Beschlussvorlage - B/17/0034-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

1)      Die bisher vom Rat der Stadt entsandten ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Stadt in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II „Jobcenter Oberhausen“ werden mit sofortiger Wirkung abberufen.             
 

2)      Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet  mit sofortiger Wirkung 

  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________

sowie

  1. ___________________________________
    -als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

für die Dauer seiner Wahlzeit 2020 bis 2025 als ordentliche Mitglieder der Stadt in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II ( Jobcenter Oberhausen).

3)      Der Rat der Stadt Oberhausen entsendet mit sofortiger Wirkung 

  1. __________________________________
  2. __________________________________
  3. __________________________________

sowie

  1. ___________________________________
    -als stellvertretendes Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW-

für die Dauer seiner Wahlzeit 2020 bis 2025 als stellvertretende Mitglieder der Stadt in der Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b SGB II (Jobcenter Oberhausen).

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Konsequenzen

Bezug

  • DS B/15/0978-01 vom 13.12.2010 (Gründung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGBII)

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

  1. Ausgangslage:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung der Stadt und der Agentur für Arbeit Oberhausen vom 12.01.2011 zur Bildung und Ausgestaltung einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b SGB II besteht die Trägerversammlung aus 8 Vertreterinnen/Vertretern, die je zur Hälfte von der Stadt Oberhausen und der Agentur für Arbeit entsandt werden.

  1. Amtszeit

Die Dauer der Amtszeit der Mitglieder ist weder in der oben genannten Vereinbarung noch grundsätzlich befristet; sie ist somit nicht an die Wahlperiode des Rates gebunden und endet nicht mit dem Ausscheiden der Mitglieder aus dem Rat der Stadt. Zur Neubesetzung ist insofern eine vorherige Abberufung der derzeitigen Mitglieder i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 3 GO NRW erforderlich.

Um diesen Schritt künftig vermeiden zu können, wird dem Rat nunmehr vorgeschlagen, die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Trägerversammlung ausdrücklich auf die Dauer seiner Wahlzeit zu befristen (vgl. die Beschlussvorschläge zu 2. und 3.).

  1. Aktuelle Besetzung

Die bisherige Besetzung der Trägerversammlung erfolgt durch nachfolgende Vertreter/Vertreterinnen der Stadt  Oberhausen:

als ordentliche Mitglieder    als stellvertretende Mitglieder

  • Kirsten Oberste-Kleinbeck   Stefanie Opitz
  • Ercan Telli     Beatrix Brands
  • Hans Josef Tscharke    Ulrike Willing-Spielmann

sowie

  • Frank Motschull      Frank Bohnes

-jeweils als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

  1. Verfahren

In Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt in dem betreffenden Organ (hier: Trägerversammlung) vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz. 2 ff. GO NRW. Danach werden die zu besetzenden Mandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

Kurzfassung

- entfällt -

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Anlagen

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