Beschlussvorlage - B/17/0024-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt:

 

  1. Für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 werden die fünf folgenden, möglichst mit Planung vertrauten Ratsmitglieder oder Mitglieder des Planungsausschusses als nicht stimmberechtigte Mitglieder des Gestaltungsbeirats der Stadt Oberhausen benannt:

 

1. ____________________________

2. ____________________________

3. ____________________________

4. ____________________________

5. ____________________________

 

  1. Herr Markus Kirschnik wird in Anwendung der Ziffer 8.1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats der Stadt Oberhausen („Geschäftsordnung“) als stimmberechtigtes Mitglied im Sinne der Ziffer 5.1 Nr. 1 der Geschäftsordnung abberufen. Der Rat der Stadt dankt Herrn Kirschnik für seinen Einsatz im Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen.

 

  1. Für die Amtsdauer gem. Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung wird Frau Prof. Karin Damrau als stimmberechtigtes Mitglied gem. Ziffer. 5.1 Nr.1 der Geschäftsordnung an Stelle des Herrn Markus Kirschnik in den Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen berufen.
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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksachen-Nr.

 

B/17/0023-01 Änderung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates

B/15/3361-01 Einrichtung eines Gestaltungsbeirats

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Ausgangslage

 

Der Rat der Stadt hat am 7. April 2014 beschlossen den Gestaltungsbeirat einzurichten. Dieser hat seine Arbeit im Frühjahr 2015 aufgenommen und begutachtet seit dem als unabhängiges Sachverständigengremium Vorhaben von städtebaulicher, architektonischer und baukultureller Bedeutung in ihrer Auswirkung auf die Stadtgestalt und Stadtstruktur.

 

Die Einzelheiten der Aufgaben des Gestaltungsbeirats, seiner Besetzung und des Verfahrens ergeben sich aus seiner Geschäftsordnung. Vorliegend sind zunächst sämtliche nicht stimmberechtigte Beiratsmitglieder im Sinne der Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung für die Dauer der Wahlperiode 2020 bis 2025 zu bestellen (Beschlussvorschlag zu 1.). Weiterhin ist eines der stimmberechtigten Beiratsmitglieder im Sinne der Ziffer 5.1 Nr. 1. der Geschäftsordnung in Anwendung der Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung (turnusmäßiger Wechsel nach zwei Jahren Amtszeit) abzuberufen (Beschlussvorschlag zu 2.). Schließlich ist eine Nachfolgerin für das abberufene Mitglied zu bestellen (Beschlussvorschlag zu 3.).

 

2. Benennung nicht stimmberechtigter Beiratsmitglieder (Beschlussvorschlag zu 1.)

 

Gemäß Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung benennt der Rat in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fünf möglichst mit Planung vertraute Ratsmitglieder oder Mitglieder des Planungsausschusses für den Gestaltungsbeirat. Diese Vertreter und Vertreterinnen dürfen nicht als Architekten/Architektinnen oder Stadtplaner/Stadtplanerinnen in Oberhausen tätig sein.

 

Durch den Rat der Stadt benannte aktuelle Besetzung der nicht stimmberechtigten Mitglieder

 

Hubert Cordes  SPD   Beiratsmitglied seit dem 24.02.2015

Denis Osmann   CDU    Beiratsmitglied seit dem 24.02.2015

Regina Wittmann   DIE GRÜNEN  Beiratsmitglied seit dem 24.02.2015

Michael Hake   Linke.Liste   Beiratsmitglied seit dem 01.03.2015

Karl-Heinz Mellis   BOB    Beiratsmitglied seit dem 24.02.2015

Immanuel Schuler   FDP   Beiratsmitglied seit dem 01.11.2017

Albert Karschti   fraktionslos   Beiratsmitglied seit dem 24.02.2015

 

Die Amtszeit richtet sich nach Wahlperiode des Rates der Stadt Oberhausen.

 

Ausweislich der Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung benennt der Rat der Stadt die Beiratsmitglieder im Sinne dieser Ziffer in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW, wobei der Oberbürgermeister Stimmrecht hat.

 

Die Bestellung der Beiratsmitglieder im Sinne der Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung kann in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:

 

a) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):

§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:

 

„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“

 

Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: der Beiratssitze im Sinne der Ziffer 5.2 der Geschäftsordnung) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.

 

Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

b) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):

 

Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Der Oberbürgermeister hat unabhängig vom letztlich zur Anwendung gelangenden Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW Stimmrecht.

 

3. Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds (Beschlussvorschlag zu 2.)

 

Gemäß Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung wird im Turnus von zwei Jahren ein stimmberechtigtes Mitglied neu besetzt und hierzu zunächst dasjenige stimmberechtigte Mitglied abberufen, welches dem Beirat am längsten angehört. Bei gleichlanger Amtszeit schlägt die Geschäftsführung das abzuberufende Mitglied vor. Hierdurch soll hinsichtlich der stimmberechtigten Beiratsmitglieder möglichst stets eine Zusammensetzung aus erfahrenen und neuen Mitgliedern erzielt werden (vgl. auch Ziffer 8.4 der Geschäftsordnung).

 

Herr Markus Kirschnik ist seit dem 23.03.2015 Mitglied des Gestaltungsbeirates. Herr Kirschnik möchte aus persönlichen Gründen den Gestaltungsbeirat verlassen, die Geschäftsleitung schlägt daher Herrn Kirschnik zur Abberufung vor. Seine Abberufung beruht allein auf Ziffer 8.1 der Geschäftsordnung und dem hierin geregelten Turnus.

 

Die Abberufung ist im Beschlusswege (§ 50 Abs. 1 GO NRW) herbeizuführen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

 

4. Berufung eines stimmberechtigten Mitglieds

 

Ein neu in den Gestaltungsbeirat zu berufendes stimmberechtigtes Mitglied wird dem Rat der Stadt gemäß Ziffer 8.2 der Geschäftsordnung von der Geschäftsführung des Beirats vorgeschlagen. Die stimmberechtigten Mitglieder gehören den in Ziffer 5.1 Nr. 1 der Geschäftsordnung genannten Berufsgruppen an und qualifizieren sich u. a. durch Publikationen ihrer Projekte in Fachzeitschriften, Wettbewerbserfolge oder durch Erfahrung in herausgehobener Tätigkeit im Bereich des Bauwesens.

 

Gemäß Ziffer 9.2 der Geschäftsordnung dürfen die stimmberechtigten Mitglieder ihren Wohn- oder Geschäftssitz und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht in Oberhausen haben.

 

Die Geschäftsleitung schlägt Frau Prof. Karin Damrau als neues Mitglied des Gestaltungsbeirats vor. Sie soll in Ihrer Funktion als Architektin Herrn Markus Kirschnik als neues Gestaltungsbeiratsmitglied nachfolgen.

 

Die aus der Geschäftsordnung folgenden Voraussetzungen für die Bestellung der Frau Prof. Damrau zum stimmberechtigten Mitglied des Gestaltungsbeirats sind erfüllt; ihr Werdegang und ihre fachliche Qualifikation können dem als Anlage beigefügten Kurzportrait entnommen werden.

 

Die Berufung der Frau Prof. Damrau ist im Beschlusswege (§ 50 Abs. 1 GO NRW) herbeizuführen; der Oberbürgermeister hat hierbei Stimmrecht.

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Anlagen

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