Beschlussvorlage - B/17/0063-01
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung der Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/-innen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- BV Sterkrade
- Bearbeitung:
- Jörg Greinke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Beschlussfassung
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26.11.2020
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt die Bezirksvertretung ohne Aussprache aus ihrer Mitte den Bezirksbürgermeister oder die Bezirksbürgermeisterin und einen oder mehrere Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksbürgermeister und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).
Zunächst ist die Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/-innen im Beschlusswege festzulegen.
In den letzten beiden Wahlzeiten hat es in der Bezirksvertretung Sterkrade jeweils zwei Stellvertreter gegeben. Aus Vertretungsgründen hat sich diese Regelung im Alltag bewährt.
Die Verwaltung schlägt daher der Bezirksvertretung Sterkrade wieder die Festlegung der Anzahl der Stellvertreter/-innen auf zwei stellvertretende Bezirksbürgermeister/-innen vor.
