Beschlussvorlage - B/17/0030-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet

 

  1. Herrn/Frau ……………………………………………..

als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..
 

Herrn/Frau ……………………………………………..

 

als Direktdelegierte der Stadt Oberhausen

 

  1. Herrn/Frau …………………………………………….

als Stimmgruppendelegierte/n für die Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“

 

 

in die Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft 2015-2020

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B/16/0932-01 Bestellung von Delegierten für die 6. Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft, Ratssitzung vom 22.06.2015.

 

Konsequenzen

 

Finanzielle – keine -

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Ausgangslage

 

Die Stadt Oberhausen ist Mitglied der Emschergenossenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmscherGG), da sie jedenfalls teilweise im Genossenschaftsgebiet der Emschergenossenschaft liegt. Das Genossenschaftsgebiet der Emschergenossenschaft umfasst gemäß § 4 Satz 1 EmscherGG die oberirdischen Einzugsgebiete der Emscher, der Alten Emscher und der Kleinen Emscher.

 

Die Emschergenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 EmscherGG); ihre Organe sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsrat und der Vorstand (§ 9 Abs. 2 EmscherGG).

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EmscherGG besteht die Genossenschaftsversammlung aus den Delegierten der Genossen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 EmscherGG. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EmscherGG wird die Gesamtzahl der Genossen durch die Satzung der Emschergenossenschaft („Satzung“) bestimmt. In § 6 der Satzung ist geregelt, dass die Genossenschaftsversammlung aus höchstens 150 Delegierten besteht.

 

a) Delegierte im Sinne des § 11 Abs. 2 EmscherGG („Direktdelegierte“):

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EmscherGG berechtigt jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG entsendet ein Genosse in die Genossenschaftsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie er auf Grund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht.

 

Gemäß § 7 Satz 1 der Satzung beträgt die Beitragseinheit, die zur Entsendung einer oder eines Delegierten in die Genossenschaftsversammlung berechtigt, 1/150 des Durchschnitts der von der Emschergenossenschaft festgesetzten letzten drei Jahresumlagen. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Genossen wird vom Durchschnitt der festgesetzten Jahresbeiträge der letzten drei Jahre ausgegangen (§ 7 Satz 2 der Satzung).

 

Die Beitragseinheit, die zur Entsendung eines/einer Delegierten berechtigt, beträgt 2.294.047 €. Dieser Betrag berechnet sich aus dem Gesamtaufkommen aller Beiträge sämtlicher Mitglieder aus den Jahren 2018 – 2020.

 

Die Stadt Oberhausen hat im Durchschnitt dieser drei der Berechnung zu Grunde liegenden Jahre Beiträge i. H. v. 18.159.212 € p.a. gezahlt (sog. relevanter Betrag).

 

Unter Zugrundelegung des relevanten Betrages und der Beitragseinheit kann die Stadt Oberhausen sieben Direktdelegierte entsenden, weil sie im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 EmscherGG auf Grund ihrer Jahresbeiträge sieben volle Beitragseinheiten erreicht:

 

18.159.212 € (relevanter Betrag) : 2.294.047 € (Beitragseinheit) = 7,92 (ger.) = 7 Direktdelegierte

 

b) Delegierte im Sinne des § 11 Abs. 3 EmscherGG („Stimmgruppendelegierte“):

 

Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 EmscherGG können sich Genossen mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten) zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 EmscherGG).

 

Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, dass auch die Beitragsteileinheiten aller Mitglieder letztlich (Bruchteils-) Stimmrechte verkörpern und daher auch als Grundlage für die Entsendung von Delegierten dienen sollen; die Beitragsteileinheiten sollen gewissermaßen insofern nicht verloren gehen oder verfallen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bildet jeder Mitgliedergruppe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EmscherGG eine Stimmgruppe; die Stadt Oberhausen gehört der Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ an. Diese Stimmgruppe hat in Summe Beitragsteileinheiten i. H. v. 22.768.520 €. Sie kann daher unter Zugrundelegung des vorstehend zu a) bereits dargestellten Berechnungsschemas neun weitere (Stimmgruppen-) Delegierte entsenden:

 

22.768.520 € (Summe der Beitragsteileinheiten) : 2.294.047 € (Beitragseinheit) = 9,93 (ger.) = 9 Stimmgruppendelegierte

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 der Satzung sind innerhalb der Stimmgruppen diejenigen Genossen zur Benennung je einer oder eines Delegierten für die Stimmgruppe berechtigt, welche die höchsten Beitragsteileinheiten in die Stimmgruppe einbringen.

 

Für die Stadt Oberhausen ergibt sich eine Beitragsteileinheit i. H. v. 2.100.883 €:

 

18.159.212 € (relevanter Betrag) - 16.058.329 € (entspricht 7 x 2.294.047 €) = 2.100.883 €

 

Hiermit liegt sie innerhalb der Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ auf Rang 3 und kann somit zusätzlich eine/n weitere/n (Stimmgruppen-) Delegierte/n benennen.

 

c) Delegiertenzahl Stadt Oberhausen (Zusammenfassung)

 

Aufgrund der vollen Beitragseinheiten kann die Stadt Oberhausen für die Amtsperiode 2021-2026 sieben Direktdelegierte benennen. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r städtische/r Bedienstete/r dazu zählen.

 

Darüber hinaus kann die Stadt Oberhausen hinsichtlich ihrer (Rest-) Beitragseinheit für die wie bisher die Zuordnung zur Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ vorgesehen ist, eine/n weitere/n Stimmgruppendelegierte/n benennen.

 

Die Amtsperiode der bisherigen Delegierten beträgt fünf Jahre und endet mit dem Beginn der neuen Genossenschaftsversammlung. Die konstituierende Sitzung der Genossenschafts-versammlung 2021 - 2026 ist für den 17.03.2021 terminiert.

 

 

2. Persönliche Voraussetzungen

 

Gemäß § 12 Abs. 1 EmscherGG kann Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 EmscherGG nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a GO NRW beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört.

 

 

3. Aktuelle Besetzung

 

Der bisherigen Genossenschaftsversammlung gehörten für die Stadt Oberhausen an:

 

  •           Frau Beatrix Brands,
  •           Herr Karl-Heinz Emmerich,
  •           Herr Frank Bandel,
  •           Herr Werner Nakot,
  •           Herr Norbert Axt,
  •           Herr Martin Goeke,
  •           Herr Manfred Flore (als Stimmgruppendelegierter),
  •           Herr Markus Werntgen-Orman (als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

 

 

4. Verfahren

 

a) Grundsatz:

 

Die Emschergenossenschaft ist eine juristische Person; die Stadt ist berechtigt, acht Delegierte in das Organ „Genossenschaftsversammlung“ der Emschergenossenschaft zu entsenden. Daher gelten zunächst die §§ 63 Abs. 2, 113 GO NRW. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW vertritt bei unmittelbaren Beteiligungen ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfassten Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW der (Ober-) Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen.

 

Hat der Rat -wie hier- zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne der §§ 63 Abs. 2 und 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden.

 

Hierbei hat der Oberbürgermeister gemäß §§ 40 Abs. 2 Satz 5, 50 Abs. 4 Satz 1 („…der Rat…“) Stimmrecht.

 

Die Wahl der Delegierten kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:

 

aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):

 

§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:

 

„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“

 

Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: zur Entsendung der Delegierten) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.

 

Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):

 

Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze (hier: die Delegiertenstellen) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

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Anlagen

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