Klima aus.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 543 werden folgende Hauptplanungsziele verfolgt:

 

•       Planungsrechtliche Sicherung der Hessenstraße zur Erschließung der angrenzenden Wohn-baugrundstücke;

 

•       Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien und öffentlichen Verkehrsflächen gemäß dem Bestand.

 

Die Beschreibung der konkreten Ziele und die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch der Begründung (Anlage 2) zu entnehmen.

 

III. Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB

 

Gemäß § 13a BauGB wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dies ist möglich, wenn ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nach-verdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt wird. Angesichts der Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 543 ist dies zweifellos gegeben. Der Bebauungsplan soll u. a. die Hessenstraße als Erschließung für die nach § 34 BauGB zu beurteilenden angrenzenden Wohngebiete sichern.

 

Als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens werden auch Grenzwerte für die Festsetzung von Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO genannt:
20.000 m² bzw. 70.000 m² unter der Bedingung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Wird weder die zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist die Fläche maßgeblich, die voraussichtlich versiegelt wird.

 

Da im vorliegenden Fall der Bebauungsplan ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, ist die versiegelte Fläche zugrunde zu legen. Diese beträgt 4.596 m². Damit wird der Grenzwert von 20.000 m² nicht überschritten.

 

Nach Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.11.2018 begründen die Zielsetzungen bzw. geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 543 keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Ebenso sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten. Die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 BauGB zur Durchführung des beschleunig-ten Verfahrens liegen somit vor.

 

Im beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen; § 4c BauGB (Überwachung der Umweltauswirkungen) ist nicht anzuwenden.

 

Eine Berichtigung des Regionalen Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Planung im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des RFNP entwickelbar ist.

 

IV. Eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren

 

  1. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und 1. Behördenbeteiligung

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und nach den “Verfahrensgrundsätzen für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung” der Stadt Oberhausen hat der Vorentwurf des Bebauungsplans
Nr. 543 - Hessenstraße -

 

- in der Zeit vom 09.01.2019 - 23.01.2019 einschließlich ausgelegen (öffentliche Darlegung und Anhörung zur Planung).

 

Innerhalb dieser Zeit bestand Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen unterrichten zu lassen. Gleichzeitig wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Eine öffentliche Anhörung (Bürgerversammlung) hat nach Ziffer 3.2 der vom Rat der Stadt Oberhausen beschlossenen „Verfahrensgrundsätze für die vorgezogene Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung“ der Stadt Oberhausen nicht stattgefunden.

 

Während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden.

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 17.12.2018 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erstmalig bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt worden.

 

Es sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen zum Bebauungsplan eingegangen:

 

Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW

Goebenstraße 25

44135 Dortmund

 

2. Emschergenossenschaft

Postfach 10 11 61

45011 Essen

 

  1.                    Öffentliche Auslegung und 2. Behördenbeteiligung

 

Mit Schreiben vom 16.03.2020 sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden.

 

In der Zeit vom 23.07.2020 bis 28.08.2020 einschließlich hat der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 543 mit Begründung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingegangen:

 

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

1. Emschergenossenschaft

Postfach 10 11 61

45011 Essen

 

2. RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH

Postfach 10 16 63

45466 Mülheim an der Ruhr

 

Kopien aller abwägungsrelevanten Stellungnahmen sind der Beratungsvorlage als Anlage 3 beigefügt.

 

V. Stellungnahme der Verwaltung zu den abwägungsrelevanten Eingaben

 

Die inhaltsgleiche Wiedergabe der abwägungsrelevanten Stellungnahmen sowie die erarbei-teten Prüfergebnisse und Abwägungsvorschläge der Verwaltung sind den beigefügten Abwägungstabellen (Anlage 4) zu entnehmen.

 

VI. Weiterer Verfahrensablauf

 

Die Einwender/innen werden über die Entscheidung des Rates der Stadt schriftlich informiert. Mit der anschließenden öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Oberhausen wird der Bebauungsplan Nr. 543 rechtskräftig.

 

VII. Kurzzusammenfassung

 

Der Rat der Stadt entscheidet über die abwägungsrelevanten Stellungnahmen und beschließt den Bebauungsplan Nr. 543 - Hessenstraße - als Satzung.

 

Um die vorhandene städtebauliche Ordnung weiterhin zu gewährleisten und zum Zwecke der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage Hessenstraße im Sinne des § 125 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) soll ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt und darin die Straßenbegrenzungslinien und die öffentliche Verkehrsfläche gemäß dem Bestand festgesetzt werden.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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