Beschlussvorlage - B/17/0002-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuwendungen an Fraktionen, Gruppen und fraktionslose Ratsmitglieder
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Beulshausen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt die als Anlage 1 beigefügte „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen der Stadt Oberhausen an Fraktionen, Gruppen und fraktionslose Ratsmitglieder der Vertretungen (Zuwendungsrichtlinie)“.
Ausreichende Haushaltsmittel wurden im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2021 ff. unter dem Auftrag 810001010101 - Ratsangelegenheiten, Kostenart 549130 - Fraktionszuwendungen eingeplant.
Sachverhalt
Begründung
- Ausgangslage
Gemäß § 56 Absatz 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung.
Ausgehend von den aus § 56 Abs. 3 GO NRW folgenden Grundsätzen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) mit Erlass vom 05.11.2015 („Zuwendungen kommunaler Körperschaften an Fraktionen der Vertretungen“, Az.: 31-43.02.01-2-2556/15) -nachstehend „Zuwendungserlass“ genannt- die Grundsätze der Gewährung von Zuwendungen weiter konkretisiert. Der Zuwendungserlass ist als Anlage zur Zuwendungsrichtlinie vorgesehen und dieser Drucksache als gesonderte Anlage 2 beigefügt.
Die Höhe der Zuwendungen steht in pflichtgemäßem Ermessen der kommunalen Vertretung. Darüber hinausgehend kann die Finanzierung der Fraktionsarbeit aus weiteren Quellen erfolgen, wie zum Beispiel aus Spenden oder Umlagen der Fraktionsmitglieder.
Zu gewähren ist eine angemessene Mindestausstattung der sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Maßstab dafür sind die Größe der Gebietskörperschaft, die mit ihr zusammenhängende Komplexität der Aufgaben, die Größe der Fraktionen sowie spezifische Besonderheiten. Der Zuwendungserlass differenziert hier zwischen
- einer generellen Mindestausstattung (Nr. 2.1) in Form von Geldmitteln zur:
- Anmietung von Räumlichkeiten einschl. Nebenkosten für die Fraktionsarbeit/Fraktionsgeschäftsstelle (auch unentgeltlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten)
- Sicherstellung der laufenden Fraktionsarbeit (Büromöbel, IT-Ausstattung, Bürobedarf, Kosten für Internetnutzung, etc.)
- Beschaffung einer Grundausstattung an Print- und Onlinemedien
- Mitgliedschaft in kommunalpolitischen Vereinigungen oder zur Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
- einer erweiterten Grundausstattung (Nr. 2.2) in Form von Geldmitteln zur:
- Beschäftigung von Personal
- Gewährleistung von Öffentlichkeitsarbeit (Presseerklärungen, -konferenzen, eigene Publikationen, Internetauftritt)
- weiteren zulässigen Verwendungszwecken (Nr. 2.3) in Form von Geldmitteln zur:
- Sicherstellung der Fortbildung von Fraktionsmitgliedern und -mitarbeiter*innen (Tagungen, Kongresse, Seminare, etc.)
- Anschaffung und Unterhaltung von Fahrzeugen
- Hinzuziehung von Sachverständigen/Referent*innen
- Durchführung von Veranstaltungen (Auswärtige Klausurtagungen, fraktionsbezogene Informationsveranstaltungen, etc.)
- Reisen (Informationsreisen), nicht Dienstreisen im Sinne des § 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO)
- Bisherige Ausgestaltung der Fraktions-/Gruppenzuwendungen
Entsprechend der Regelungen der GO NRW in Verbindung mit dem Zuwendungserlass wurden den Fraktionen und Gruppen Zuwendungen in Form von Sachkosten, Personalkosten und Mietzuschüssen bzw. der Zurverfügungstellung von Räumen im Rathaus Oberhausen wie folgt gewährt:
a) Sachkosten:
Grundbetrag je Fraktion/mtl. 1.799,00 EUR
Grundbetrag je Gruppe (2/3 Grundbetrag Fraktion) 1.199,33 EUR
Steigerungsbetrag je Ratsmitglied 167,00 EUR
Steigerungsbetrag je Bezirksvertretungsmitglied 29,00 EUR
Seit 2017 erhält jede Fraktion/Gruppe darüber hinaus eine jährliche Sachkostenpauschale in Höhe von 500,00 Euro als (pauschale) Anpassung an die Teuerungsrate. Außerhalb des Rathauses untergebrachte Fraktionen erhalten darüber hinaus seit 2017 zusätzliche Fraktionszuwendungen in Höhe von jährlich 240,00 Euro als Ausgleich für entstehende IT/TK-Kosten (Anschlusskosten, Leistungskosten, Hardwarekosten, Verbindungsentgelte, etc.).
aa) Mietkosten:
Fraktionen und Gruppen erhalten bisher entweder -sofern entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen- Räume zur Nutzung im Rathaus Oberhausen oder -soweit sie Räume außerhalb des Rathauses Oberhausen nutzen- einen Mietkostenzuschuss zur tatsächlichen Miete (incl. Nebenkosten) auf Basis eines Orientierungswertes von 10 m² pro Stadtverordneter/Stadtverordnetem. Der Mietkostenzuschuss wird wie folgt berechnet:
Die der Fraktion/Gruppe zustehende Quadratmeterzahl wird zur tatsächlichen Quadratmeterzahl ins Verhältnis gesetzt und mit der Gesamtmiete des angemieteten Objekts multipliziert.
Beispiel:
Einer aus drei Ratsmitgliedern bestehenden Fraktion stehen 30 m² Bürofläche zu. Die Fraktion hat Büroräume in Größenordnung von 50 m² zu einer monatlichen Gesamtmiete von 500,00 Euro angemietet. Der Fraktion steht ein Mietzuschuss in Höhe von 30 (m²)/50 (m²) x 500,00 (Euro) = 300,00 Euro zu. Gruppen erhalten aktuell 80% des m²-Anspruchs der kleinsten Fraktion, bezugnehmend auf obiges Beispiel also einen Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Warmmiete für 24 m², mithin 240,00 Euro.
b) Personalkosten:
Die Ermittlung der Personalkosten fußt auf einer für Fraktionen und Gruppen unter organisatorischen Gesichtspunkten für angemessen befundenen Stellenausstattung (Vollzeitäquivalente) zur Gewährleistung der Geschäftsführung. Die jeweiligen Zuschüsse sind -wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist- nach den Fraktionsgrößen gestaffelt. Die stellenscharfen Personalkosten erfahren eine jährliche Anpassung auf Basis der Mitteilungen des Personalbereichs:
Ratsmit-glieder | Stellen | PK p.a. | PK p.a. | PK p.a. | PK p.a. | Gesamt |
2 / Gruppe | 80 % von 3-5 | 110.512,00 |
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| 110.512,00 |
3-5 | 1,5 | 101.390,00 | 36.750,00 |
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| 138.140,00 |
6-10 | 2 | 101.390,00 | 73.500,00 |
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| 174.890,00 |
11-20 | 3 | 101.390,00 | 81.500,00 | 73.500,00 |
| 256.390,00 |
21-30 | 3,5 | 101.390,00 | 81.500,00 | 73.500,00 | 36.750,00 | 293.140,00 |
Tarifliche Bemessungsgrundlagen (Stand 2020)
TVöD EG 14/Stufe 6 101.390,00 EUR/p.a.
TVöD EG 12/Stufe 4 81.500,00 EUR/p.a.
TVöD EG 9b/Stufe 6 73.500,00 EUR/p.a.
½ TVöD EG 9 b/Stufe 36.750,00 EUR/p.a.
- Zuwendungen an Ratsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören
§ 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW trifft hier folgende Regelung:
„Einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, stellt die Gemeinde in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung. Der Rat kann stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied aus Haushaltsmitteln finanzielle Zuwendungen erhält, die die Hälfte des Betrages nicht übersteigen dürfen, die eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.“
Ein entsprechender Beschluss des Rates der Stadt existiert nicht, sodass in der Vergangenheit fraktions-/gruppenlosen Ratsmitgliedern folgende Zuwendungen (Sachleistungen) gewährt, bzw. angeboten wurden:
- ausgestatteter EDV-Arbeitsplatz, Kommunikationsmittel innerhalb städt. Gebäude (Rathaus)
- Ge- und Verbrauchsmaterialien (Bestellung über den Bereich 0-1/Stadtkanzlei)
- Interkommunaler Vergleich (exemplarisch)
Bottrop:
Eine Differenzierung zwischen Personalkosten-, Sachkosten- und Mietkostenzuschuss erfolgt nicht, vielmehr wird eine getrennte Ausweisung von Geldleistungen und Sachleistungen vorgenommen. Die Geldleistungen (fußend auf fortgeschriebenen Zahlen eines im Jahr 2000 gefassten Ratsbeschlusses) setzen sich zusammen aus einem Sockelbetrag sowie einem Steigerungsbetrag pro Ratsmitglied. Die geldwerten Leistungen (Sachkosten) setzen sich maßgeblich zusammen aus der Zurverfügungstellung von Räumen incl. Nebenkosten. Für Gruppen gilt –bezogen auf die Geldleistungen- jeweils die 2/3-Regelung entsprechend der kommunalrechtlichen Maßgaben. Fraktionslose Ratsmitglieder erhalten 50% des monatlichen Betrages, der einer Ratsgruppe zusteht.
Duisburg:
Fraktionen, Gruppen und fraktionslose Ratsmitglieder erhalten ausschließlich finanzielle Zuwendungen. Fraktionen erhalten einen Sockelbetrag entsprechend der Anzahl ihrer Ratsmandate (geclustert, 3-4 Ratsmitglieder; 5-14 Ratsmitglieder, usw.). Ratsgruppen erhalten 2/3 der Zuwendungen der kleinsten im Rat vertretenen Fraktion. Fraktionen und Gruppen erhalten darüber hinaus einen Steigerungsbetrag pro Ratsmitglied und pro Bezirksvertretungsmitglied. Fraktionslose Ratsmitglieder erhalten 2/3 des Steigerungsbetrages, den die Fraktionen pro Ratsmitglied erhalten.
Hagen:
Fraktionen und Gruppen erhalten finanzielle Zuwendungen in Form eines Sockelbetrages und darüber hinaus Sachmittel in Form der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur. Die finanziellen Zuwendungen für Fraktionen und Gruppen setzen sich zusammen aus einem einheitlichen Sockelbetrag und Steigerungsbeträgen für Rats- und Bezirksvertretungsmitglieder. Ratsgruppen erhalten 2/3 des Sockelbetrages einer Fraktion. Fraktionen erhalten Zuwendungen für die Beschäftigung eines Fraktionsgeschäftsführers und einer Bürokraft. Gruppen erhalten 2/3 der Personalkosten, die die kleinste Fraktion mit drei Mitgliedern bekommen würde. Fraktionslose Ratsmitglieder erhalten eine pauschale jährliche Zuwendung, die dem Steigerungsbetrag entspricht, den die Fraktionen und Gruppen pro Ratsmitglied erhalten.
- Zukünftige Ausgestaltung der Fraktions- und Gruppenzuwendungen sowie der Zuwendungen für fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder für die Wahlperiode 2020 bis 2025 (Zuwendungsrichtlinie, Anlage 1)
Zur zukünftigen Ausgestaltung der Zuwendungen im Sinne des § 56 Abs. 3 GO NRW dem Grunde und der Höhe nach hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Zuwendungsrichtlinie gefertigt, welche nunmehr dem Rat mit der Bitte um Zustimmung vorliegt.
In ihrer Grundstruktur sollen die Zuwendungen im Wesentlichen nach denselben Maßstäben festgesetzt werden wie in der Vergangenheit. Dies bedeutet, dass insbesondere weiterhin
- zwischen Sach- und Personalkosten differenziert,
- hinsichtlich der Sachkosten ein Grundbetrag sowie ein von der Anzahl der Mitglieder der betreffenden Fraktion oder Gruppe abhängiger Steigerungsbetrag gewährt und
- der Personalkostenzuschuss nach der Anzahl der jeweiligen Fraktion oder Gruppe angehörenden Mitglieder ermittelt
werden soll.
Neuerungen sollen sich ergeben insbesondere in Bezug auf
- die Nutzung von Fraktions- oder Gruppenräumen im Rathaus Oberhausen, die Bewertung dieser Nutzung und ihre entsprechende Anwendung auf Mietkostenzuschüsse,
- eine Grundsatzentscheidung in Bezug auf fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder.
Insgesamt ergeben sich zu der Anlage 1 die folgenden ergänzenden und an die Gliederung der Anlage 1 angepassten Ausführungen:
a) Abschnitt I. (Allgemeines) der Zuwendungsrichtlinie
In diesem einleitenden Abschnitt werden zunächst die wesentlichen Grundlagen der Gewährung von Zuwendungen vorangestellt; § 56 Abs. 3 GO NRW als die insofern zentrale Bestimmung wird in ihrer seit dem 01.11.2020 geltenden Fassung im Wortlaut wiedergegeben.
Zudem wird auf den Zuwendungserlass des MIK NRW verwiesen, der als Anlage 2 ebenfalls dieser Drucksache beigefügt ist.
b) Abschnitt II. (Zuwendungen nach Grund und Höhe) der Zuwendungsrichtlinie
Abschnitt II. des Entwurfs enthält die zentralen Bestimmungen darüber, wie die aus § 56 Abs. 3 GO NRW folgenden Ansprüche der Fraktionen, Gruppen und Einzelratsmitglieder im Einzelnen festgelegt werden.
Dieser Abschnitt gliedert sich in Unterabschnitte zu Fraktionen (als der häufigsten Gruppierungsart und überdies als Basis für die Zuwendungen für Gruppen, vgl. § 56 Abs. 3 GO NRW), zu Gruppen und zu fraktions- und gruppenlosen Stadtverordneten.
aa) Sachkosten
Zuwendungen zu Sachkosten sollen auf der Grundlage der bisher praktizierten Systematik gewährt werden; es soll weiterhin ein Grund- und ein Steigerungsbetrag auszuzahlen sein. Überdies soll die Nutzung von Räumen inner- und außerhalb des Rathauses zuwendungsrechtlich aktualisiert werden.
Unter Berücksichtigung der weiteren Preissteigerungen seit 2017 bis 2020 (3,8 %) errechnet sich auf Basis des Referenzwertes folgende Grundbetrag:
Grundbetrag je Fraktion/mtl. 1.910,00 EUR
Schreibt man auch die bisherigen Steigerungsbeträge (je Ratsmitglied/BV-Mitglied) entsprechend der Preissteigerungen fort ergibt sich:
Steigerungsbetrag je Ratsmitglied (gerundet) 173,50 EUR
Die als Sonder- oder Unterfall der Sachkostenzuschüsse anzusehenden Zuschüsse zu IT- und TK- Kosten sollen insoweit vereinheitlicht werden, als die von der Verwaltung bezüglich der im Rathaus Oberhausen ansässigen Fraktionen und Gruppen insofern ermittelten Kosten als Grundlage für die Ermittlung der IT- und TK- Kosten pro Ratsmitglied dienen. Alle Fraktionen sollen daher einheitlich einen entsprechenden Zuschuss in Höhe von 100,00 EUR/Ratsmitglied p. a. erhalten.
Einen weiteren bedeutsamen Unterfall der Sachkostenzuschüsse stellen Zuschüsse zu den Kosten für Fraktionsräume dar.
Im Rathaus Oberhausen ansässige Fraktionen erhalten über die ihnen zur Verfügung gestellten Räume hinaus naturgemäß keine Mietkostenzuschüsse.
Allerdings werden auch insofern (vgl. die vorstehende Erläuterung zu den IT- und TK- Kosten) nach dem Vorschlag der Verwaltung die tatsächlichen Gegebenheiten (je zwei Ratsfraktionen und -gruppen nutzen Räume im Rathaus Oberhausen) als Grundlage für eine einheitliche allgemeine Regelung herangezogen:
Der anzuhaltende Raumbedarf soll sich zukünftig aus einer Grundfläche je Fraktion von 35 m² und einer Steigerungsfläche von 10 m² je Ratsmitglied berechnen.
Der durchschnittliche Nutzungswert pro m² („m²- Preis“) beträgt 11,00 EUR/m²/mtl..
Der auf der Grundlage dieser Durchschnittswerte der betreffenden Fraktion zu gewährende einheitliche Mietkostenzuschuss (incl. Nebenkosten) berechnet sich grundsätzlich somit nach der folgenden Formel.
Grundfläche von 35 m² + Anzahl der Ratsmitglieder x 10 m²/Ratsmitglied x 11,00 EUR/m² = Mietkostenzuschuss/mtl.
Nicht jeder Fraktion können Räume im Rathaus Oberhausen zur Verfügung gestellt werden. Das Rathaus Oberhausen dient der Erledigung kommunaler Aufgaben durch den Rat der Stadt und seine Ausschüsse sowie durch die Verwaltung. Dem Oberbürgermeister steht insofern eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich des Raumbedarfs für die Erledigung der anfallenden Geschäfte zu; ein Anspruch auf die Überlassung von Räumen im Rathaus Oberhausen besteht daher für Fraktionen nicht.
bb) Personalkosten
Die Gewährleistung des Geschäftsstellenbetriebs (Sicherung der organisatorischen Abläufe und des Informationsaustausches) einer Ratsfraktion macht das Vorhalten geeigneter Fachkräfte erforderlich. Die Ermittlung des Personalkostenzuschusses durch organisatorische Beurteilung des quantitativen und qualitativen Stellenbedarfs einerseits und die jährliche Aktualisierung der Personalkosten auf Basis der tariflichen Entwicklungen andererseits, haben sich hier als adäquat und pragmatisch erwiesen. Aus diesem Grunde wird empfohlen, das bisherige Verfahren grundsätzlich beizubehalten
Die Einzelheiten der Stellenbewertung und -bemessung können dem Abschnitt II. 1. a) bb) der Anlage 1 und insbesondere der dort vorgesehenen Tabelle entnommen werden.
cc) Ratsgruppen
Die Gewährung von Zuwendungen an Ratsgruppen orientiert sich systematisch an derjenigen an Fraktionen und entspricht ihr zum Teil auch materiell, also der Höhe nach.
Hinsichtlich der Sachkosten soll der einer Ratsgruppe zu gewährende Grundbetrag 2/3 desjenigen für eine Fraktion entsprechen, mithin monatlich 1.273,33 EUR. Der Steigerungsbetrag je Ratsmitglied soll insgesamt einheitlich und daher auch für Ratsgruppen auf monatlich 173,50 EUR/Ratsmitglied festgesetzt werden.
Die für Fraktionen mit Räumlichkeiten außerhalb des Rathauses Oberhausen vorgesehenen Zuwendungen zu IT- und TK- Kosten (100,00 EUR/Ratsmitglied p. a.) und Mietkosten (Grundfläche von 35 m² + X Ratsmitglieder x 10 m²/Ratsmitglied x 11,00 EUR/m² mtl.) sollen in gleicher Höhe auch auf Ratsgruppen Anwendung finden.
Hinsichtlich der auf Personalkosten der Ratsgruppen entfallenden Zuwendungen soll es bei der bisherigen Regelung verbleiben (vgl. hierzu im Einzelnen den Unterabschnitt II. 2. a) bb) der Anlage 1
Insgesamt wird hiermit der aus § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW folgende Mindestanspruch einer Ratsgruppe nicht nur erfüllt, sondern überschritten.
dd) Fraktionen in den Bezirksvertretungen
Die den Fraktionen in den Bezirksvertretungen zu gewährenden Zuwendungen sollen in einem gesonderten Unterabschnitt aufgeführt werden, der Höhe nach hat sich der in der Vergangenheit angewandte sog. Steigerungsbetrag (pro Mitglied einer Fraktion in einer Bezirksvertretung) als sachgerecht erwiesen; hieran soll mit einer geringfügigen Anhebung dieses Steigerungsbetrages auf monatlich 30,00 EUR/Bezirksvertretungsmitglied festgehalten werden.
ee) Gruppen in den Bezirksvertretungen
Eine Regelung zu Gruppen in den Bezirksvertretungen erscheint nach realistischer Betrachtung (in einer Bezirksvertretung kann bereits aus zwei Mitgliedern eine Fraktion gebildet werden, § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) nur zur Vervollständigung erforderlich; in Anlehnung an die für Fraktionen in den Bezirksvertretungen vorgeschlagene Systematik und unter Anwendung des 2/3- Satzes soll Gruppen der sog. Steigerungsbetrag in Höhe von monatlich 20,00 EUR/Bezirksvertretungsmitglied gewährt werden.
ee) Fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder
Es wird vorgeschlagen, abweichend von der bisherigen Verfahrensweise einer ausschließlichen Gewährung von Sachleistungen, auch fraktionslosen Ratsmitgliedern finanzielle Zuwendungen zu gewähren. Diese finanziellen Zuwendungen sollen sich an zwei Dritteln der Steigerungsbeträge für Ratsmitglieder orientieren (ohne Sockelbetrag) und somit auf 115,67 EUR/mtl. festgesetzt werden.
c) Abschnitt III. (Zuwendungen nach Grund und Höhe) der Zuwendungsrichtlinie
Dieser Abschnitt beinhaltet Bestimmungen zur Abwicklung der Auszahlung der Zuwendungen und regelt darüber hinaus die wechselseitige Deckungsfähigkeit der einzelnen Kosten- bzw. Zuwendungsarten.
d) Abschnitt IV. (Auflösung einer Fraktion/Gruppe und Änderung der Mitgliederzahl) der Zuwendungsrichtlinie
Die in diesem Abschnitt für Fälle der Veränderung des Bestandes oder der Größe einer Fraktion oder Gruppe zu treffenden Bestimmungen sollen für diese Konstellationen eine größere Transparenz der Pflichten der Beteiligten erzeugen, um die Abwicklung zu erleichtern.
e) Abschnitt V. (Verwendungszweck der Zuwendungen und Verwendungsnachweis) der Zuwendungsrichtlinie
Auch Abschnitt V der Anlage 1 dient der Vervollständigung der relevanten Informationen; Einzelheiten über zulässige, aber auch über unzulässige Verwendungszwecke ergeben sich aus dem Zuwendungserlass, der als Anlage zur Zuwendungsrichtlinie vorgesehen ist (Anlage 2 zu dieser Drucksache).
Anlagen
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