Beschlussvorlage - B/17/0035-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

  1. Den aus der Anlage (Spalte „neuer Entwurf“) ersichtlichen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ASO wird zugestimmt.
  2. Der Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der ASO wird angewiesen, den zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der ASO erforderlichen Gesellschafterbeschluss zu fassen.
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Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache- Nr.: B/16/0103-01 vom 30.06.2014

 

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ x ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates

 

Bis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 30.06.2014 (Drucksache- Nr.: B/16/0103-01) war für den Aufsichtsrat geregelt, dass dieser aus den Mitgliedern des Sozialausschusses besteht. Dementsprechend entsprachen die Regelungen für die Stellvertretung der Mitglieder und den Fall der weiteren Verhinderung auch von Stellvertreter/innen derjenigen eines Ausschusses des Rates der Stadt.

Mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages 2014 wurde diese Identität des Aufsichtsrates mit dem Sozialausschuss aufgehoben, indem die Größe des Aufsichtsrates ausdrücklich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde. Danach besteht gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages  der Aufsichtsrat aus 23 ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern sowie einem Mitglied nach § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW). Die Anzahl und die aktuelle Besetzung der Aufsichtsratsmandate entsprechen dabei der Zusammensetzung des Sozialausschusses der abgelaufenen Wahlperiode.

Die ASO ist mit 280 Beschäftigten, einer Kapazität in der vollstationären Pflege von 409 Betten und einem Umsatzvolumen in 2019 von 23 Mio. Euro der größte Anbieter von Leistungen der Altenpflege in Oberhausen. Zudem erbringt die ASO als eines der wenigen Unternehmen im Konzern Stadt unmittelbar ihre Leistungen im Wettbewerb mit Dritten.

Daher soll wegen ihrer Bedeutung im Konzern Stadt als wesentliche Einrichtung der Daseinsvorsorge  der Aufsichtsrat als Steuerungs-, Überwachungs- und nicht zuletzt als Beratungsgremium der Geschäftsführung gestärkt werden. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung wird eine von der Größe des Sozialausschusses abweichende Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder festgelegt, die sich an die Größenordnung der Aufsichtsräte vergleichbarer Gesellschaften, wie die WBO oder die STOAG, anlehnt. Außerdem soll die im bisherigen Gesellschaftsvertrag festgelegte persönliche Stellvertretung für Aufsichtsratsmitglieder aufgehoben werden. Hierdurch wird ermöglicht, dass nur Aufsichtsratsmitglieder über Angelegenheiten der Gesellschaft befinden, die dauerhaft an den Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen. Im Fall einer Verhinderung eines Aufsichtsratsmitgliedes es - wie es auch bisher im Gesellschaftsvertrag geregelt ist - an Beschlüssen durch die Abgabe einer Stimmbotschaft mitwirken. Dieses Verfahren ist gängige Praxis den Unternehmen mit städtischer Beteiligung.

  1. Weitere Anpassungsbedarfe

Um eine zeitgemäße Zustellung von Einladungen sowie Beratungs- und Beschlussdokumenten zu gewährleisten, soll die Textform ausreichen, die verschiedene Formen der Übermittlung abdeckt, insbesondere diejenige durch E-Mail. Diese muss allerdings ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verankert werden.

In der Gesellschafterversammlung der ASO Service GmbH, deren Anteile vollständig in der Hand der ASO sind, vertritt die ASO ein vom Rat der Stadt bestellter Vertreter. Aktuell ist dies Herr Frank Motschull (Beschluss des Rates vom 23.09.2019, Drucksache-Nr.: B/16/5003 – 01). Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der ASO Service GmbH anstelle des Geschäftsführers der ASO als gesetzlicher Vertreter war bislang nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt. Diese Regelungslücke wird durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung geschlossen.

  1. Verfahren zur Änderung des Gesellschaftsvertrages

 

Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG eines Beschlusses der Gesellschafter, der notariell zu beurkunden ist. Gemäß § 54 GmbHG wird der Beschluss erst wirksam, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Handelsregister eingetragen ist.

 

Der Oberbürgermeister hat bei beiden Beschlussvorschlägen Stimmrecht, § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW.

 

Kurzfassung

 

- entfällt -

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Anlagen

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