Beschlussvorlage - B/17/0038-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – für die nächste Amtszeit

                  

in die Gesellschafterversammlung der FMR.

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet – unter Beteiligung des Oberbürgermeisters – für die nächste Amtszeit

                  

in den Aufsichtsrat der FMR.

  1. Der Rat der Stadt Oberhausen weist gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW den unter 1. entsandten Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der FMR an,

                  

                  

                  

der Gesellschafterversammlung als Mitglieder des Beirates der FMR vorzuschlagen.

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache Nr. B/16/0057-01 vom 30.06.2014

Drucksache Nr. B/16/2604-01 vom 22.05.2017

Drucksache Nr. B/16/3327-01 vom 19.02.2018

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine  [x]

    ja   [  ]

b) Sonstige

 

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der Aufsichtsrat der FMR setzt sich gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages der FMR („Gesellschaftsvertrag“) aus 20 Mitgliedern zusammen. Der Regionalverband Ruhr (RVR) stellt 12 Mitglieder. Die Kommunen, mithin auch die Stadt Oberhausen, entsenden jeweils ein Mitglied.

Zudem ist gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages von der Stadt Oberhausen ein/e Vertreter/in in die Gesellschafterversammlung zu entsenden.

Gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung die Einrichtung von Beiräten an den Betriebsstätten beschließen. Stimmberechtigt sind insofern in der Gesellschafterversammlung, soweit die Betriebsstätte Revierpark Vonderort betroffen ist, nur der RVR und die Städte Bottrop und Oberhausen (vgl. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Am 22.05.2017 (Drucksache Nr. B/16/2604-01) hatte der Rat der Stadt Oberhausen beschlossen, der Gesellschafterversammlung der FMR die Bildung eines Beirates vorzuschlagen, hat Beiratsmitglieder benannt und gleichzeitig die Bestellung auf die Dauer der aktuellen Wahlzeit des Rates begrenzt. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung der FMR ist am 12.10.2017 gefasst worden.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit des seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieds endet gemäß § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages 3 Monate nach dem Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt, also mit Ablauf des 31.01.2021.

Die Amtszeit des seitens der Stadt entsandten Gesellschaftervertreters endet gemäß § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ebenfalls 3 Monate nach dem Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt.

Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort endet mit Ablauf der aktuellen Wahlzeit des Rates am 31.10.2020. Die Gesellschafterversammlung wird nach Beendigung der Wahlperiode neue Mitglieder des Beirates für die Betriebsstätte Revierpark Vonderort wählen. Die Wahl des Beirates soll erneut bis zum Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt erfolgen.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist im Aufsichtsrat der FMR Frau Kirsten Oberste-Kleinbeck vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt.

In der Gesellschafterversammlung der FMR ist Herr Jürgen Schmidt vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt.

Der Beirat der Betriebsstätte Vonderort ist derzeit durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitglieder besetzt:

  • Jürgen Schmidt
  • Thomas Krey
  • Hermann Wischermann

 

  1. Verfahren

 

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

Hinsichtlich des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung, bei denen nur eine Person entsandt werden kann, ist gewählt, wer gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Mehrheit der gültigen Stimmen des Rates erhält

Bei dem Vorschlag für den Beirat findet § 50 Abs. 4 Satz1 GO NRW in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GO NRW Anwendung, so dass eine Besetzung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW erfolgt. Danach werden die vorgeschlagenen Personen auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

 

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Anlagen

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