Beschlussvorlage - B/17/0011-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt –mit Beteiligung des Oberbürgermeisters– wählt

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zur Benennung als Vertreter/Vertreterin der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) und damit zur Wahl in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung der evo für die verbleibende Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat der evo ausscheidenden Mitgliedes Herrn Karl-Heinz Emmerich.

  1. Der Rat der Stadt –mit Beteiligung des Oberbürgermeisters– beschließt:

Die Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG wird angewiesen, den Geschäftsführer der STOAG anzuweisen, in der nächsten Hauptversammlung der evo die zu dem Beschlussvorschlag zu 1 gewählte Person für den Aufsichtsrat vorzuschlagen.

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Konsequenzen

Bezug

  • Drucksache-Nr.: B/16/2370-01 vom 13.02.2017 (Energieversorgung Oberhausen Aktiengesellschaft, (evo) Oberhausen, hier: Nominierung von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

Der Aufsichtsrat der evo besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der evo („Satzung“) aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nach dem Drittelbeteiligungsgesetz fünf Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen sein müssen.

Der STOAG als Aktionärin der evo steht nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des zwischen den beiden Aktionären der evo bestehenden Konsortialvertrages vom 13.01.1971 („Konsortialvertrag“) das Vorschlagsrecht für fünf Mitglieder des Aufsichtsrates zu. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 des Konsortialvertrages werden die vorgeschlagenen Mitglieder mit den Stimmen der beiden Aktionäre, aktuell der STOAG und der Westenergie AG, gewählt.

Seitens der STOAG wird dieses Vorschlagsrecht durch ihren Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der STOAG ausgeübt.

In Anwendung des § 113 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) wird die Stadt Oberhausen in den Organen von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, durch eine/n vom Rat der Stadt bestellte/n Vertreter/in vertreten; dies gilt grundsätzlich gleichermaßen in unmittelbaren wie in mittelbaren Beteiligungen der Gemeinde. Da im Falle der STOAG jedoch der/die jeweilige Geschäftsführer/in zur Vertretung der STOAG in der Hauptversammlung der evo berufen ist und ein unmittelbares Weisungsrecht des Rates gegenüber dem Geschäftsführer nicht besteht, ist zur rechtssicheren Ausübung des letztlich der Stadt zustehenden Vorschlagsrechts die folgende, im Beschlussvorschlag zu 1. wiedergegebene Vorgehensweise erforderlich (sog. „Weisungskette“):

  • Der Rat der Stadt wählt die zur Vertretung der STOAG im Aufsichtsrat der evo an Stelle des Herrn Emmerich vorzuschlagende Person.
  • Der Rat der Stadt weist die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG an, ihrerseits den Geschäftsführer der STOAG als deren Vertreter in der Hauptversammlung in der evo anzuweisen, die vom Rat gewählte Person aufgrund des Konsortialvertrages der Hauptversammlung der evo zur Wahl in den Aufsichtsrat der evo vorzuschlagen.
  • Aufgrund der Bestimmungen des Konsortialvertrages und der sog. Weisungskette wählt die Hauptversammlung die entsprechende Person; diese wird an Stelle des Herrn Emmerich Mitglied des Aufsichtsrats der evo.

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30.06.2014 (Drucksache-Nr: B/16/0067-01) Frau Sonja Bongers zur Vertreterin der Stadt Oberhausen in der Gesellschafterversammlung der STOAG bestellt. Sie ist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW an die Beschlüsse des Rates der Stadt und seiner Ausschüsse gebunden. Frau Bongers ist somit in ihrer Funktion als Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der STOAG Adressatin der aufgrund des Beschlussvorschlags zu 2. vom Rat auszusprechenden Weisung.

  1. Aktuelle Besetzung

Derzeit ist der Aufsichtsrat der evo auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt vom 13.02.2017 und des hierauf beruhenden Vorschlags der Aktionärin STOAG durch folgende Mitglieder besetzt:

  • Karl-Heinz Emmerich,
  • Silke Jacobs,
  • Simone-Tatjana Stehr,
  • Werner Nakot,

sowie Daniel Schranz als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

  1. Amtszeit/Handlungsbedarf

a) Grundsatz:

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrates endet nach § 8 Abs. 2 der Satzung mit der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit entscheidet. Entsprechend dieser Regelung läuft die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder mit dem Beschluss der Hauptversammlung über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2020, also voraussichtlich im Mai 2021, aus.

b) Weiterer Beendigungsgrund

§ 8 Abs. 2 der Satzung der evo bestimmt außerdem, dass die Amtszeit derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Grund eines zur Zeit ihrer Wahl innegehabten öffentlichen Amtes in den Aufsichtsrat gewählt wurden, mit der Hauptversammlung endet, die dem Ausscheiden aus diesem Amt folgt. Nach dem langjährigen gemeinsamen Verständnis der Aktionärinnen erfasst diese Klausel sowohl Mandatsträger/innen der Stadt Oberhausen, insbesondere Ratsmitglieder, als auch Bedienstete der Stadt.

Herr Emmerich wurde aufgrund seiner Ratsmitgliedschaft vom Rat der Stadt zur Wahl in den Aufsichtsrat der evo vorgeschlagen und letztlich auch gewählt; er gehört jedoch -anders als die weiteren vorstehend zu 2. genannten Rats- und Aufsichtsratsmitglieder- dem für die Wahlperiode 2020 bis 2025 gewählten Rat nicht mehr an. Damit scheidet Herr Emmerich gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der evo mit dem Ende der nächsten Hauptversammlung der evo, die noch im Jahre 2020 durchgeführt werden soll, aus deren Aufsichtsrat aus.

c) Handlungsbedarf

Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates der evo vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird laut § 8 Abs. 3 der Satzung das an seiner Stelle gewählte Mitglied für die verbleibende Amtszeit in den Aufsichtsrat der evo gewählt.

Eine Nachbesetzung des Mandates des Herrn Emmerich für die Dauer seiner restlichen Amtszeit -hierzu vgl. vorstehend a)- ist erforderlich

  1. Verfahren

Soweit eine Person aus einem Organ im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für das sie vorgeschlagen oder bestellt war, ausscheidet, bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, dass der/die Nachfolger/in für die restliche Amtszeit vom Rat der Stadt nach § 50 Abs. 2 GO NRW gewählt wird. Gewählt ist nach § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen hält.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 3 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

Kurzfassung

-                      entfällt -

 

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Anlagen

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