Beschlussvorlage - B/17/0043-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- wählt 

  1. _________________________________

zum/zur Vorsitzenden des Verwaltungsrats der SSO

  1. in einem Wahlgang -§ 12 Abs. 4 Satz 1 des Sparkassengesetzes NRW (SpkG NRW)

die folgenden neun sachkundigen Mitglieder i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW

1.________________________

2.________________________

3.________________________

4.________________________

5.________________________

6.________________________

7.________________________

8.________________________

9.________________________

sowie die folgenden fünf Dienstkräfte der SSO i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW

1.__________________________

2.__________________________

3.__________________________

4.__________________________

5.__________________________

als Mitglieder in den Verwaltungsrat der SSO.

  1. jeweils einzeln aus den Mitgliedern (§ 11 Abs. 2 SpkG NRW)

1. _________________________________

zum/zur ersten stellvertretenden Vorsitzenden

2. _________________________________

zum/zur zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

des Verwaltungsrates der SSO.

  1. in einem Wahlgang (§ 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SpkG NRW)

die folgenden Stellvertreter/innen für die sachkundigen Mitglieder i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. b) SpkG NRW

1.________________________

2.________________________

3.________________________

4.________________________

5.________________________

6.________________________

7.________________________

8.________________________

9. ________________________

sowie folgenden Stellvertreter/innen für die Dienstkräfte der SSO i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 lit. c) SpkG NRW

1.__________________________

2.__________________________

3.__________________________

4.__________________________

5.__________________________

  1. Der Rat entsendet in Anwendung des § 5 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

1.__________________________

2. Herrn Daniel Schranz als Hauptverwaltungsbeamter der Stadt Oberhausen

3. Herrn Oliver Mebus als Vorsitzender des Vorstandes der SSO

in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

  1. In Anwendung des § 5 der Satzung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsendet der Rat aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrates

1.__________________________

als Vertreter/in

2.__________________________

als Ersatzvertreter/in

in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes.

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Konsequenzen

 

Bezug

  • Drucksache Nr. B/16/0063-01 vom 30.06.2014
    Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO und Entsendung von Vertretern/innen in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes
  • Drucksache Nr. B/16/2500-01 vom 27.03.2017
    Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der SSO

Konsequenzen

a) Finanzielle

    keine  [X]

    ja   [ ]

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

  1. Ausgangslage
    1. Rechtsgrundlagen

Die Modalitäten zur Wahl des Verwaltungsrates sind im Sparkassengesetz Nordrhein-Wsetfalen (SpkG NRW) geregelt. Ein Auszug mit den maßgeblichen Vorschriften ist als Anlage 1 beigefügt.

  1. Wählbarkeitsvoraussetzungen

aa) Vorsitzende / Vorsitzender

Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG NRW kann ein Mitglied des Rates oder der/die Hauptverwaltungsbeamte zum /zurVorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden.

bb) Sachkundige Mitglieder

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SpkG NRW können sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können, gewählt werden. Unabhängig hiervon können auch Hauptverwaltungsbeamte zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 SpkG NRW). Auch Dienstkräfte des Trägers, sofern sie ihre Hauptwohnung im Trägergebiet haben, können zu Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 5 SpkG NW).

cc) Dienstkräfte der Stadtsparkasse

Die Dienstkräfte der Stadtsparkasse werden gemäß § 12 Abs. 2 SpkG NRW auf der Basis einer Vorschlagsliste der Personalversammlung der Stadtsparkasse gewählt. Diese Vorschlagsliste ist als Anlage 2 beigefügt.

  1. Gemeinderechtliche Anforderungen

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) muss in den Fällen, in denen die Gemeinde das Recht hat, mehr als ein Mitglied in einem Organ zu benennen, der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen. § 113 Abs. 2 GO NRW gilt jedoch nur für Beteiligungen der Gemeinde; an der SSO ist die Stadt nicht beteiligt, sondern mit ihr über die Trägerschaft verbunden. Zudem ergeben sich die Bestimmungen über die Besetzung des Verwaltungsrates aus den spezialgesetzlichen Regelungen des SpkG NRW.

  1. Amtszeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden gemäß § 11 Abs. 4 sowie § 12 Abs. 1 SpkG NRW für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt.

  1. Auswirkungen auf die Besetzung des Beirates der Sparkassen-Bürgerstiftung Oberhausen und des Kuratoriums der Stiftung Kultur und Bildung (nachrichtlich)

Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der/die erste stellvertretende Vorsitzende sind automatisch Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r der Sparkassen-Bürgerstiftung Oberhausen und Mitglied des Kuratoriums der Stiftung Kultur und Bildung.

  1. Sachkunde

Als Mitglieder des Verwaltungsrats und als deren Stellvertreter/innen dürfen nur solche Personen gewählt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen. Sachkunde bedeutet gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SpkG NRW den Nachweis einer fachlichen Eignung zum Verständnis der wirtschaftlichen und rechtlichen Abläufe im Tagesgeschehen einer Sparkasse.

Instruktive Ausführungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Mitglieder eines Verwaltungsrats einer Sparkasse hat die SSO in einer Ausarbeitung zusammengefasst, die als Anlage 3 dieser Drucksache beigefügt ist.

Die Ausführungen der SSO zur Sachkunde und ihrem Erwerb (Ziff. 1 der Anlage 3) sind zur Information des Rates sehr gut geeignet; daher wird in Bezug auf das Erfordernis der Sachkunde auf die Ziff. 1 der Anlage 3 Bezug genommen.

  1. Landesgleichstellungsgesetz

Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates der Stadt sind die grundlegenden Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten (§ 19 Abs. 3 SpkG NRW). Die Verwaltungsräte von Sparkassen sind bislang noch nicht geschlechtsparitätisch besetzt.

  1. Unvereinbarkeitsgründe

Besondere Gründe können die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat im Interesse der Sparkasse verbieten. Solche Gründe ergeben sich insbesondere aus § 13 SpkG NRW.

§ 13 SpkG führt Personengruppen auf, für die solche Ausschließungsgründe gelten; die insoweit relevanten Absätze 1 bis 3 der Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 13
Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

 

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.“

Zudem dürfen Richterinnen und Richter gemäß § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes dem Verwaltungsrat einer Sparkasse nicht angehören, weil die Sparkassen der vollziehenden Gewalt zugehörig sind (vgl. bereits BverwG, Urteil vom 29.11.1972, Az.: VI C 19.69 sowie OVG NRW, Urteil vom 08.12.2006, Az.: 1 A 3842/05).

  1. Transparenzverpflichtungen

Die Träger der Sparkassen sind verpflichtet, auf die in § 19 Abs. 6 SpkG NRW normierte individuelle Veröffentlichung der Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrates hinzuwirken. Im Rahmen der Hinwirkungspflicht haben die Träger sicherzustellen, dass nur solche Personen in den Verwaltungsrat gewählt werden, die sich vor der Wahl zu der entsprechenden individualisierten Veröffentlichung für die Dauer der gesamten Wahlperiode unwiderruflich verpflichten. Eine nachträgliche Nichterfüllung der Transparenzverpflichtung führt zur Abberufung aus dem Verwaltungsrat.

  1. Zusammensetzung und aktuelle Besetzung des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat der Stadtsparkasse Oberhausen setzt sich gemäß § 10 Abs. 2 SpkG NRW zusammen aus:

  • dem vorsitzenden Mitglied
  • neun weiteren sachkundigen Mitgliedern
  • fünf Dienstkräften der Sparkasse.

Die aktuelle Besetzung des Verwaltungsrates ist aus der Anlage 4 zu entnehmen.

  1. Verfahren

a)        Zu den einzelnen Beschlussvorschlägen

aa) Beschlussvorschlag zu 1. (Wahl des/der Vorsitzenden)

Gemäß § 11 Abs. 1 SpkG NRW kann ein Mitglied des Rates oder der/die Hauptverwaltungsbeamte zum Vorsitzenden des Verwaltungsrates gewählt werden.

bb) Beschlussvorschlag zu 2. (Wahl der neun sachkundigen Personen sowie der fünf Dienstkräfte als Mitglieder in den Verwaltungsrat der SSO)

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder muss nach Vorgabe des § 12 Abs. 4 Satz 1 SpkG NRW in einem Wahlgang stattfinden.

Gemäß § 12 Abs. 1 SpkG NRW können sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Trägers angehören können, gewählt werden

Die Dienstkräfte der Stadtsparkasse werden gemäß § 12 Abs. 2 SpkG NRW auf der Basis einer Vorschlagsliste der Personalversammlung der Stadtsparkasse gewählt. Diese Vorschlagsliste ist als Anlage 2 beigefügt.

cc) Beschlussvorschlag zu 3. (Wahl der/des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden)

Die Stellvertreter/innen des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates sind gemäß § 11 Abs. 2 SpkG NRW aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates zu wählen. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist daher ganz wesentliche gesetzliche Voraussetzung für die Wählbarkeit einer Person zur/zum ersten oder zweiten Stellvertreter/in des vorsitzenden Mitglieds.

dd) Beschlussvorschlag zu 4. (Wahl der Stellvertreter/innen der neun sachkundigen Personen sowie der fünf Dienstkräfte der SSO)

Nach der Vorgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SpkG NRW sind auch die Stellvertreter/innen in einem Wahlgang zu wählen.

ee) Beschlussvorschlag zu 5. (Entsendung der/des Vorsitzenden (Verwaltungsrat), des Hauptverwaltungsbeamten und des Vorsitzenden des Vorstandes (SSO) in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (RSGV))

§ 5 der Satzung des RSGV regelt die Zusammensetzung der Verbandsversammlung. § 5 Abs. 2 Satz 1 lit. a) der Satzung des RSGV bietet die Möglichkeit zur Entsendung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder eines ordentlichen Mitgliedes des Verwaltungsrates in die Verbandsversammlung. Zudem wird der/die Hauptverwaltungsbeamte/in sowie der/die Vorsitzende des Vorstandes in die Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes entsandt.

ff) Beschlussvorschlag zu 6. (Wahl des Vertreters / des Ersatzvertreters in die Verbandsversammlung des RSGV)

§ 5 Abs. 3 der Satzung des RSGV regelt die Stellvertretung für die nach § 5 Abs. 2 der Satzung des RSGV in die Verbandsversammlung des RSGV entsandten ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Insbesondere bestimmt § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung des RSGV, dass die Mitglieder der Verbandsversammlung nach Abs. 2 von ihren Stellvertretern in den dort (also in Abs. 2) genannten Ämtern vertreten werden. Wird der Verwaltungsratsvorsitzende entsandt, wird er vom ersten bzw. zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates auch in der Verbandsversammlung vertreten.

b)        Wahlverfahren

Die sachkundigen Mitglieder sowie die Dienstkräfte der Sparkasse werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 SpkG NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GO NW gewählt. Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder ist in gleicher Weise zu vollziehen.

Die Verwaltungsratsmitglieder sind demnach in einem Wahlgang zu wählen. „Ein Wahlgang“ bedeutet, dass alle vierzehn zu besetzenden Verwaltungsratsmandate mittels einer Abstimmung vergeben bzw. alle vierzehn Mitglieder mittels einer Abstimmung gewählt werden. Die Fraktionen / Gruppen können sich entweder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag verständigen, der durch einstimmigen Beschluss des Rates angenommen wird, oder, wenn ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, jeweils eigene Wahlvorschläge unterbreiten. Diese Wahlvorschläge bestehen aus zwei Teillisten, die zum einen die sachkundigen Personen und zum anderen die Dienstkräfte der SSO in festgelegter Rangfolge beinhalten.

Über diese Wahlvorschläge wird in einem einheitlichen Wahlgang abgestimmt. Nach Hare-Niemeyer werden – ihren Stimmanteilen entsprechend – den Wahlvorschlägen der jeweiligen Teillisten die Anzahl der Sitze zugeteilt, nach denen anschließend der Rangfolge der Liste nach die Verwaltungsratsmitglieder bestimmt werden.

Sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrates, als auch die Stellvertreter/innen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates werden nach den Bestimmungen des SpkG NRW „von der Vertretung des Trägers“ gewählt (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 SpkG NRW). Diese Formulierung entspricht der in der GO NRW gebräuchlichen Formulierung „der Rat“, welche den (Ober-) Bürgermeister einschließt (so auch Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Kommentar -Stand Dez. 2016- § 50 GO NRW Anm. 7.6).

Der Oberbürgermeister hat also bei allen im Rahmen der Abhandlung dieser Drucksache durchzuführenden Wahlen Stimmrecht.

Kurzfassung

entfällt

 

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Anlagen

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