Beschlussvorlage - B/17/0036-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt – mit Beteiligung des Oberbürgermeisters – entsendet mit Wirksamwerden der Änderung des Gesellschaftsvertrages der ASO Alteneinrichtungen der Oberhausen gGmbH

  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________
  4. __________________________________
  5. __________________________________
  6. __________________________________
  7. __________________________________
  8. __________________________________
  9. __________________________________
  10. __________________________________
  11. __________________________________
  12. __________________________________
  13. __________________________________
  14. __________________________________

sowie

__________________________________
-als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt in den Aufsichtsrat der ASO Alteneinrichtungen der Oberhausen gGmbH.

 

Reduzieren

Konsequenzen

Bezug

  • Drucksache-Nr.: B/16/0099-01 vom 30.06.2014
  • Drucksache Nr.: B/16/5997-01 vom 16.11.2020 (Änderung Gesellschaftsvertrags)

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

Sofern der Rat der Stadt die Änderung des Gesellschaftsvertrages der ASO Alteneinrichtungen der Oberhausen gGmbH (ASO) beschließt (siehe Drucksache Nr. B/16/5997-01), setzt sich der  Aufsichtsrat der ASO künftig aus 15 Mitgliedern zusammen. Der Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der notariellen Beurkundung und wird mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

  1. Amtszeit

Die Amtszeit der seitens der Stadt  entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der ASO („Gesellschaftsvertrag“) an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden. Der alte Aufsichtsrat führt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Zusammensetzung des Aufsichtsrates wird erst durch Eintragung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG) wirksam, so dass die Entsendung des neuen Aufsichtsrates erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann.

  1. Aktuelle Besetzung

Derzeit ist der Aufsichtsrat durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitgliedern besetzt:

  • Oberste-Kleinbeck, Kirsten,
  • Willing-Spielmann, Ulrike
  • Bennewa, Helmut
  • Bongers, Sonja,
  • Breuckmann, Ludgerus 
  • Dubbert, Karin
  • Gadde, Andreas 
  • Girrullis, Sebastian
  • Hansen, Heike
  • Kamps, Jochen
  • Kösling, Anja
  • Lampe, Siegfried
  • Lenz, Eugen 
  • Lösken, Kathrin
  • Pascheberg, René
  • Pusch, Jörg
  • Runkler, Hans-Otto
  • Selonke, Yannah
  • Telli, Ercan
  • Tscharke, Hans Josef 
  • Walther, Andrea-Cora 

sowie Frank Bohnes als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW.

  1. Verfahren

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

Kurzfassung

- entfällt -

Reduzieren

Anlagen

Loading...