Beschlussvorlage - B/17/0040-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

 

  1. Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung folgende Vertreter / Vertreterinnen als ordentliche Mitglieder des Kulturausschusses der Stadt Oberhausen sowie als deren jeweilige persönlichen Stellvertreter/innen in den Aufsichtsrat der IKF:

 

Mitglied                                  Stellvertreter/in

1.                                      

2.                                      

3.                                  

4.                                      

5.                                      

6.                                       

7.                                      

8.                                  

9.                                      

10.                                    

11.                                    

12.                                    

13.                                    

14.                                    

15.                                    

16.                                    

17.                                    

18.                                    

19.                                    

20.                                    

21.                                    

 

  1. Für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsmitgliedes und seines / seiner jeweiligen persönlichen Stellvertreters / Stellvertreterin wird / werden gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der IKF folgende Liste/n von weiteren stellvertretenden Mitgliedern mit der verbindlichen Reihenfolge der Stellvertretung beschlossen:

 

Liste/n der                                        

 

  1. Der Rat der Stadt entsendet

 

Herrn/Frau                    

 

als Mitglied im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in den Aufsichtsrat der IKF.

 

Als Stellvertreter/in wird

 

Herr/Frau                     

 

bestellt.

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache Nr. B/16/0053-01 vom 30.06.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der Aufsichtsrat der IKF setzt sich gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages der IKF („Gesellschaftsvertrag“ aus den Mitgliedern des Kulturausschusses der Stadt Oberhausen (mit entsprechender Stellvertretungsregelung) sowie dem Mitglied nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW zusammen.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist der Aufsichtsrat der IKF durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitgliedern besetzt:

 

Mitglied                          Stellvertreter/in

 

1. Marita Wolter    Ulrike Willing-Spielmann

2. Gerd Arlt    Ulrike Schwarz

3. Thomas Barwanietz   Ursula Mertens

4. Helmut Brodrick   Dorothee Radtke

5. Klaus Dieter Broß   Christian Benter

6. Hubert Cordes   Rene Pascheberg

7. Rene Derksen   Elia Albrecht-Mainz

8. Jürgen Dittmeyer        Stefanie Wehling

9. Manuel Dröhne   Sonja Bongers 

10. Karin Dubbert   Helmut Bennewa

11. Manfred Flore   Horst Wolter

12. Andreas Gadde   Norbert Axt

13. Sandra Gödderz   Heike Laß

14. Maximilian Janetzki  Sebastian Flecken

15. Hans-Jürgen Köhler  Simone-Tatjana Stehr

16. Volker Köster   Rainer Schucker

17. Ingo Mersmann   Lydia Preißler

18. Bülent Sahin   Gerold Stöck

19. Axel Scherer   Annemarie Nowak

20. Georgis Schmidt   Chris Höppner

21. Hans Josef Tscharke  Saadettin Tüzün

22. Andrea-Cora Walther  Friedhelm Holstein

23. Hans-Günter Wrobel  Anja Kösling

 

sowie

 

  • Sandra Kirchhof    Sandra Kocks

(jeweils gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)

 

  1. Verfahren

 

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Aufsichtsrat außer dem Mitglied nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW aus den Mitgliedern des Kulturausschusses besteht, die unter Anwendung des§  50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat der Stadt bestimmt werden. Diese Mitglieder sind in den Aufsichtsrat der IKF zu entsenden, um eine Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu gewährleisten, die mit dem Gesellschaftsvertrag  und der Besetzungsvorschrift des § 50 Abs. 4 Satz1 GO NRW übereinstimmt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

- entfällt -

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Anlagen

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