Beschlussvorlage - B/17/0039-01
Grunddaten
- Betreff:
-
GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA) hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Beteiligungen
- Bearbeitung:
- Melissa Kubiak
- Verantwortung:
- Willecke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -jeweils mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:
1) Die bisher vom Rat der Stadt entsandten ordentlichen und persönlich stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der GMVA werden mit sofortiger Wirkung abberufen.
2) Der Rat der Stadt entsendet mit sofortiger Wirkung
als ordentliches Mitglied als persönliche/n Stellvertreter/in
- ____________________________ ____________________________
- ____________________________ ____________________________
sowie
- ____________________________ ____________________________
-jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-
als Vertreter/Vertreterinnen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) in den Aufsichtsrat der GMVA.
3) Der Rat der Stadt entsendet die o. g. Personen befristet bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlzeit des Rates der Stadt im Jahre 2025.
Nach Ablauf der aktuellen Wahlzeit des Rates üben die Aufsichtsratsmitglieder ihr Aufsichtsratsmandat bis zur Entsendung von Nachfolgern/innen weiter aus, jedoch nicht über die höchstzulässige Amtszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der GMVA hinaus.
Konsequenzen
Bezug
- Drucksache Nr. B/16/0058-01 vom 30.06.2014 (GMVA Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA), Entsendung von stellvertretenden Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat)
- Drucksache Nr. B/16/5944-01 vom 14.09.2020 (Entsendung/Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Oberhausen, hier: Nachbesetzungen für verschiedene Aufsichtsräte)
Konsequenzen
a) Finanzielle
keine [X]
ja [ ]
b) Sonstige
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Der Aufsichtsrat der GMVA besteht gemäß § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der GMVA („Gesellschaftsvertrag“) aus 20 Mitgliedern, von denen 2 Arbeitnehmervertreter/innen sind.
Von den übrigen 18 Sitzen werden 3 durch die Stadt Oberhausen als alleinige Gesellschafterin der STOAG, 6 durch die Stadt Duisburg und 9 durch die private Gesellschafterin REMONDIS Kommunale Dienste West GmbH bestellt.
- Amtszeit
Für die Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bestimmt § 8 Abs. 4, Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, dass kein Aufsichtsratsmitglied für eine längere Zeit als bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung entsandt werden kann, die über die Entlastung für das 5. Geschäftsjahr nach seiner Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet.
Die derzeitigen von der Stadt Oberhausen bestellten Aufsichtsratsmitglieder sind mit Beschluss des Rates der Stadt vom 30.06.2014 bis zum Ablauf der gegenwärtigen Wahlzeit des Rates bestellt worden. Der Rat hat am 30.06.2014 weiter beschlossen, dass die Aufsichtsratsmitglieder erneut bestellt werden bis der neu gewählte Rat der Stadt über die Nachfolge entscheidet, wenn die höchstzulässige Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder nach § 8 Abs. 4 Satz1 des Gesellschaftsvertrages vor Ablauf der vorgenannten Befristung enden sollte. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der GMVA vom 09.06.2020 über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019, ist die höchstzulässige Wahlzeit der Aufsichtsratsmitglieder abgelaufen, so dass diese nur bis zur Besetzung durch den neu gewählten Rat wiederbestellt sind.
Analog zum bisherigen Vorgehen kann eine Anpassung der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder an die Wahlperiode des Rates 2020 – 2025 durch eine Befristung der Bestellung erfolgen. Das genaue Ende dieser Wahlperiode infolge der Bestimmung des Termins für die Kommunalwahl steht noch nicht fest. Gemäß der oben zitierten Regelung im Gesellschaftsvertrag läuft die Regelung für die maximale Amtszeit der nun zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder mit der Gesellschafterversammlung ab, welche über deren Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 entscheidet, also im Frühjahr/Sommer 2026; eine weitere Amtsausübung lässt der Gesellschaftsvertrag in diesem Fall nicht zu.
- Aktuelle Besetzung
Derzeit ist der Aufsichtsrat der GMVA durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:
als ordentliche Mitglieder als persönliche Stellvertreter/in
- Wolfgang Große Brömer Norbert Axt
- Frank Bandel Christa Müthing
sowie
- Frank Motschull Michael Jehn
(jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW)
- Verfahren
In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).
Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz. 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.
Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.
Für jedes ordentliche Mitglied kann für den Fall der Verhinderung gemäß § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ein persönlicher Stellvertreter gewählt werden.
Kurzfassung
- entfällt -
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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13,5 kB
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