Beschlussvorlage - B/17/0019-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung von Ratsmitgliedern für den Integrationsrat der Stadt Oberhausen
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Hendrik Detmers
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- bestellt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 GO NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen folgende zehn Ratsmitglieder zu Mitgliedern des Integrationsrates:
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Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1. Ausgangslage
§ 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dient der politischen Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Gemäß § 27 Abs. 1 GO NRW ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben (dies ist in Oberhausen der Fall), ein Integrationsrat zu bilden. Gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen ist ein Integrationsrat mit insgesamt 31 Mitgliedern zu bilden. Er setzt sich zusammen aus 21 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW direkt gewählt werden und 10 Mitgliedern, die vom Rat aus seiner Mitte nach den für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO NRW bestellt werden (vgl. insgesamt § 7 der Hauptsatzung).
21 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 27 GO NRW am 13.09.2020 direkt gewählt worden.
2. Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Integrationsrat durch folgende vom Rat der Stadt bestellten Mitglieder besetzt:
Silke Jacobs
Kirsten Oberste-Kleinbeck
René Pascheberg
Bülent Sahin
Karin Dubbert
Helmut Bennewa
Saadettin Tüzün
Bürgermeisterin Stefanie Opitz
Lühr Koch
Andrea-Cora Walther
3. Verfahren
Diese Drucksache dient der Wahl der weiteren 10 Mitglieder, die vom Rat aus seiner Mitte nach den für die Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO NRW bestellt werden.
Die Bestellung der Mitglieder kann in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW (beim Integrationsrat handelt es sich nicht um einen Ausschuss) jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
a) Verfahren entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse bzw. hier der auf die Ratsmitglieder entfallenden Sitze im Integrationsrat liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
b) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze (hier: Integrationsratssitze) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat unabhängig vom letztlich zur Anwendung gelangenden Verfahren nach §§ 40 Abs. 2, 27 Abs. 2 Satz 4 GO NRW Stimmrecht.
Die konstituierende Sitzung des Integrationsrates ist für den 08.12.2020 vorgesehen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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19,3 kB
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