Beschlussvorlage - B/17/0050-01
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Straßen- und Wegekonzept der Stadt Oberhausen (jahresübergreifend)2. Straßenbauprogramm 2021 Stadt Oberhausen3. Umsetzung des Kanalbauprogramms 2021 durch die WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH4. Beauftragung der WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH5. Beleuchtungsprogramm 2021 Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Mobilität
- Bearbeitung:
- Angelika Böttcher
- Verantwortung:
- Mauksch
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss
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09.12.2020
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Erledigt
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Bezirksvertretung Osterfeld
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Anhörung
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24.11.2020
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Erledigt
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Bezirksvertretung Alt-Oberhausen
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Anhörung
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25.11.2020
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Erledigt
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Bezirksvertretung Sterkrade
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Anhörung
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26.11.2020
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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09.12.2020
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Beschlussfassung
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14.12.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf der Grundlage einer Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen anstelle des Rates der Stadt folgende Beschlüsse:
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das als Anlage 1 beigefügte Straßen- und Wegekonzept.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das als Anlage 2 beigefügte Straßenbauprogramm 2021 der Stadt Oberhausen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 5.250.000 EUR und Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.750.000 EUR unter dem Vorbehalt der vom Rat noch zu beschließenden Haushaltssatzung 2021 bzw. des zu beschließenden Haushalts-/Finanzplans 2021ff.
2.1 Planungsleistungen für investive Straßenbaumaßnahmen 500.000 EUR
Finanzstelle 560012010101000 – Straßenbau Ing.
Finanzposition 785240 – AiB Tiefbau Ing. WBO
2.2. Straßenbauprogramm investive Baumaßnahmen
Finanzstelle 560012010190000 – Straßenbauprogramm 2.900.000 EUR
Gemeindestraßen
Finanzposition 785200 – AiB Tiefbaumaßnahmen
Verpflichtungsermächtigungen 2021
Kassenwirksam 2022 1.500.000 EUR
Finanzstelle 560112010190000 –Straßenbauprogramm
Kreisstraßen 700.000 EUR
Finanzposition 785200 – AiB Tiefbaumaßnahmen
Verpflichtungsermächtigungen 2021
Kassenwirksam 2022 250.000 EUR
Auszahlungen investiver Straßenbau gesamt 4.100.000 EUR
Verpflichtungsermächtigungen 2021 kassenwirksam 2022
gesamt 1.750.000 EUR
2.3 Planungsleistungen für konsumtive Straßenbau-
maßnahmen 150.000 EUR
Auftrag 560012010190 – Gemeindestraßen u. sonst.
öffentl. Verkehrsflächen
Kostenart 521145 – Aufwendungen für Straßenbauprogramm
Ing. Leistungen
2.4. Straßenbau für konsumtive Baumaßnahmen
Auftrag 560012010190 – Gemeindestraßen u. sonst. 700.000 EUR
öffentl. Verkehrsflächen
Auftrag 560112010104 – Kreisstraßen 200.000 EUR
Auftrag 560212010106 – Landesstraßen 100.000 EUR
Kostenart 521144 – Aufw. f. Straßenbauprogramm
Aufwendung konsumtiver Straßenbau gesamt 1.150.000 EUR
Gesamtbudget 2021 5.250.000 EUR
3. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das als Anlage 3 beigefügte Kanalbauprogramm 2021 der WBO mit einem Gesamtvolumen für das Jahr 2021 in Höhe von 14.352.690 EUR (10.072.690 EUR für Kanalbaumaßnahmen, 4.280.000 EUR für Emscherumbaumaßnahmen) unter dem Vorbehalt der vom Rat noch zu beschließenden Haushaltssatzung 2021 bzw. des zu beschließenden Haushalts-/Finanzplans 2021ff.
4. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt die Beauftragung der WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH,
4.1 Kanalbauprogramm investive Baumaßnahmen inkl.
Planungsleistungen 4.990.000 EUR
Investitionsnummer 560011030100000
Kanalbauprogramm
Finanzposition 785230
AiB Tiefbaumaßnahmen WBO
4.2 Kanalbauprogramm investive Baumaßnahmen 4.700.000 EUR
aus der Verpflichtungsermächtigung (VE) 2021
Kassenwirksam 2022
Investitionsnummer 560011030100000
Kanalbauprogramm
Finanzposition 785230
AiB Tiefbaumaßnahmen WBO
4.3 Kanalbauprogramm konsumtiv 382.690 EUR
Auftrag 110011030100
Abwasserbeseitigung
Kostenart 521190 260.000 EUR
Kostenart 521191 122.690 EUR
4.4. Emscherumbaumaßnahmen
Investitionsnummer 560011030100000 1.276.000 EUR
Kanalbauprogramm
Finanzposition 785200
AiB Tiefbaumaßnahmen
4.5 Emscherumbaumaßnahmen
aus der Verpflichtungsermächtigung (VE) 2021 1.920.000 EUR
Kassenwirksam 2022
Investitionsnummer 56001103010000
Kanalbauprogramm
Finanzposition 785200
AiB Tiefbaumaßnahmen WBO
Beauftragungsvolumen 2021 13.268.690 EUR
5. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt das als Anlage 4 beigefügte Beleuchtungsprogramm 2021 mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 2.450.000 EUR (investiv 734.000 EUR und konsumtiv 1.716.000 EUR) unter dem Vorbehalt der vom Rat noch zu beschließenden Haushaltssatzung 2021 bzw. des zu beschließenden Haushalts-/Finanzplans 2021ff.
Finanzstelle 560012010120000 – Straßenbeleuchtung, Finanzposition 785200 – AiB Tiefbaumaßnahmen – sowie Auftrag 560012010102 – Beleuchtung, Kostenart 522100 – Aufw. f. Unterhaltung Infrastrukturvermögen.
Sachverhalt
Begründung
Den Bezirksvertretungen Osterfeld, Alt-Oberhausen und Sterkrade, dem Planungsausschuss und dem Rat der Stadt wird das Straßen- und Wegekonzept, in dem das Kanalbauprogramm, das Straßenbauprogramm, das Beleuchtungsprogramm sowie alle Förder- und Unterhaltungsmaßnahmen nunmehr integriert sind, zur Anhörung, zur Vorberatung und Beschlussfassung vorgelegt.
In dem Straßen- und Wegekonzept sind die Stadtbezirke bezeichnet, in denen die Straßen liegen, in denen Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen.
1. Straßen- und Wegekonzept
Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Der Landesgesetzgeber hat in das Kommunalabgabengesetz einen neuen § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt.
Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Das Straßen- und Wegekonzept beinhaltet dabei keine Vorentscheidungen über eine Straßenausbaumaßnahme. Ziel des Straßen- und Wegekonzeptes ist es, vorhabenbezogen Transparenz über geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen und Straßenausbaumaßnahmen herzustellen.
Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 2 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, das mit der Verwaltungsvorschrift „Muster Straßen- und Wegekonzept“ beigefügte Muster für die Erstellung des gemeindlichen Straßen- und Wegekonzeptes zu verwenden. Sofern die Gemeinde oder der Gemeindeverband von dem Muster abweichen möchte, ist dies gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 KAG darzulegen und zu begründen. Von dieser Möglichkeit macht die Stadt Oberhausen Gebrauch.
Seit Jahrzehnten stellt die Stadt Oberhausen jährlich ein Kanalbauprogramm und ein Straßenbauprogramm auf. Beide Programme enthalten Informationen, die heute in das Straßen- und Wegekonzept einfließen müssen, nämlich z. B. die Einschätzung, ob eine Baumaßnahme eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW und damit die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen auslöst.
Darüber hinaus sind auch Kanalbaumaßnahmen, für die der Anteil der Straßenentwässerung beitragsfähig im Sinne des § 8 KAG NRW ist, im Straßen- und Wegekonzept aufzuführen. Den Bürgerinnen und Bürgern und potentiellen Beitragspflichtigen soll nämlich Transparenz gegenüber allen möglichen Belastungen durch Straßenausbaubeiträge gewährt werden. Da der Anteil der Straßenentwässerung als Teileinrichtung der Straßenanlage beitragspflichtig ist, müssen Kanalbauarbeiten sowohl bei den Unterhaltungs- als auch bei den Straßenausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegekonzept aufgeführt werden. Dies stellt teilweise eine große Herausforderung für bestehende Verwaltungsstrukturen dar. Denn die Einbindung der Kanalbauarbeiten in die Straßenzustandserfassung und das Straßen- und Wegekonzept erfordert verstärkte Koordination und Kommunikation zwischen den verschiedenen Fachämtern und den Tochtergesellschaften (WBO, Oberhausener Netzgesellschaft etc.). Auch Abwasserbeseitigungskonzepte müssen für jeweils 5 Jahre aufgestellt werden. Insofern bietet es sich an, das Straßen- und Wegekonzept daran zu harmonisieren.
Aus diesen Gründen hat die Verwaltung entschieden, das Kanal- und das Straßenbauprogramm sowie das Beleuchtungsprogramm in das neue Straßen- und Wegekonzept zu integrieren. Darüber hinaus wurden die Baumaßnahmen in das Straßen- und Wegekonzept aufgenommen, die in der Vergangenheit bereits mit dem Kanal- bzw. Straßenbauprogramm beschlossen, bisher aber nicht durchgeführt wurden, da sie potentiell förderfähig sein könnten. Zudem wird mit nur einer Tabelle, in der die künftigen Unterhaltungs- und beitragspflichtigen Maßnahmen alphabetisch aufgelistet sind, maximale Transparenz für die Gremien und die künftig von einer Baumaßnahme bzw. Beitragserhebung Betroffenen geschaffen. Den politischen Gremien wird somit nur eine Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, mit der sowohl die Maßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes, des bisherigen Kanalbauprogramms und des bisherigen Straßenbauprogramms, des Beleuchtungsprogramms als auch die Finanzierung der Baumaßnahmen beschlossen wird.
Nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kommunen zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge) gemäß Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 23. März 2020 können nach dem 1. Januar 2021 beschlossene Maßnahmen nur gefördert werden, soweit sie auf Basis eines vom kommunalen Gremium beschlossenen Straßen- und Wegekonzepts nach § 8a Absatz 1 und 2 KAG erfolgen. Dies bedeutet nach dem derzeitigen Kenntnisstand, dass alle Maßnahmen, die beitragspflichtig sein können, von dem zuständigen parlamentarischen Gremium analog der bisherigen Praxis bei einem Straßenvollausbau beschlossen werden müssen.
Das Straßen- und Wegekonzept soll u. a. dazu dienen, über vorhabenbezogene Anliegerversammlungen die betroffenen Grundstückseigentümer*innen 1) frühzeitig am Planungsprozess zu beteiligen. Den Grundstückseigentümer*innen soll hierdurch entsprechend der Gesetzesbegründung die Möglichkeit gegeben werden, Einfluss auf die Baumaßnahme zu nehmen. Bei „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahmen kann von der Durchführung einer Anliegerversammlung abgesehen und diese durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Beitragspflicht besteht für Straßenausbaumaßnahmen aber auch dann, wenn eine Anliegerversammlung oder ein alternatives Beteiligungsverfahren nicht durchgeführt wurde.
[1) Mit den Grundstückseigentümer*innen sind die Erbbauberechtigten gleichzusetzen, denn nach § 8 Absatz 2 KAG NRW tritt - wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist ‑ an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.]
Eine Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen bei der Planung von Baumaßnahmen und eine Information über die beitragsrechtlichen Folgen einer Baumaßnahme waren bisher gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die neue Regelung des § 8 a KAG NRW schreibt nun eine solche Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen grundsätzlich vor.
Nach § 8a Absatz 3 KAG NRW ist die Stadt Oberhausen verpflichtet, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und
-eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und
-eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung sind die zuständigen Gremien vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.
Nach § 8a Absatz 4 KAG NRW kann ausnahmsweise von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bleibt von der Erfüllung der Pflicht zur Durchführung einer Anliegerversammlung nach Absatz 3 oder eines anderen Beteiligungsverfahrens unberührt.
Eine Bürgerbeteiligung und -information ist in Oberhausen eine seit Jahren geübte Praxis. Mit dem Flyer „Bürgerinformation“ der WBO werden die Anwohner*innen nicht nur über den jeweiligen Baubeginn schriftlich unterrichtet, sondern der zuständige Fachbereich bietet auch telefonisch eine erste Information der Grundstückseigentümer*innen zur Beitragspflicht der jeweiligen Baumaßnahme an. Die Verwaltung gibt zur voraussichtlichen Höhe des auf das einzelne Grundstück entfallenden Beitrags eine Einschätzung. Auch wurden in vielen Fällen die von der Baumaßnahme Betroffenen in den Planungsprozess einbezogen, nämlich dann, wenn nicht lediglich Teileinrichtungen der Straße im Bestand erneuert wurden, sondern eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche erfolgen sollte.
Die Verwaltung empfiehlt daher, folgende neue Verfahren einzuführen:
Die Grundstückseigentümer*innen werden künftig durch Anliegerversammlungen bei allen beitragspflichtigen Baumaßnahmen beteiligt, die nicht geringfügig sind.
Bei den geringfügigen Baumaßnahmen wird eine alternative Form der Beteiligung der Grundstückseigentümer*innen stattfinden.
Hierzu ist - wie bereits oben erwähnt - nach § 8a Absatz 4 KAG NRW ein Beschluss des Rates notwendig. Die Verwaltung wird für die nächste Sitzungsfolge eine Beschlussvorlage für die Gremien fertigen, in der der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und zu den vorgenannten neuen Verfahren eine Einteilung vorgenommen wird.
2. Straßenbauprogramm 2021 der Stadt Oberhausen
Die im Straßen- und Wegekonzept unter der Rubrik „Straßenbauprogramm 2021 Stadt Oberhausen“ aufgeführten Maßnahmen wurden mit den Versorgungsträgern sowie den Kanalbaumaßnahmen der WBO abgestimmt. Baumaßnahmen, die durch Versorgungsträger oder Kanalbau zeitlich beeinflusst werden, sind im Straßen- und Wegekonzept dargestellt.
Bei allen Mittelbindungen sowie freien, nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus dem Jahre 2020, die kassenmäßig nicht abgewickelt werden konnten, erfolgt eine Kompensation durch die Haushaltsansätze 2021ff.
Die Maßnahmen des Straßenbauprogramms basieren auf einer Schadensermittlung der WBO in Abstimmung mit der Stadt Oberhausen. Auf dieser Grundlage erfolgt auch die Priorisierung der durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen nach Abstimmung mit den Versorgern.
Das durch den Rat zu beschließende Straßenbauprogramm 2021 mit den geplanten Baumaßnahmen ist eine Rubrik des Straßen- und Wegekonzeptes und als Anlage beigefügt.
Das Straßen- und Wegekonzept enthält auch alle Fördermaßnahmen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau (FöRi-kom-Stra) und anderen Förderrichtlinien sowie die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan der Stadt Oberhausen, die in den nächsten fünf Jahren geplant sind.
3. Umsetzung des Kanalbauprogramms 2021 der WBO
4. Beauftragung der WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH
Die Maßnahmen des Kanalbauprogramms ermöglichen die Erschließung von Bebauungsplangebieten, die Erweiterung des Kanalnetzes, die Erneuerung von Kanälen einschließlich der Sanierung sowie die Beseitigung von Kanalschäden. Zudem werden gesetzliche Vorgaben im Hinblick auf Kanalbaumaßnahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes realisiert. Wie im Kanalbauprogramm 2020 werden die zusätzlich erforderlichen Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Emscherumbau separat aufgeführt und monetär abgebildet.
Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit bzw. der zeitnahen Umsetzung ist es erforderlich, das Kanalbauprogramm 2021 mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 10.072.690 EUR, plus 4.280.000 EUR für den Emscherumbau, sowie die Beauftragung der Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH dem Rat der Stadt Oberhausen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Im Haushaltsjahr 2021 stehen Verpflichtungsbudgets in Höhe von 4.700.000 EUR für Kanalbaumaßnahmen und 1.920.000 EUR für Emscherumbaumaßnahmen zur Verfügung, welche bei einer Inanspruchnahme 2022 kassenwirksam werden.
Mit Ausnahme der Maßnahmen „Beseitigung von Wurzelschäden“ erfolgt eine Refinanzierung der reinen Kanalbaumaßnahmen durch die Veranschlagung von kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen über die Abwassergebühr bei entsprechender Berücksichtigung des Stadtanteils für die öffentlichen Verkehrsflächen. Die Art der Beitragserhebung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und KAG NRW für die anteiligen Straßenbaukosten ist in der Anlage ersichtlich.
Im Kanalbauprogramm 2021 ist im Gesamtvolumen ein Restobligo von 4.700.000 EUR (VE aus 2020) sowie 3.004.000 EUR (VE Emscherumbau aus 2020) enthalten, welches bereits im Vorjahr beauftragt wurde.
Das durch den Rat zu beschließende Kanalbauprogramm 2021 mit den geplanten Baumaßnahmen ist eine Rubrik des Straßen- und Wegekonzeptes und als Anlage beigefügt.
Das zu beauftragende Gesamtvolumen im Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 13.268.690 EUR beinhaltet den investiven Anteil sowie die anteiligen investiven Planungsleistungen inkl. neuer Verpflichtungsermächtigungen als auch den gesamten konsumtiven Anteil in Höhe von 382.690 EUR beim Kanalbauprogramm sowie das Budget für Emscherumbaumaßnahmen inkl. HOAI und Verpflichtungsermächtigungen.
Um die zeitnahe und kontinuierliche Realisierung des Kanalbauprogramms sowie des Emscherumbaus 2021 bzw. den entsprechenden Mittelabfluss in diesem Jahr zu gewährleisten, wird die Beauftragung der WBO GmbH mit dem Volumen in Höhe von 13.268.690 EUR erforderlich.
5. Umsetzung des Beleuchtungsprogramms 2021
Das Beleuchtungsprogramm 2021 mit einem Budget von insgesamt 2.450.000 EUR beinhaltet alle geplanten investiven Baumaßnahmen für notwendige Verdichtungs- oder Umbaumaßnahmen für das Jahr 2021 in Höhe von 734.000 EUR (Finanzstelle 5600120101200000 – Straßenbeleuchtung, Finanzposition 785200 –AiB Tiefbaumaß-nahmen) und alle Unterhaltungsaufwendungen der Öffentlichen Beleuchtung (Entflechtungskonzept Schalt- und Trennstellen, Erneuerung von Trennstellen, Kabelerneuerungen, Versetzen von Leuchten etc., vertragl. Pauschale an Energieversorger sowie Materialkosten zur Pauschale) in Höhe von 1.716.000 EUR (Auftrag 560012010102 – Beleuchtung, Kostenart 522100 Aufw. f. Unterhaltung Infrastrukturvermögen).
Grundsätzlich obliegt der Stadt Oberhausen eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht im Stadtgebiet. Sofern die Straßenbeleuchtung in Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht angelegt wurde, hat die öffentliche Beleuchtung dem allgemeinen Stand der Technik (DIN EN 13201) zu entsprechen. Bei der Errichtung und Entwicklung der Beleuchtung ist aber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Stadt zu beachten und daher ist die Entwicklung des Handlungskonzeptes ‑ des Beleuchtungsprogramms – notwendig.
Die Verbesserung der Beleuchtungssituation ist im Jahre 2021 an den Unterführungen Ruhrorter Straße, Buschhausener Straße und Ebertstraße vorgesehen. Darüber hinaus müssen Kosten eingeplant werden für etwaige Schäden durch Rostmaste oder verursacht durch Dritte.
In einem stetigen laufenden Prozess werden die Straßenzüge innerhalb der Stadt Oberhausen auf eine normgerechte Ausleuchtung überprüft und kontrolliert. Im Zuge von gemeldeten Schäden oder Beschwerden werden diese Straßenzüge ebenfalls einer solchen Prüfung unterzogen. Wird auffällig, dass ein Straßenzug innerhalb dieser Prüfung nicht normgerecht ausgeleuchtet wird, wird diese neue Baumaßnahme in das Beleuchtungsprogramm für die Folgejahre aufgenommen.
Ausblick
Wie bereits oben unter 1. erwähnt, ist das Straßen- und Wegekonzept bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben. Durch die Verbindung mit den früheren jährlich zu beschließenden Kanal- und Straßenbauprogrammen wird das Straßen- und Wegekonzept bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich fortgeschrieben.
Zusätzlich zu den Beschlüssen über die im Absatz 1 genannten jährlich fortzuschreibenden Programme wird das zuständige Gremium jede einzelne beitragspflichtige Baumaßnahme beschließen. Hierfür wird durch die Fachverwaltung das Ergebnis der jeweiligen Anliegerversammlung vorgelegt.
Kurzfassung
Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Gemäß § 8a Absatz 1 KAG hat jede Gemeinde oder jeder Gemeindeverband ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen, welches vorhabenbezogen zu berücksichtigen hat, wann technisch, rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll geplante Straßenunterhaltungsmaßnahmen möglich sind und wann beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen an kommunalen Straßen erforderlich werden können. Das Straßen- und Wegekonzept ist über den 5-jährigen Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung anzulegen und bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortzuschreiben.
Die Verwaltung hat entschieden, das Kanal- und das Straßenbauprogramm sowie das Beleuchtungsprogramm in das neue Straßen- und Wegekonzept zu integrieren. Den politischen Gremien wird nur eine Vorlage zur Entscheidung vorgelegt, mit der sowohl die Maßnahmen des Straßen- und Wegekonzeptes, des bisherigen Kanalbauprogramms und des bisherigen Straßenbauprogramms, des Beleuchtungsprogramms als auch die Finanzierung der Baumaßnahmen beschlossen wird.
Nach § 8a Absatz 3 KAG NRW ist die Stadt Oberhausen verpflichtet, soweit im Straßen- und Wegekonzept beitragspflichtige Straßenausbaumaßnahmen enthalten sind, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen. Ihnen sind die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzustellen. Sofern sich die Straßenausbaumaßnahme konkretisiert, sind zusätzlich Alternativen zum vorgesehenen Ausbaustandard und zu dem sich daraus ergebenden beitragspflichtigen Aufwand in der verbindlichen Anliegerversammlung mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erörtern. Über das Ergebnis der verbindlichen Anliegerversammlung sind die zuständigen Gremien vor Beschlussfassung über die Durchführung einer Straßenausbaumaßnahme zu informieren.
Nach § 8a Absatz 4 KAG NRW kann ausnahmsweise von der Durchführung einer verbindlichen Anliegerversammlung nach Absatz 3 abgesehen werden, wenn es sich um eine nur geringfügige Straßenausbaumaßnahme handelt. In diesem Fall kann die verbindliche Anliegerversammlung durch Beschluss der kommunalen Vertretung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
Die Verwaltung wird für die nächste Sitzungsfolge eine Beschlussvorlage für die Gremien fertigen, in der der Begriff der „geringfügigen“ Straßenausbaumaßnahme definiert und Verfahren für die Beteiligung vorgeschlagen werden.
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