Beschlussvorlage - B/17/0040-01
Grunddaten
- Betreff:
-
IKF Internationale Kurzfilmtage gGmbH (IKF)hier: Entsendung von Vertretern / Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Melissa Kubiak
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
- Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung folgende Vertreter / Vertreterinnen als ordentliche Mitglieder des Kulturausschusses der Stadt Oberhausen sowie als deren jeweilige persönlichen Stellvertreter/innen in den Aufsichtsrat der IKF:
Mitglied Stellvertreter/in
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
- Für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsmitgliedes und seines / seiner jeweiligen persönlichen Stellvertreters / Stellvertreterin wird / werden gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der IKF folgende Liste/n von weiteren stellvertretenden Mitgliedern mit der verbindlichen Reihenfolge der Stellvertretung beschlossen:
Liste/n der
- Der Rat der Stadt entsendet
Herrn/Frau
als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in den Aufsichtsrat der IKF.
Als Stellvertreter/in wird
Herr/Frau
bestellt.
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Der Aufsichtsrat der IKF setzt sich gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der IKF („Gesellschaftsvertrag“ aus den Mitgliedern des Kulturausschusses der Stadt Oberhausen (mit entsprechender Stellvertretungsregelung) sowie dem Mitglied nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zusammen.
- Amtszeit
Die Amtszeit der seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der IKF durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitgliedern besetzt:
Mitglied Stellvertreter/in
1. Marita Wolter Ulrike Willing-Spielmann
2. Gerd Arlt Ulrike Schwarz
3. Thomas Barwanietz Ursula Mertens
4. Helmut Brodrick Dorothee Radtke
5. Klaus Dieter Broß Christian Benter
6. Hubert Cordes Rene Pascheberg
7. Rene Derksen Elia Albrecht-Mainz
8. Jürgen Dittmeyer Stefanie Wehling
9. Manuel Dröhne Sonja Bongers
10. Karin Dubbert Helmut Bennewa
11. Manfred Flore Horst Wolter
12. Andreas Gadde Norbert Axt
13. Sandra Gödderz Heike Laß
14. Maximilian Janetzki Sebastian Flecken
15. Hans-Jürgen Köhler Simone-Tatjana Stehr
16. Volker Köster Rainer Schucker
17. Ingo Mersmann Lydia Preißler
18. Bülent Sahin Gerold Stöck
19. Axel Scherer Annemarie Nowak
20. Georgis Schmidt Chris Höppner
21. Hans Josef Tscharke Saadettin Tüzün
22. Andrea-Cora Walther Friedhelm Holstein
23. Hans-Günter Wrobel Anja Kösling
sowie
- Sandra Kirchhof Sandra Kocks
(jeweils gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Aufsichtsrat außer dem Mitglied nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW aus den Mitgliedern des Kulturausschusses besteht, die unter Anwendung des§ 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat der Stadt bestimmt werden. Diese Mitglieder sind in den Aufsichtsrat der IKF zu entsenden, um eine Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu gewährleisten, die mit dem Gesellschaftsvertrag und der Besetzungsvorschrift des § 50 Abs. 4 Satz1 GO NRW übereinstimmt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
Kurzfassung
- entfällt -
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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19,9 kB
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