Beschlussvorlage - B/17/0046-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ersatzbenennung eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Gemeinsame Einrichtung Jobcenter Oberhausen
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
- Der Rat der Stadt nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Bezirk der Agentur für Arbeit Oberhausen für die Dauer der verbleibenden Amtszeit des Verwaltungsausschusses bis zum 30.06.2022 ein/e Nachfolger/in vorzuschlagen ist.
- Der Rat der Stadt schlägt als Nachfolger/in für Frau Kirsten Oberste- Kleinbeck im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen für die restliche Dauer der 13. Amtsperiode vor:
Herrn/Frau _________________________________
Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Auf zentraler und auf örtlicher Ebene gestalten über 2.800 ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter aus den drei Gruppen der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften die Arbeitsförderung und deren Weiterentwicklung im Bereich der Arbeitslosenversicherung entscheidend mit. Die Selbstverwaltung ist ein wesentliches Element der BA.
Selbstverwaltungsorgane der BA sind gemäß § 371 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit.
In jeder Agentur für Arbeit gibt es folglich einen Verwaltungsausschuss. Dieser ist das Aufsichts- und Beratungsorgan der Geschäftsführung der jeweiligen Agentur für Arbeit.
Gemäß § 371 Abs. 5 SGB III setzt sich der Verwaltungsausschuss zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer/innen, der Arbeitgeber/innen und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der BA hat die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse auf vier pro Gruppe festgesetzt (vgl. § 374 Abs. 4 SGB III).
Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse werden vom Verwaltungsrat berufen (§ 377 Abs. 2 Satz 1 SGB III); die Berufung erfolgt auf der Grundlage von Vorschlägen der jeweils vorschlagsberechtigten Stellen (vgl. § 379 Abs. 3 SGB III).
2. Aktuelle Besetzung/ Anlass
Die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen setzt sich in der zurzeit laufenden Amtsperiode (01.07.2016 bis 30.06.2020) im Sinne des § 379 Abs. 3 SGB III und im gegenseitigen Einvernehmen mit der Stadt Mülheim an der Ruhr zusammen aus
- einem/einer Vertreter/in der gemeinsamen Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf,
- zwei Vertretern/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen,
- einem/einer Vertreter/in der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Als Vertreter/in der Stadt Oberhausen in dieser Amtszeit hatte der Verwaltungsrat der BA
- Frau Kirsten Oberste-Kleinbeck sowie
- Herrn Frank Motschull
(als Mitglied im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NRW-)
in den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen berufen.
Weil Frau Oberste-Kleinbeck in der Wahlperiode 2020 bis 2025 dem Rat der Stadt nicht mehr angehört, hat sie ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Oberhausen niedergelegt.
Daher ist für die Dauer der restlichen 13. Amtsperiode des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Oberhausen eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zur Berufung durch den Verwaltungsrat der BA vorzuschlagen; das Vorschlagsrecht liegt aufgrund des vorstehend beschriebenen Einvernehmens bei der Stadt Oberhausen.
3. Verfahren
In Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem betreffenden Organ vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Welches Verfahren jeweils zur Auswahl der zu bestellenden oder vorzuschlagenden Personen Anwendung findet, bestimmt § 50 Abs. 4 GO NRW. Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW wählt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer Person aus dem betreffenden Gremium der Rat den Nachfolger nach § 50 Abs. 2 GO NRW.
Zur Benennung einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers der Frau Oberste-Kleinbeck im Verwaltungsausschuss der Arbeitsagentur Oberhausen ist somit eine Wahl im Sinne des § 50 Abs. 2 GO NRW durchzuführen.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW; der Oberbürgermeister ist stimmberechtigt.
Anlagen
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(wie Dokument)
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10,6 kB
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