Berichtsvorlage - M/17/0062-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung der Einigungsstelle nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) - Amtszeit 01.07.2020 bis 30.06.2024 -
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Berichtsvorlage
- Federführung:
- Personal und Organisation
- Bearbeitung:
- Cagla Özkan
- Verantwortung:
- Herr Nößler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt
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23.11.2020
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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23.11.2020
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Sachverhalt
Sachdarstellung
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt auf der Grundlage einer der Delegierung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2020 anstelle des Rates der Stadt zur Kenntnis, dass die bei der Stadt Oberhausen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) zu bildende Einigungsstelle wie folgt besetzt wird:
Vorsitzender: Herr Ulrich Blumberg
Rechtsanwalt und Notar
Stellv. Vorsitzender: Herr Birger Baumgarten
Rechtsanwalt
Die Benennung der Beisitzer/-innen für die Dienstbehörde wird im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens auf den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen übertragen.
Erläuterung:
Die Beschäftigten und Beamten der Stadtverwaltung Oberhausen haben einen neuen Personalrat gewählt. Die Amtszeit des neu gewählten Personalrates läuft vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2024.
Für die Dauer dieser Wahlperiode ist gemäß § 67 Absatz 1 LPVG NRW eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, mögliche Streitigkeiten zwischen dem Personalrat und der Dienstbehörde zu schlichten.
Gemäß § 67 Absatz 3 LPVG NRW wird die Einigungsstelle tätig in der Besetzung mit
- der/dem unparteiischen Vorsitzenden oder falls diese/r verhindert ist, mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
- 6 Beisitzerinnen und Beisitzern, welche auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden.
Mit der Novellierung des LPVG NRW im Jahre 2011 haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung auf die vorsitzende Person und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter zu einigen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden ‑ im Gegensatz zur früher bestehenden Rechtslage ‑ nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt, sondern erst im Falle eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens für das jeweilige Einigungsstellenverfahren benannt.
