Beschlussvorlage - B/17/0021-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

1.        Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- bildet für die Dauer seiner Wahlzeit 2020 bis 2025 einen Seniorenbeirat.

 

2.        Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt:

Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Befugnisse des Seniorenbeirats ist § 58 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), hinsichtlich seiner Besetzung ist § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend anzuwenden. Der Oberbürgermeister stimmt hierbei jeweils nicht mit.

 

3.        Die Ratsmitglieder -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließen:

 

 Der Seniorenbeirat hat 15 Sitze; er hat ordentliche und stellvertretende Mitglieder. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein/e persönliche/r Stellvertreter/in gewählt.

 

 Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, den Sozialausschuss sowie ggf. den Rat der Stadt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu unterstützen, soweit die Belange von Seniorinnen und Senioren berührt sind.

 

4.        Die Ratsmitglieder -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- besetzen den Seniorenbeirat in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW wie folgt:

 

Ordentliches Mitglied                   Persönliche/r Stellvertreter/in

1.                                        

2.                                         

3.                                         

4.                                         

5.                                         

6.                                         

7.                                         

8.                                         

9.                                         

10.                                        

11.                                        

12.                                        

13.                                        

14.                                        

15.                                        

 

5.        Der Rat der Stadt -mit Beteiligung des Oberbürgermeisters- beschließt sodann:

 

 Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

 

 Für das Verfahren des Seniorenbeirats gelten im Übrigen die für Ausschüsse anzuwendenden Bestimmungen der GO NRW sowie der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen entsprechend.

 

 Die Entschädigung für die Mitglieder des Seniorenbeirates richtet sich nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Oberhausen bzw. der Entschädigungsverordnung NRW.

 

 

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Konsequenzen

Bezug

 

Drucksache Nr. B16/0026-01 vom 30.06.2014

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]   Aufwendungen für Mandatsbezüge

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

 

Begründung

 

1. Ausgangslage

 

Bereits seit dem Jahr 1991 hat der Rat in Ausübung seiner Organisationshoheit jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode Seniorenbeiräte gebildet. In der Regel erfolgte eine entsprechende Beschlussfassung in einer konstituierenden Sitzung des Rates oder in der darauf folgenden Ratssitzung. Aufgabe des Seniorenbeirates und Zweck seiner Bildung war durchgängig bis heute jeweils im Wesentlichen die Unterstützung der Beratungen des Sozialausschusses in Bezug auf die Belange von Seniorinnen und Senioren.

 

Ein grundlegendes Regelwerk, wie z. B. eine Satzung, das die Einzelheiten der Bildung und Besetzung des Seniorenbeirats enthalten würde, besteht nicht und ist auch nicht erforderlich; vielmehr hat der Rat in der Vergangenheit jeweils im Rahmen der Bildung des Seniorenbeirats die wesentlichen Regeln vorgegeben, die insofern anzuwenden sein sollten. Dies kann insbesondere in Bezug auf die Jahre 2004, 2009 und 2014 dem Ratsinformationssystem ALLRIS entnommen werden:

 

  • Ratssitzung vom 08.11.2004, TOP Ö 8, Drucksache Nr. B/14/0090-01
  • Ratssitzung vom 23.11.2009, TOP Ö 8.7, Drucksache Nr. B/15/0096-01
  • Ratssitzung vom 30.06.2014, TOP Ö 12, Drucksache Nr. B/16/0026-01

 

Diese Systematik soll mit der vorliegenden Drucksache insgesamt fortgesetzt werden.

 

2. Verfahren

 

a) Grundsätze:

 

Kommunalverfassungsrechtlich handelt es sich beim Seniorenbeirat (nachfolgend auch „Beirat“ genannt) um ein freiwillig vom Rat im Rahmen seiner Organisationshoheit geschaffenes Gremium; bei der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Gremien ist der Rat weitestgehend frei; vgl. insofern auch den inzwischen in die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eingefügten § 27a GO NRW, der keinerlei verbindliche Vorgaben für die Gemeinden enthält. Insbesondere ist eine (auch entsprechende) Anwendung der für Ausschüsse geltenden Bestimmungen der GO NRW nicht zwingend vorgegeben.

 

Maßstab für das jeweils in Bezug auf die Beschlussvorschläge zu 1. bis 5. anzuwendende Verfahren ist somit -da kein allgemeines Regelwerk vorliegt, s. o.- der Wille des Rates.

Dieser Wille wird für die Zwecke dieser Drucksache im Wege der Auslegung der aus der Vergangenheit vorliegenden Beschlüsse zur Bildung und Besetzung von Seniorenbeiräten (s. o.) ermittelt.

 

b) Beschlussvorschlag zu 1. (Beiratsbildung):

 

Bei der Beschlussfassung (§ 50 Abs. 1 GO NRW) über die Bildung des Beirats, also die Schaffung des Gremiums dem Grunde nach, sind keine Besonderheiten zu beachten; der Oberbürgermeister ist ohne Weiteres im Sinne des § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW stimmberechtigt.

 

c) Beschlussvorschlag zu 2. (anzuwendende Bestimmungen):

 

In Ermangelung gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regeln über das Verfahren zur Bildung und Besetzung des Seniorenbeirats ist -wie in der Vergangenheit- zunächst eine Beschlussfassung des Rates hierüber erforderlich.

 

Im Rahmen dieser Beschlussfassung ist der Oberbürgermeister in Anwendung des Grundsatzes des § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW ohne Weiteres stimmberechtigt.

 

aa) § 58 GO NRW:

 

In der Vergangenheit hat der Rat im Zusammenhang mit der Bildung des Seniorenbeirats beschlossen, § 58 GO NRW sei „analog anzuwenden“ (vgl. die vorstehend zu 1. genannten Beschlüsse). Diese Entscheidung ist im Beschlusswege herbeizuführen (§ 50 Abs. 1 GO NRW). Die nach der hier vertretenen Auffassung einzige naheliegende Auslegung dieser Vorgabe geht dahin, dass der Rat hiermit eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW anordnen wollte. Die Bestimmung lautet wie folgt:

 

„Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.“

 

Der Begriff der „Zusammensetzung“ beinhaltet hierbei insbesondere die Entscheidung darüber, wieviele Sitze (oder Mitglieder) die Ausschüsse jeweils haben sollen; Norminhalt und -zweck sind also mit der hier vorliegenden Angelegenheit (Beschlussfassung über die Zahl der Beiratsmitglieder) vergleichbar.

 

Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm ist allgemein anerkannt, dass der (Ober-) Bürgermeister bei der Beschlussfassung über die Zusammensetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht hat (Arg.: „…Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder…“). Die in der Vergangenheit beschlossene Anordnung der analogen Anwendung des § 58 GO NRW ist nach verständiger Würdigung demnach so zu verstehen, dass der Rat damit in Ermangelung einer konkreten Bestimmung klarstellen wollte, dass der Oberbürgermeister bei der Beschlussfassung über die Zahl der Beiratsmitglieder kein Stimmrecht hat. Dies folgt auch daraus, dass einerseits eine analoge Anwendung der sonstigen Inhalte des § 58 GO NRW nicht nahe liegt und andererseits in den vorstehend genannten Sitzungen der Oberbürgermeister -insofern folgerichtig- jeweils auch nicht an der Abstimmung teilgenommen hat (vgl. hierzu die jeweiligen Niederschriften).

 

Der Wille des Rates wird somit dahingehend ausgelegt, dass der Oberbürgermeister hat bei der Beschlussfassung über die Zusammensetzung des Seniorenbeirats und seine Aufgaben (Beschlussvorschlag zu 3.) kein Stimmrecht hat.

 

bb) § 50 Abs. 3 GO NRW:

 

In der Vergangenheit (s. o.) hat der Rat das Wahlverfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW entsprechend angewendet; vgl. insofern die o. g. Dokumente: Es wurde jeweils ausdrücklich eine Wahl „nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO NRW“ durchgeführt. Bei Wahlen nach § 50 Abs. 3 GO NRW hat der (Ober-) Bürgermeister ausdrücklich kein Stimmrecht, vgl. § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW. Insofern folgerichtig hat sich der Oberbürgermeister in der Vergangenheit jeweils an der Wahl auch nicht beteiligt.

 

Bei der Bestellung der Beiratsmitglieder ist somit dem durch Auslegung ermittelten Willen des Rates entsprechend in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW eines der sich aus der Vorschrift ergebenden Wahlverfahren anzuwenden.

Der Wille des Rates wird somit dahingehend ausgelegt, dass der Oberbürgermeister bei der Beschlussfassung über die Zusammensetzung des Seniorenbeirats und seiner Aufgaben (Beschlussvorschlag zu 4.) kein Stimmrecht hat (§ 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).

 

d) Beschlussvorschlag zu 3. (Zusammensetzung und Aufgaben):

 

aa) Zusammensetzung

 

Hinsichtlich der Zusammensetzung, also der Anzahl der Beiratssitze, schlägt die Verwaltung vor, an der in der Wahlperiode 2014 bis 2020 geltenden Anzahl von 15 Sitzen festzuhalten.

 

In der Vergangenheit hat der Rat ausweislich der vorstehend zu 1. angeführten Dokumente hinsichtlich der Vertretung verhinderter ordentlicher Beiratsmitglieder beschlossen:

 

 „Vertretung erfolgt über die Mitglieder des Sozialausschussses“

 

Diese Stellvertretungsregelung ist einerseits deshalb ungewöhnlich, weil sie bei keinem anderen städtischen Gremium vorgesehen ist (insbesondere für Ausschüsse wäre sie allerdings auch nicht zulässig, weil die Stellvertretung eindeutig geregelt sein muss); andererseits hält es die Verwaltung für vorzugswürdig, eindeutige Stellvertretungsregelungen auch für den Seniorenbeirat zu schaffen und überdies eine Harmonisierung mit den Bestimmungen zum Beirat für Menschen mit Behinderung herbeizuführen. Die ordentlichen Mitglieder des Beirats für Menschen mit Behinderung haben jeweils persönliche Stellvertreter/innen.

 

bb) Aufgaben

 

Die von der Verwaltung vorgeschlagene Aufgabenübertragung entspricht der langjährigen Übung der vorangegangenen Wahlperioden.

 

Die Entscheidung erfolgt im Beschlusswege (§ 50 Abs. 1 GO NRW).

 

Unter Zugrundelegung der vorstehend zu c) aa) vorgenommenen Auslegung hat der Oberbürgermeister bei der Abstimmung über den Beschlussvorschlag zu 3. insgesamt kein Stimmrecht.

 

e) Beschlussvorschlag zu 4. (Bestellung der Beiratsmitglieder)

 

Der Beschlussvorschlag zu 4. beinhaltet die Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Seniorenbeirats.

 

Bei der Bestellung der Beiratsmitglieder ist dem durch Auslegung ermittelten Willen -vgl. vorstehend c) bb)- des Rates entsprechend in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW eines der sich aus der Vorschrift ergebenden Wahlverfahren anzuwenden; der Oberbürgermeister hat hierbei nach dem vorstehend zu c) bb) durch Auslegung ermittelten Willen des Rates entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW unabhängig vom konkret zur Anwendung kommenden Verfahren kein Stimmrecht.

 

Die Besetzung des Seniorenbeirats kann daher auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:

 

aa) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):

 

§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:

 

„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“

 

Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: des Seniorenbeirats) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.

 

Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).

 

bb) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):

 

Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze (hier: Beiratssitze) auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.

 

Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).

 

f) Beschlussvorschlag zu 5. (Einzelregelungen)

 

Dieser Beschlussvorschlag enthält einzelne Bestimmungen dazu, welche Regeln im Übrigen auf die Tätigkeit des Seniorenbeirats angewendet werden sollen. In Ermangelung eines allgemeinen Regelwerks hierzu ist diese Vorgehensweise sinnvoll; inhaltlich entspricht der Beschlussvorschlag zu 5. der langjährigen Übung (vgl. erneut die vorstehend zu 1. aufgebührten Dokumente aus der Vergangenheit).

 

Der Oberbürgermeister hat hierbei gemäß § 40 Abs. 2 Satz 5 GO NRW Stimmrecht.

 

 

 

 

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Anlagen

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