Beschlussvorlage - B/17/0023-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt - mit Beteiligung des Oberbürgermeisters - beschließt die als Anlage 1 beigefügte geänderte Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats.

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksachen-Nr.

 

B/16/5538-01 Änderung der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirats

B/15/3361-01 Einrichtung eines Gestaltungsbeirats

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [X]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Der Rat der Stadt hat am 7. April 2014 beschlossen den Gestaltungsbeirat der Stadt Oberhausen einzurichten. Seit Februar 2015 tagt der Gestaltungsbeirat viermal im Jahr. Aus den Erfahrungen der über vierjähriger Tätigkeit des Gestaltungsbeirats wurde die bis dato gültige Geschäftsordnung überarbeitet.

 

Eine erneute Überarbeitung der Geschäftsordnung wurde notwendig, um das Gleichgewicht zwischen den stimmberechtigten externen Fachberatern und den nicht stimmberechtigten politischen Mitgliedern herzustellen. Zukünftig soll der Gestaltungsbeirat aus jeweils fünf externen stimmberechtige Fachberater und Fachberaterinnen und fünf nichtstimmberechtigen politischen Mitgliedern zusammengesetzt werden.

 

Die Überarbeitung der Geschäftsordnung umfasst:

 

        die Festlegung der Anzahl der nicht stimmberechtigen Mitglieder des Gestaltungsbeirats sowie

        das Verfahren zu ihrer Benennung.

 

Die in der Geschäftsordnung vorzunehmenden Änderungen können im Vergleich zur bisherigen Fassung in der als Anlage 2 beigefügten Synopse nachvollzogen werden.

 

Da es sich beim Gestaltungsbeirat um ein vom Rat im Rahmen seiner Organisationshoheit freiwillig gebildetes beratendes Gremium handelt, ist der Rat bei der Ausgestaltung der Geschäftsordnung auch im Hinblick auf die Mitglieder und auf das zu ihrer Bestellung oder Benennung anzuwendende Verfahren frei. Daher wird vorgeschlagen, zur Benennung der nicht stimmberechtigten Mitglieder des Gestaltungsbeirats im Sinne der Ziff. 5.2. der Geschäftsordnung § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zur entsprechende Anwendung zu bringen (der unmittelbare Anwendungsbereich der Vorschrift ist nicht eröffnet, da es sich beim Gestaltungsbeirat nicht um einen Ausschuss handelt) und hierbei ausdrücklich klarstellend zu regeln, dass der Oberbürgermeister bei der Benennungsentscheidung mit abstimmt.

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Anlagen

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