Beschlussvorlage - B/17/0077-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksvertretung Osterfeld beschließt, dass in der Bezirksvertretung Osterfeld ein/e stellvertretende/r Bezirksbürgermeister/-in gewählt wird.

 

 

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Sachverhalt

Begründung

 

 

Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt die Bezirksvertretung ohne Aussprache aus ihrer Mitte den Bezirksbürgermeister oder die Bezirksbürgermeisterin und einen oder mehrere Stellvertreter. § 67 Abs. 2 bis 5 GO NRW findet entsprechende Anwendung. Der Bezirksbürgermeister und die Stellvertreter dürfen nicht zugleich Bürgermeister oder Stellvertreter des Bürgermeisters sein (§ 36 Abs. 3 Satz 4 GO NRW).

 

Zunächst ist die Anzahl der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/innen im Beschlusswege festzulegen.

 

In den letzten beiden Wahlzeiten hat es in der Bezirksvertretung Osterfeld jeweils einen Stellvertreter gegeben. Aus Vertretungsgründen hat sich diese Regelung im Alltag bewährt.

 

Die Verwaltung schlägt daher der Bezirksvertretung Osterfeld wieder die Festlegung der Anzahl der Stellvertreter/-innen auf eine/n stellvertretende/n Bezirksbürgermeister/-in vor.

 

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