Beschlussvorlage - B/17/0005-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt mit sofortiger Wirkung die aus der Anlage 1 ersichtlichen Änderungen der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates und für die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

B/17/0001-01

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] Mandatsbezüge entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungsverordnung und der Hauptsatzung

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung / Sachdarstellung

 

1. Vorbemerkungen

Korrespondierend mit der Vorlage „Bildung und Besetzung von Ausschüssen des Rates“ (B/17/0001-01) sowie den voran gegangenen Änderungen der Hauptsatzung (DS-Nr.: B/17/0006-01) und der Geschäftsordnung (DS-Nr.: B/17/0007-01) muss auch die Zuständigkeitsordnung geändert werden.

 

Materielle Änderungen im Vergleich zur derzeitigen Fassung der Zuständigkeitsordnung (Ratsbeschluss vom 19.11.2018, Drucksache B/16/4135-01) ergeben sich nur in sehr geringem Umfang.

 

Diese materiellen Änderungen ergeben sich insbesondere aus

 

  • der Bildung des Betriebsausschusses für den künftigen Eigenbetrieb SBO Servicebetriebe Oberhausen (SBO),
  • der Bildung eines Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie
  • der Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss unter Bildung eines Haupt- und Finanzausschusses.

 

Die Aufgaben des Betriebsausschusses für den künftigen Eigenbetrieb SBO ergeben sich aus dem Entwurf der Satzung des Eigenbetriebs SBO; die Aufgaben des Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sind in der Anlage 12 (neu) zur Zuständigkeitsordnung aufgeführt.

Die Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses entsprechen mit einer Ausnahme (s. u.) vollständig denjenigen des bisherigen (Wahlperiode 2014 bis 2020) Hauptausschusses und des bisherigen Finanz- und Personalausschusses; diese sind in der Anlage 1 (neu) zur Zuständigkeitsordnung zusammengeführt.

Alle weiteren Änderungen der Zuständigkeitsordnung oder ihrer Anlagen sind - mit Ausnahme der aus Transparenzgründen vorgeschlagenen Ergänzung der Bezeichnung des Planungsausschusses (Vorschlag: „Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss) - ausschließlich redaktioneller Natur, weil sich aufgrund der geänderten Ausschussanzahl Verweise oder Anlagennummerierungen ändern. Da vor diesem Hintergrund eine Synopse zwar außerordentlich umfangreich, jedoch nur eingeschränkt aussagekräftig wäre (beispielsweise wäre in einer Synopse die vollständige Streichung der derzeitigen Anlage 2 darzustellen, weil kein Finanz- und Personalausschuss gebildet wurde), legt die Verwaltung mit der Anlage 1 eine Textversion der vollständigen Zuständigkeitsordnung nebst aller Anlagen vor, in der die jeweiligen Änderungen hervorgehoben sind.

Zum Vergleich ist als Anlage 2 die bisherige Fassung der Zuständigkeitsordnung ebenfalls beigefügt.

 

2. Haupt- und Finanzausschuss

Zentrales Argument für die Trennung (im Vergleich zur Wahlperiode 2009 bis 2014) des Haupt- und Finanzausschusses in der vergangenen Wahlperiode waren die damals bevorstehenden Aufgaben im Rahmen des Stärkungspaktes Stadtfinanzen. Dieser läuft 2020 aus. Bis spätestens zum Jahr 2020 muss ein Haushaltsausgleich aus eigener Kraft erreicht werden, was in Oberhausen bereits 2017 der Fall war.

Die finanziellen Unwägbarkeiten, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben, sind noch nicht vollständig absehbar und betreffen alle Organisationseinheiten der Stadt gleichermaßen. Aus diesem Grund ergibt sich folglich kein besonderes Erfordernis, einen separaten Finanz- und Personalausschuss bestehen zu lassen.

Die Praxis in der vergangenen Wahlperiode hat gezeigt, dass die Sitzungen des Hauptausschusses vergleichsweise kurz waren und zum Ende der Wahlperiode immer kürzer wurden. Im Mittel betrug die durchschnittliche Sitzungszeit ca. 80 Minuten. Die Sitzungen des Finanz- und Personalausschusses dauerten durchschnittlich ca. 100 Minuten und wurden ebenfalls zum Ende der Wahlperiode hin kürzer.

Hinzu kommt, dass Vorlagen, die in der aktuellen Konstellation für den Finanz- und Personalausschuss, den Hauptausschuss und den Rat vorgesehen sind, aufgrund der jeweiligen Ladefristen insgesamt 25 Tage vor der Ratssitzung fertiggestellt sein müssen. Bestimmte Sachverhalte können in einer solchen Zeit überholt sein, womit dem Rat nicht aktuelle oder unvollständige Sachverhalte vorgelegt würden.

Wie bereits vorstehend zu 1. dargelegt, sollen die Zuständigkeiten des bisherigen Finanz- und Personalausschusses unverändert vom Haupt- und Finanzausschuss übernommen werden.

Aus dem Aufgabenspektrum hervorzuheben sind die folgenden Sachverhalte:

  • Der Haupt- und Finanzausschuss übernimmt die Zuständigkeit für die Beschaffung und die Vergabe aller Lieferungen und Leistungen (einschließlich Bauleistungen) zuständig, soweit nicht die Betriebsausschüsse, die Bezirksvertretungen oder die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig sind. Davon ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Planungsausschusses 2.1, 2.7 und 2.8 (Anlage 6) sowie des Sportausschusses 2.6 (Anlage 9). Er entscheidet über Auftragsvergaben ab einer Auftragssumme über 200.000,00 EUR.

 

  • Zudem übernimmt er die Zuständigkeit für sämtliche Beschaffungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Betriebsausschüsse für die ASO bzw. das Theater Oberhausen oder in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen. Die jeweiligen Fachausschüsse sind vorberatend tätig. Als zuständiger Fachausschuss wird der Haupt- und Finanzausschuss ebenfalls die unterschiedlichen Gebührenordnungen vorberaten.

 

  • Der Haupt- und Finanzausschuss wird darüber hinaus weiterhin die Funktion der Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen an Stelle des Rates der Stadt übernehmen.

 

Allein die bisherige Zuständigkeit des Hauptausschusses für die Vorberatung dezernatsübergreifender Planungen der IT-Technik soll auf den Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss übergehen (hierzu siehe nachstehend 5. sowie Anlage 12 -neu- zur Zuständigkeitsordnung).

 

3. Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss eines Eigenbetriebes ist ein sog. bedingter Pflichtausschuss. Die Gemeinde muss keinen Eigenbetrieb gründen; ob sie Aufgaben in dieser Organisationsform erledigen möchte, steht in ihrem Organisationsermessen. Entschließt sich jedoch eine Gemeinde zur Gründung eines Eigenbetriebs, muss sie für diesen Eigenbetrieb auch einen Betriebsausschuss bilden.

 

Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs SBO setzt sich gemäß § 5 des durch den Rat der Stadt am 22.06.2020 (DS-Nr. B/16/5746-01) beschlossenen Entwurfs der Betriebssatzung aus 15 Mitgliedern zusammen, von denen 5 in Anwendung der Vorgaben des § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Beschäftigte des Eigenbetriebes sind; der Eigenbetrieb wird mehr als 50 Beschäftigte haben.

 

Die Vertreter/innen der Beschäftigten des Eigenbetriebes im Betriebsausschuss werden nach der Gründung des Eigenbetriebs gemäß den Regelungen der Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Betriebsausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO) bestellt. Dieses Verfahren kann jedoch naturgemäß erst nach Gründung bzw. Betriebsaufnahme des Eigenbetriebes abgeschlossen werden.

 

Die Aufgaben des Eigenbetriebsausschusses ergeben sich aus dem vom Rat der Stadt beschlossenen Entwurf der Betriebssatzung (DS-Nr. B/16/5746-01).

 

4. Stadtplanungs- und Mobilitätsausschuss

Der Bezeichnung des Planungsausschusses wird geändert. Auswirkungen auf die allgemeine Zuständigkeit oder Entscheidungsbefugnisse hat dies nicht.

 

5. Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss

Als neuer Ausschuss wird der Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss gebildet. Wirtschaftsförderung und Digitalisierung sind in unserer Gesellschaft Themen von besonderer und weiter zunehmender Bedeutung; dem soll in Oberhausen neben den vielfältigen Aktivitäten von Politik, Verwaltung und Beteiligungsgesellschaften zusätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass ein eigener Ausschuss gebildet wird, in dem die Kompetenzen des Rates in diesen Feldern konzentriert werden können.

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Anlagen

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