Beschlussvorlage - B/17/0020-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

  1. Der Rat der Stadt beschließt, für die Dauer seiner Wahlperiode mindestens 11 Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderung der Stadt Oberhausen zu bestellen, die ihm selbst oder einem seiner Ausschüsse angehören sowie für jedes dieser Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. § 58 GO NRW ist analog anzuwenden.

 

  1. Auf der Grundlage der Beschlussfassung zu 1. und des § 2 der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung vom 15.10.2013 bestellt der Rat der Stadt für die Dauer seiner Wahlperiode die folgenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderung der Stadt Oberhausen:

 

Nr.

Mitglieder nach § 2 S. 1 Nr. 3 der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung vom 15.10.2013

Stellvertretende Mitglieder

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

 

 

5

 

 

 

6

 

 

 

7

 

 

 

8

 

 

 

9

 

 

 

10

 

 

 

11

 

 

 

12

 

 

 

13

 

 

 

14

 

 

 

15

 

 

 

 

 

Nr.

Mitglieder nach § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung vom 15.10.2013

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

1

Alsbachtal gGmbH

Niehls, Alexandra

Wörmann, Josef

2

Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Oberhausen-Duisburg e.V.

Arns, Ulrich

-           

3

Arbeiterwohlfahrt Oberhausen e.V.

Ehmanns, Rita

-           

4

Autismus - einfach anders e.V. Oberhausen

Prochnau, Silvia

Holthoff, Julia Katharina

5

Behinderten-Sport-Gemeinschaft Sterkrade

Christoudas, Alexandros

-

6

Berufsförderungswerk

Macht, Jürgen

Ceylan, Andrea

7

Blinden-und Sehbehindertenverein Oberhausen

Hohn, Markus

-           

8

Caritasverband Oberhausen

 

Grünewald, Paul

Kreuzfelder, Michael

9

Club Behinderter und Ihrer Freunde

 

Strunk, Michael

-           

10

Deutsches Rotes Kreuz  Kreisverband Oberhausen e.V.

Farnschläder, Andrea

-

11

Diakonisches Werk des Evangelischen Kirchenkreises Oberhausen

Boeringschulte, Michael

Spett, Christiane

12

 

DMSG Ortsvereinigung Oberhausen e.V.

Schmidtke, Ralf

-           

13

 

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Oberhausen

Jeske, Martina

Meyer, Katrin

14

 

Evangelische Stiftung Hephata Wohnen gGmbH

Spee, Marion

Maasjost, Bernd

15

 

Frauentreff nach Krebs

Dellen, Karin van

-           

16

Friedensdorf International

Tinnefeld, Sebastian

Peppmüller, Claudia

17

Integ

Erkens, Iris

-           

18

Intego Oberhausen gGmbH

Müller, Jürgen

Stratmann, Sabine

19

Integrationsfachdienst Oberhausen/Mülheim

Stratmann, Sabine

Müller, Jürgen

20

Johanniter Unfallhilfe

Noch nicht bekannt

 

21

KoKoBe Oberhausen

Badnjevic, Selja

Herder, Carsten

22

Lebenshilfe Oberhausen gGmbH

Birnbacher, Verena

Franken, Stephanie

23

Lebenshilferat der Lebenshilfe Oberhausen gGmbH

Reichhabichtsheimer, Cassius-Amatus

Burbaß, Thomas

24

Lebensqualität bei Demenz Oberhausen e. V.

Eichstaedt, Holger

Eichstaedt, Eva

 

25

Malteser Hilfsdienst e.V.

Petras, Burchard

-

26

Osteoporose SHG Oberhausen

Kühnemann, Hiltrud

-

27

Selbsthilfe-Kontaktstelle Oberhausen

Ricken, Svenja

Kehl-Herlyn, Heike

28

Sozialverband Deutschland e.V. (Kreisverband MH/OB) 

Noch nicht bekannt

-           

29

Sozialverband VDK

Bott, Holger

-           

33

TuS Alstaden 1887/97 e.V.

Sommerfeldt, Rolf-Peter

-           

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache B/15/2982-01 Neufassung der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderungen - Sitzung vom 30.09.2013

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X] Aufwendungen für Mandatsbezüge

 

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Sachverhalt

Begründung

 

1. Ausgangslage:

 

Die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit und die Beteiligung von mit Menschen mit Behinderung und ihren Interessenvertretungen ist grundlegender Baustein der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 geltendes Recht in Deutschland ist. Zu den Aufgaben des Beirats für Menschen mit Behinderung gehört insbesondere die Beratung des Rates der Stadt sowie seiner Ausschüsse in den Belangen von Menschen mit Behinderung sowie die Entwicklung und Verbreitung von Empfehlungen, Handlungsansätzen und Projektideen. Durch die Arbeit des Beirats für Menschen mit Behinderung sollen der Rat der Stadt, die Ausschüsse und die Beiräte sowie die Verwaltung für die besondere Situation von Menschen mit Behinderung sensibilisiert werden, damit in allen Belangen und Bezügen die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden und in Entscheidungsfindungen mit einfließen.

 

2. Verfahren:

 

a) Grundsätze:

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung durch Satzung.

Wie viele andere Gemeinden hat die Stadt Oberhausen diese gesetzliche Pflicht dadurch erfüllt, dass sie mit der Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung („Satzung“) ein Gremium zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung geschaffen und insbesondere dessen Besetzung, Aufgaben und Verfahren geregelt hat.

Kommunalverfassungsrechtlich handelt es sich beim Beirat für Menschen mit Behinderung („Beirat“) um ein freiwillig vom Rat im Rahmen seiner Organisationshoheit geschaffenes Gremium; bei der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Gremien ist der Rat weitestgehend frei; vgl. insofern auch den inzwischen in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingefügten § 27a GO NRW, der keinerlei verbindliche Vorgaben für die Gemeinden enthält. Insbesondere ist eine (auch entsprechende) Anwendung der für Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO NRW nicht zwingend vorgegeben.

Maßstab für das jeweils in Bezug auf die Beschlussvorschläge zu 1. und 2. anzuwendende Verfahren ist somit zunächst die Satzung; enthält sie keine ausdrückliche Regelung, ist der Wille des Rates zu ermitteln.

 

Nach den für diese Vorlage relevanten Bestimmungen der Satzung

 

  • besteht der Beirat aus

 

  1.                   Vertretern/-innen der am Ort ansässigen Behindertenorganisationen

oder Trägern von Behinderteneinrichtungen,

  1.                   Vertretern/-innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie
  2.                   mindestens elf Mitgliedern des Rates der Stadt oder eines seiner

Ausschüsse (§ 2 Satz 1 der Satzung),

 

  • werden die Beiratsmitglieder für die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt bestellt (§ 2 Satz 2 der Satzung),

 

  • kann für jedes Beiratsmitglied ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden (§ 2 Satz 2 der Satzung),

 

  • wird der/die Vorsitzende und ein/-e Stellvertreter/-in jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Rates der Stadt aus dem Kreis der Beiratsmitglieder, die dem Rat der Stadt Oberhausen angehören, von den Mitgliedern des Beirats gewählt (§ 4 Satz 1 der Satzung).

 

b) Beschlussvorschlag zu 1.:

 

Gemäß § 2 Satz 2 der Satzung werden die Beiratsmitglieder vom Rat der Stadt Oberhausen für die Dauer seiner Wahlzeit bestellt. Allerdings bestimmt § 2 Satz 1 Ziffer 3. der Satzung, dass der Rat zu Beginn seiner Wahlzeit festlegt, wieviele Mitglieder (mindestens 11) er für die Dauer der betreffenden Wahlzeit bestellt, die ihm selbst oder einem seiner Ausschüsse angehören.

 

Diese Entscheidung ist im Beschlusswege herbeizuführen (§ 50 Abs. 1 GO NRW). Hinsichtlich des Stimmrechts des Oberbürgermeisters enthält die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung. Grundsätzlich hat der Oberbürgermeister Stimmrecht im Rat (§ 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW), allerdings hat der Rat in der Vergangenheit (vgl.: Ratssitzung vom 08.11.2004, Drucksache Nr. B/14/009-01; Ratssitzung vom 23.11.2009, Drucksache Nr. B/15/0096-01; Ratssitzung vom 30.06.2014. Drucksache Nr. B/16/0077-01) im Rahmen der Besetzung des Beirats regelmäßig die analoge Anwendung des § 58 GO NRW angeordnet. Die nach der hier vertretenen Auffassung einzige naheliegende Auslegung dieser Vorgabe geht dahin, dass der Rat hiermit eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW anordnen wollte. Die Bestimmung lautet wie folgt:

 

„Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.“

 

Der Begriff der „Zusammensetzung“ beinhaltet hierbei insbesondere die Entscheidung darüber, wie viele Sitze (oder Mitglieder) die Ausschüsse jeweils haben sollen; Norminhalt und -zweck sind also mit der hier vorliegenden Angelegenheit (Beschlussfassung über die Zahl der Beiratsmitglieder im Sinne des § 2 Satz 1 Ziffer 3. der Satzung) vergleichbar.

 

Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm ist allgemein anerkannt, dass der (Ober-) Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Zusammensetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht hat (Arg.: „…Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder…“). Die in der Vergangenheit beschlossene Anordnung der analogen Anwendung des § 58 GO NRW ist nach verständiger Würdigung demnach so zu verstehen, dass der Rat damit auch in Ermangelung einer konkreten Bestimmung in der Satzung klarstellen wollte, dass der Oberbürgermeister bei der Beschlussfassung über die Zahl der Beiratsmitglieder im Sinne des § 2 Satz 1 Ziffer 3. der Satzung kein Stimmrecht hat. Dies folgt auch daraus, dass einerseits eine analoge Anwendung der sonstigen Inhalte des § 58 GO NRW nicht nahe liegt und andererseits in den vorstehend genannten Sitzungen der Oberbürgermeister -insofern folgerichtig- jeweils auch nicht an der Abstimmung teilgenommen hat (vgl. hierzu die jeweiligen Niederschriften).

 

Der Oberbürgermeister hat folglich bei der Beschlussfassung über den Beschlussvorschlag zu 1. kein Stimmrecht.

 

c) Beschlussvorschlag zu 2.:

 

Der Beschlussvorschlag zu 2. beinhaltet die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Beirats (§ 2 Satz 2 der Satzung). Für das insofern anzuwendende Verfahren gibt die Satzung ebenfalls keine Einzelheiten vor; es ist auch insofern der Wille des Rates zu ermitteln.

 

In der Vergangenheit (s. o.) hat der Rat einerseits beschlossen, dass „für das Verfahren des Beirats für Menschen mit Behinderung (…) analog die für Ausschüsse anzuwendenden Bestimmungen der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) sowie der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse“ gelten. Zudem hat er offenbar das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend angewendet; vgl. insofern die Niederschrift über die Ratssitzung vom 30.06.2014, TOP 11, Drucksache Nr. B/16/00077-01: Es wurde offenkundig eine Wahl entsprechend § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einstimmiger Beschluss über einen einheitlichen Wahlvorschlag) durchgeführt. Bei Wahlen nach § 50 Abs. 3 GO NRW hat der (Ober-) Bürgermeister ausdrücklich kein Stimmrecht, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW. Insofern folgerichtig hat sich der Oberbürgermeister an der Wahl auch nicht beteiligt.

 

Bei der Bestellung der Beiratsmitglieder ist somit dem durch Auslegung ermittelten Willen des Rates entsprechend in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW eines der sich aus der Vorschrift ergebenden Wahlverfahren anzuwenden; der Oberbürgermeister hat hierbei entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW unabhängig vom konkret zur Anwendung kommenden Verfahren kein Stimmrecht.

 

Die Besetzung des Beirats kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:

 

aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):

 

§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:

 

„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“

 

Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: des Beirats) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.

 

Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):

 

Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

Die im Rahmen des Beschlussvorschlages zu 2. unter lfd. Nr. 1 bis 30 benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wurden gemäß § 2 Satz 4 der Satzung von den jeweiligen Organisationen, Einrichtungen und Verbänden schriftlich benannt. Bei der lfd. Nr. 12 handelt es sich um eine Neuaufnahme in den Beirat für Menschen mit Behinderung.

 

 

 

 

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Anlagen

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