Beschlussvorlage - B/17/0042-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt beschließt:

1)      Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- entsendet  mit sofortiger Wirkung

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  10. Frau Jutta Kruft-Lohrengel (auf Vorschlag des Aufsichtsrates der ENO)
  11. Herr Oliver Mebus (auf Vorschlag des Aufsichtsrates der ENO)

sowie

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    -als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

als Vertreter/Vertreterinnen der Stadt in den Aufsichtsrat der OWT.

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Konsequenzen

Bezug

  • DS B/16/ B/16/1744-01 vom 04.07.2016

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der Aufsichtsrat der OWT setzt sich gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages der OWT („Gesellschaftsvertrag“) aus 12 Mitgliedern zusammen, die vom Rat der Stadt Oberhausen entsandt werden. Davon werden nach § 12 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrages zwei Mitglieder auf einen für den Rat nicht verbindlichen Vorschlag des Aufsichtsrates der ENO Entwicklungsgesellschaft Neu-Oberhausen mbH (ENO) hin entsandt. Der Vorschlag hat sich aus Aufsichtsratsmitgliedern der ENO zusammenzusetzen, die den Gesellschaftern aus der Wirtschaft zuzurechnen sind.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist der Aufsichtsrat durch folgende vom Rat der Stadt entsandten Mitglieder besetzt:

 

  • Große Brömer, Wolfgang
  • Albrecht-Mainz, Elia
  • Bischoff, Jörg
  • Tüzün, Saadettin
  • Ingendoh, Holger
  • Wischermann-Bruckschlegel, Ursula
  • Gödderz, Sandra
  • Marx, Petra
  • Boos, Regina
  • Mebus, Oliver (auf Vorschlag der Aufsichtsrates der ENO,)
  • Kruft-Lohrengel, Jutta (auf Vorschlag des Aufsichtsrates der ENO ).

 

sowie Oberbürgermeister Daniel Schranz als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

 

  1. Verfahren

 

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 S. 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreter/in zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. S. 2 GO NRW).

 

Der Aufsichtsrat der ENO hat in einem Umlaufverfahren Frau Kruft-Lohrengel und Herrn Oliver Mebus für die Entsendung in den Aufsichtsrat der OWT vorgeschlagen.

 

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

 

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

 

-                      entfällt -

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Anlagen

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