Beschlussvorlage - B/17/0045-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - entsendet mit sofortiger Wirkung

  1. __________________________________
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sowie

  1. __________________________________
    -als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)-

 

als Vertreter/Vertreterinnen der STOAG Stadtwerke Oberhausen GmbH (STOAG) in den

Aufsichtsrat der WBO.

 

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Konsequenzen

Bezug

 

  • Drucksache Nr. B/16/0059-01 vom 30.06.2014 (WBO Wirtschaftsbetriebe Oberhausen GmbH), hier: Entsendung von Vertretern/Vertreterinnen in den Aufsichtsrat)
  • Drucksache Nr. B/16/5944-01  vom 14.09.2020 (Entsendung/Bestellung von Vertreter/innen der Stadt Oberhausen, hier: Nachbesetzungen für verschiedene Aufsichtsräte)

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1. Ausgangslage

 

Der Aufsichtsrat der WBO setzt sich gemäß § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der WBO („Gesellschaftsvertrag“) aus 21 Mitgliedern zusammen, von denen 7 Arbeitnehmervertreter/innen sind.

Von den übrigen 14 Sitzen werden 8 durch die Stadt Oberhausen als alleinige Gesellschafterin der STOAG und 6 durch die private Gesellschafterin REMONDIS Kommunale Dienste West GmbH bestellt.

 

  1. Amtszeit

 

Die Amtszeit der seitens der Stadt Oberhausen für die STOAG entsandten Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages an die Wahlperiode des Rates der Stadt gebunden.

 

  1. Aktuelle Besetzung

 

Derzeit ist der Aufsichtsrat der WBO durch folgende vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder besetzt:

  • Karl-Heinz Emmerich,
  • Sonja Bongers,
  • Ulrike Willing Spielmann,
  • Dirk Rubin,
  • Andreas Blanke,
  • Lühr Koch,
  • Immanuel Schuler,

sowie Michael Jehn als Mitglied gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW.

 

  1. Verfahren

 

In Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Stadt mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, bestellt gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Rat der Stadt die Personen, welche die Stadt im Aufsichtsrat vertreten. Sofern mehr als ein/e Vertreterin zu benennen ist, muss der Oberbürgermeister oder ein/e von ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt dazu gehören (§ 113 Abs. 2. Satz 2 GO NRW).

Gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW ist das Besetzungsverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden, wenn zwei oder mehr Personen im Sinne des § 113 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen sind. Die Besetzung nach § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt durch einen einstimmigen Beschluss des Rates über einen einheitlichen Wahlvorschlag (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW) oder falls dieser nicht zustande kommt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW. Danach werden die Aufsichtsratsmandate auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf den einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt.

Der Katalog für den Ausschluss des Stimmrechts des Oberbürgermeister enthält in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW nicht § 50 Abs. 4 Satz 1 GO NRW, so dass bei diesen Entscheidungen des Rates der Stadt der Oberbürgermeister stimmberechtigt ist.

 

Kurzfassung

-                      entfällt -

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Anlagen

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