Beschlussvorlage - B/17/0029-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

1)      Die bisher vom Rat der Stadt entsandten ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR werden mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2020 abberufen.

2)      Der Rat der Stadt entsendet mit Wirkung ab dem 01.01.2021

 

als ordentliches Mitglied     als stellvertretendes Mitglied

  1. ____________________________  ____________________________

sowie

  1. ____________________________  ____________________________

- jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

 

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt Oberhausen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache Nr. B/16/0074-01 vom 30.06.2014 (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR), hier: Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern der Stadt Oberhausen in die Verbandsversammlung)

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) und § 9 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZVS) besteht die Verbandsversammlung aus Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder.

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl des Verbandsmitgliedes (§ 9 Abs. 2 ZVS). Auf die Stadt Oberhausen entfallen weiterhin zwei Mitglieder.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt Oberhausen für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR entsandten Vertretern/Vertreterinnen ist gemäß § 9 Abs. 2 ZVS an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden. Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt vier Monate nach dem Wahltag, im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung. Die Vertreter/Vertreterinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter/Vertreterinnen weiter aus.

Aufgrund der in den Mitgliedskommunen unterschiedlichen zeitlichen Abfolgen der Besetzung der Verbandsversammlung beabsichtigt der VRR, am 10.12.2020 noch eine Verbandsversammlung mit den bisherigen Mitgliedern durchzuführen, so dass die Neubesetzung insgesamt zum 01.01.2021 erfolgt.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:

 

als ordentliche Mitglieder    als stellvertretende Mitglieder

 

  • Karl-Heinz Emmerich     Christa Müthing

sowie

  • Apostolos Tsalastras     Sabine Janclas.

-jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

 

  1. Verfahren

 

Die Vertreter/innen in der Verbandsversammlung werden gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern mindestens zwei Vertreter/innen zu benennen sind, müssen gemäß § 15 Abs. 2 GkG NRW und § 9 Abs. 2 ZVS der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazu zählen. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in für den Fall der Verhinderung zu wählen (§ 15 Abs. 3 GkG NRW und § 9 Abs. 2 ZVS).Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 S. 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

-                      entfällt -

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Anlagen

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