Beschlussvorlage - B/17/0033-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- bestimmt gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 des Landesmediengesetzes NRW (LMG NRW) für die Dauer von sechs Jahren mit sofortiger Wirkung

Herrn/Frau                        

zum/zur Vertreter/in  der Stadt Oberhausen in der Veranstaltergemeinschaft.

 

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Konsequenzen

Bezug

Drucksache Nr. B/16/0064-01 vom 30.06.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

Die Veranstaltergemeinschaft ist nach den Bestimmungen des LMG NRW für die Programmgestaltung beim lokalen Rundfunk zuständig. Die als Verein organisierte Veranstaltergemeinschaft bedient sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk, einer Betriebsgesellschaft, die rechtlich unabhängig von der Veranstaltergemeinschaft ist.

Für das Verbreitungsgebiet der Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist die als rechtsfähiger Verein organisierte „Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen e.V.“ eingerichtet worden.

Der Veranstaltergemeinschaft gehören Vertreter/innen folgender Stellen an:

 

1. Evangelische Kirchen,

2. Katholische Kirche,

3. Jüdische Kultusgemeinden,

4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften,

5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation,

6. Arbeitgeberverband,

7. Jugendring der Stadt,

8. Stadtsportbund,

9. Wohlfahrtsverbände,

10. nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannte Vereine,

11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e. V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im  Verbreitungsgebiet,

13. Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

 

Des Weiteren muss dem Verein gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund, aus dem Kreis der örtlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet angehören.

Diese sehr breit angelegte Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft soll sicherstellen, dass sich die Meinungsvielfalt in den Städten Mülheim und Oberhausen im Gremium der programmverantwortlichen Institution spiegelt.

Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 LMG NRW gehören der Veranstaltergemeinschaft zwei Mitglieder an, die in Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW durch die Räte der Städte Oberhausen und Mülheim an der Ruhr gemeinsam zu bestimmen sind, weil das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften umfasst, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen. Die vorgeschlagenen Mitglieder gehören der Veranstaltergemeinschaft als natürliche Personen an, die gemäß § 64 Abs. 5 LMG nicht an Weisungen und Beschlüsse des Rates bzw. der Räte gebunden sind. 

Die Stadt Mülheim an der Ruhr hat in der Sitzung ihres Rates am 04.11.2020 ________________________ in der Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim an der Ruhr  und Oberhausen e.V. entsandt.

Dieses Vorgehen entspricht dem im Jahre 2014 angewendeten Verfahren; die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 LMG NRW erforderliche Anzeige gegenüber der Landesanstalt für Medien hat keine Beanstandung ergeben.

 

  1. Amtszeit

 

Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW werden die Mitglieder für 6 Jahre bestimmt. Die letztmalige Bestellung hatte der Rat der Stadt am 30.06.2014 vorgenommen. Eine Konkretisierung des Beginns der Mitgliedschaft enthält das Gesetz nicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Satzung der Veranstaltergemeinschaft Lokalfunk für die Städte Mülheim an der Ruhr und Oberhausen. Danach wird die Mitgliedschaft durch die Bestätigung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied begründet. Daher läuft im Jahr 2020 die Amtszeit aus.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Gegenwärtig ist Herr Manfred Flore Mitglied der Veranstaltergemeinschaft, der vom Rat der Stadt bestimmt wurde (s. o.); es handelt sich um seine erste Amtsperiode. Spätestens nach einer Mitgliedschaft von zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden. Eine erneute Bestellung ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW zulässig.

 

  1. Verfahren

 

Gemäß § 113 GO NRW ist der Rat der Stadt für die Bestellung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter in Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und vergleichbaren Organen und Gremien zuständig.

Die Wahl erfolgt gemäß § 63 Abs. 1 LMG NRW nach den Grundsätzen des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens.

 

Kurzfassung

- entfällt -

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Anlagen

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