Beschlussvorlage - B/17/0014-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt bestellt mit sofortiger Wirkung :

Herrn/Frau __________________

als ordentliche/n Vertreter/in der Stadt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister.

  1. Der Rat der Stadt bestellt mit sofortiger Wirkung

Herrn/Frau __________________und

Herrn/Frau __________________

jeweils als stellvertretende/n Vertreter/in der Stadt in der Verbandsversammlung des Zweckverbands KDN – Dachverband kommunaler IT-Dienstleister.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/16/5216-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der KDN ist ein als Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) organisierter Dachverband kommunaler IT Dienstleister. Zurzeit gehören dem KDN 30 Städte, Landkreise, Landschaftsverbände und IT-GmbHs an. Ziele des KDN sind

 

• die in NRW regional geprägte IT-Dienstleistungslandschaft als Leistungsverbund weiterzuentwickeln,

• die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern zu fördern, um eine wirtschaftliche, sichere und zukunftsfähige IT-Versorgung der Kommunen im Land zu garantieren,

• im Verbund der kommunalen IT-Dienstleister und auch mit dem Land gemeinsame digitale Dienste und Anwendungen bereitzustellen und die digitale Vernetzung der Kommunen auch über die eigenen Organisations- und Gebietsgrenzen hinweg landes- und bundesweit zu gewährleisten und

• durch die Bündelung der Bedarfe gemeinsame IT-Beschaffungen zu organisieren und einen wirtschaftlichen Einkauf für seine Mitglieder sowie die Kommunen zu erreichen.

 

Die Vorteile des KDN liegen im internen Leistungsausgleich und der Konzentration auf spezielle Fachverfahren. So können u. a. durch gemeinsame Beschaffungen und Rahmenverträge aufwendige Ausschreibungen minimiert bzw. vermieden werden, da der KDN diese zentral für seine Mitglieder abwickelt. Des Weiteren bietet der KDN Supportleistungen für verschiedene Systeme, u. a. für SAP und verschiedene bei der Stadt Oberhausen eingesetzte Fachverfahren an. Durch die Konzentration sowie die weiteren Leistungen des KDN ergeben sich – auch unter Berücksichtigung des jährlichen Zweckverbandsbeitrages von ca. 12.000,-- EUR – messbare Synergieeffekte für die Stadt Oberhausen.

 

Die Oberhausener Gebäudemanagement GmbH (OGM GmbH) war bis zum 31.12.2019 Mitglied des KDN. Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 18.11.2019 (Drucksache Nr. B/16/5216-01) zur Zusammenführung der IT-Bereiche der Stadt Oberhausen und der OGM GmbH bei der Stadt Oberhausen zum 01.01.2020 trat die OGM GmbH aus dem KDN aus. Die Stadt Oberhausen trat dem KDN ab dem 01.01.2020 bei.

 

Organe des Zweckverbands KDN sind gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung des KDN die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher und der Verbandsausschuss

 

Die Verbandsversammlung des KDN setzt sich § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des KDN aus jeweils einem/einer Vertreter/Vertreterin der Verbandsmitglieder zusammen. Für den//die Vertreter/in sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KDN zwei Stellvertreter/innen zu wählen. 

 

  1. Amtszeit

 

Die Vertreter/innen und ihre Stellvertreter/innen werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Satzung des KDN für die Wahlperiode des Rates bestellt, so dass nunmehr für die Wahlperiode 2020 bis 2025 eine Neubesetzung erforderlich wird.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist die Verbandsversammlung mit folgenden Vertretern besetzt:

 

als ordentliches Mitglied:  Herr Beigeordneter Michael Jehn 

sowie als seine Stellvertreter:

Herr Dezernent Ralf Güldenzopf und

Herr Bereichsleiter Thomas Willecke

 

 

 

  1. Verfahren

a) Grundsatz

Die Vertreter/innen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung des KDN durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern mindestens zwei Vertreter/innen zu benennen sind, müssen gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazu zählen.

Für jede/n Vertreter/in sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des KDN zwei Stellvertreter/innen für den Fall der Verhinderung zu wählen. Eine Reihenfolge der Stellvertretung ist durch die Satzung nicht vorgegeben.

Zwar ist durch die Satzung des KDN zwingend geregelt, dass ein/e ordentliche/r und zwei stellvertretende Vertreter/innen eines jeden Zweckverbandsmitglieds in der Verbandsversammlung zu bestellen sind; allerdings ist im Hinblick auf das anzuwendende Bestellungsverfahren zwischen dem ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern zu unterscheiden.

b) Bestellung des ordentlichen Vertreters/ der ordentlichen Vertreterin in der Verbandsversammlung

Die Bestellung einer Person zum Vertreter/zur Vertreterin der Stadt in einem Organ einer juristischen Person (hier in der Verbandsversammlung) nach § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW  ist auf die Übertragung einer Kompetenz oder einer Funktion gerichtet; es handelt sich daher um eine Sachentscheidung, die im Beschlusswege in Anwendung des § 50 Abs. 1 GO NRW herbeizuführen ist (vgl. nur Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 50 GO NRW Anm. 2.2, Stand Juli 2015).

Der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

Wegen der erheblichen Bezüge der Aufgaben des KDN zu der operativen Tätigkeit des Bereichs 4-4/IT wird vorgeschlagen und darum gebeten, der bisherigen Besetzung entsprechend

Herrn Beig. Michael Jehn

als zuständigen Fachdezernenten erneut zum Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung des KDN zu bestellen.

c) Bestellung der stellvertretenden Vertreter/innen in der Verbandsversammlung

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder, falls dieser nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Auch in Bezug auf die stellvertretenden Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung wird wegen der erheblichen Bezüge der Aufgaben des KDN zu der operativen Tätigkeit der Verwaltung vorgeschlagen und darum gebeten, der bisherigen Besetzung entsprechend

Herrn Dezernenten Ralf Güldenzopf und

Herrn Bereichsleiter Thomas Willecke

erneut zu Stellvertretern zu bestellen.

Dies kann gemäß § 50 Abs. 4 Satz1 GO NRW in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW durch einen einstimmigen Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag geschehen.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass auch bei dieser Entscheidung des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

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Anlagen

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