Beschlussvorlage - B/17/0003-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses der Stadt Oberhausen für die Wahlperiode 2020-2025
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Recht
- Bearbeitung:
- Sabrina Wiebe
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
Der Rat der Stadt bildet einen Wahlausschuss im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW für die Kommunalwahlen (Wahlen der Mitglieder des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen sowie der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters) 2025, für die Wahl von Mitgliedern gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zur Bildung des Integrationsrates in Oberhausen 2025 sowie für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 2025.
Sofern und soweit im Verlauf der Wahlperiode 2020 bis 2025 den kommunalen Wahlausschüsse in Nordrhein- Westfalen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zusätzliche Aufgaben übertragen werden, ist dieser Wahlausschuss für das Gebiet der Stadt Oberhausen ebenfalls zuständig.
2. Der Rat der Stadt -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
Der Wahlausschuss hat zehn Beisitzerinnen und Beisitzer sowie zehn stellvertretende Beisitzerinnen und Beisitzer als persönliche Stellvertreter/innen.
3. Der Rat der Stadt -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- wählt
die folgenden Damen und Herrn zu Beisitzerinnen und Beisitzern sowie eine gleiche Anzahl von persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertretern für den Wahlausschuss im Sinne des § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW für die Kommunalwahlen (Wahlen der Mitglieder des Rates der Stadt und der Bezirksvertretungen sowie der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters) 2025, für die Wahl von Mitgliedern gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zur Bildung des Integrationsrates in Oberhausen 2025 sowie für die Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 2025:
Beisitzer/in: Stellvertreter/in:
01. 01.
02. 02.
03. 03.
04. 04.
05. 05.
06. 06.
07. 07.
08. 08.
09. 09.
10. 10.
Sachverhalt
Begründung
1. Ausgangslage
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG NRW) -teils in Verbindung mit den nachstehend genannten Vorschriften- ist für das Wahlgebiet der Stadt Oberhausen ein Wahlausschuss zu bilden, der eines der gesetzlichen Wahlorgane für die folgenden, voraussichtlich im Jahre 2025 durchzuführenden Wahlen darstellt bzw. gesetzliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen zu erfüllen hat:
- Wahl der Mitglieder des Rates der Stadt
- Wahl der Mitglieder der Bezirksvertretungen
- Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters
- Wahl der Mitglieder gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zur Bildung des Integrationsrates in Oberhausen (vgl. § 27 Abs. 11 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) sowie
- Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (vgl. § 46j Abs. 1 KWahlG NRW)
2. Grundsätzliches
Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG NRW besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin als Vorsitzendem/ als Vorsitzender und wahlweise 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/ Beisitzerinnen. Entsprechend der bisherigen Praxis wird vorgeschlagen, den Wahlausschuss erneut mit 10 Beisitzern/Beisitzerinnen zu besetzen.
Die Vertretung des Wahlgebietes (also der Rat der Stadt Oberhausen, § 1 KWahlG NRW) wählt die Beisitzer/innen sowie deren jeweilige persönliche Stellvertretung (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NRW).
Der Wahlausschuss der Stadt Oberhausen wird für die Kommunalwahlen 2025 (Rat und Bezirksvertretungen), einschließlich einer evtl. Wiederholungswahl, der Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Verbandsversammlung Regionalverband Ruhr (§ 2 KWahlG NRW) sowie für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen 2025 (§ 27 GO i.V.m. § 3 Wahlordnung des Integrationsrats der Stadt Oberhausen vom 13. Mai 2020) gebildet.
Wahlleiter/in des Wahlgebietes ist nach § 2 Abs. 2 KWahlG NRW und § 2 der Wahlordnung des Integrationsrates der Stadt Oberhausen grundsätzlich der Hauptverwaltungsbeamte/ die Hauptverwaltungsbeamtin, die stellvertretende Wahlleiterin/der stellvertretende Wahlleiter ist die Vertretung im Amt.
Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses und deren Stellvertretungen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der GO NRW (Ausschließungsgründe) Anwendung finden.
3. Verfahren
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW finden über die weiteren Bestimmungen des § 2 Abs. 3 KWahlG NRW hinaus auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung; die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über die Bildung und Besetzung von Ausschüssen sind damit entsprechend anzuwenden.
a) Bildung des Wahlausschusses:
Bei der Bildung des Wahlausschusses hat der Oberbürgermeister Stimmrecht.
b) Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer persönlichen Stellvertreter/innen
Bei der Festlegung der Anzahl der Ausschusssitze ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW (s. o.) § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Hierbei bezieht sich der Begriff „Zusammensetzung“ nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Kallerhoff, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Dietlein/ Heusch, Stand: 01.09.2020, § 58 GO NRW, Rn. 13) auf die Zahl der einzurichtenden Ausschusssitze, also letztlich die Anzahl der Ausschussmitglieder.
Die vorgeschlagene Zahl von zehn Beisitzerinnen und Beisitzern beruht auf der langjährigen bewährten Praxis.
Gemäß der entsprechnd anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW steht es dem Rat frei („Soweit…“), stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen. Macht der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss nach allgemeiner Auffassung eindeutig feststellbar sein, wer Stellvertreter/in ist (vgl. nur Kleerbaum in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2017, § 58 GO NRW Anm. III. 1.). Dieser Voraussetzung entspricht die vorgeschlagene und seit vielen Jahren praktizierte Systematik einer persönlichen Stellvertretung.
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 58 Abs. 1 GO NRW kein Stimmrecht.
c) Besetzung des Wahlausschusses:
Da die Wahlleiterin/ der Wahlleiter zwingend Vorsitzende/r des Wahlausschusses ist (s. o.), sind nur die Beisitzer/innen und ihre persönlichen Stellvertreter/innen zu wählen.
Die Bestellung der Beisitzer/innen und stellvertretenden Beisitzer/innen kann in Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW (vgl. nochmals § 2 Abs. 3 Satz 5 KWahlG NRW) jeweils auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat unabhängig vom letztlich zur Anwendung gelangenden Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
Anlagen
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(wie Dokument)
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