Beschlussvorlage - B/17/0004-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Jugendhilfeausschuss für die Wahlperiode 2020 bis 2025
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Hartmut Nebel
- Verantwortung:
- Dez 3 Herr Schmidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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16.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
- Die Ratsmitglieder -ohne Beteiligung des Oberbürgermeisters- wählen zu stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses
a) Mitglieder der Vertretungskörperschaft und Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind:
Mitglieder | Stellvertreter/innen |
1. | 1. |
2. | 2. |
3. | 3. |
4. | 4. |
5. | 5. |
6. | 6. |
7. | 7. |
8. | 8. |
9. | 9. |
b) Frauen und Männer auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unter angemessener Berücksichtigung der Vorschläge der Jugendverbände und Wohlfahrtsverbände:
Mitglieder | Stellvertreter/innen |
1. | 1. |
2. | 2. |
3. | 3. |
4. | 4. |
5. | 5. |
6. | 6. |
- Der Rat der Stadt nimmt davon Kenntnis, dass dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören:
Mitglieder | Stellvertreter/innen |
| 1. Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt |
| 2. Die Vertreterin oder der Vertreter im Amt |
| 3. Als Vormundschafts- oder |
| 4. Als Vertreter der Arbeitsverwaltung |
| 5. Als Vertreterin der Schulen |
| 6. Als Vertreter der Polizei |
| 7. Als Vertreterin oder Vertreter
|
| 8. Als Vertreterin oder Vertreter des |
| 9. Als Vertreterin des |
- Darüber hinaus nimmt das Jugendparlament durch eine Vertreterin / einen Vertreter mit Antrags- und Rederecht gemäß Beschluss des Rates der Stadt Oberhausen vom 26.09.2011 (B/15/1441-01) und Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 29.08.2012 (B/15/2228-01) an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil.
Sachverhalt
Begründung / Sachdarstellung
1. Ausgangslage
Gemäß § 69 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) errichtet jeder örtliche Träger für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII ein Jugendamt. Die Aufgaben des Jugendamts werden gemäß § 70 Abs. 1 SGB VIII durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
Der Jugendhilfeausschuss ist damit Teil der zweigliedrigen Behörde „Jugendamt“ (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 70 SGB VIII, Rn. 9, Kunkel/ Kepert/ Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Aufl. 2018, § 70 SGB VIII, Rn. 4) und damit nach ganz allgemeiner Auffassung kein Ratsausschuss.
Als Teil der Behörde muss der Jugendhilfeausschuss auch ebenso wenig für die neue Wahlperiode gebildet werden, wie die Verwaltung des Jugendamts als zweiter Behördenteil (s. o.).
Allerdings ist eine Neubesetzung des Jugendhilfeausschusses erforderlich, weil seine stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt werden; die Bestellungsperiode endet also mit dem Ablauf der Wahlperiode des Rates
2. Beschlussvorschlag zu 1. (Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses)
a) Grundsatz
Gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
Gemäß § 4 Abs. 1 AG KJHG gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden an.
Diesen bundes- und landesrechtlichen Vorgaben entsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Oberhausen für das Jugendamt („Satzung“) das Folgende:
„Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese setzen sich zusammen aus:
1. 9 Mitgliedern des Rates der Stadt oder von ihm gewählten Frauen und Männern, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. 6 Frauen und Männern, die auf Vorschlag der im Bereich der Stadt Oberhausen wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.“
b) Weitere Vorgaben des AG-KJHG und der Satzung
Nach § 4 Abs. 1 bis 4 AG-KJHG
- werden die stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft von dieser gewählt,
- kann zum stimmberechtigten Mitglied des JHA nur gewählt werden, wer der Vertretungskörperschaft angehören kann, also das passive Wahlrecht zum Rat der Stadt Oberhausen i. S. d. §§ 12 Abs. 1, 7 des Kommunalwahlgesetzes NRW innehat,
- sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen, wobei es Ziel ist, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben,
- ist für jedes stimmberechtigte Mitglied ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen, für die/den die o. g. Voraussetzung ebenfalls gelten (vgl. auch § 4 Abs. 2 der Satzung),
- haben die Träger der freien Jugendhilfe mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen, wobei es ebenfalls Ziel ist, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu anzustreben.
Am 24.08.2020 wurden die im Bereich des Stadtjugendamtes Oberhausen wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gebeten, Männer und Frauen sowie Stellvertreter/innen für die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder im Jugendhilfeausschuss (JHA) vorzuschlagen. Das geschah zum einen durch Einzelanschreiben zum anderen durch eine Bekanntmachung der Stadt Oberhausen, die am 09.09.2020 in der örtlichen Presse veröffentlicht wurde.
Eine Liste der Vorschläge für stimmberechtigte Mitglieder der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände, ist in der Anlage beigefügt.
c) Verfahren
Gemäß § 3 Abs. 1 AG KJHG gilt, soweit nicht das SGB VIII und das AG-KJHG selbst etwas anderes bestimmen, im Hinblick auf Gemeinden die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
In Bezug auf das zur Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses anzuwendende Verfahren treffen das SGB VIII und das AG-KJHG keine gesonderten Regelungen; mithin ist § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden.
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und ihrer Stellvertretungen kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen, die sich aus § 50 Abs. 3 GO NRW ergeben:
a) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW (einheitlicher Wahlvorschlag):
§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt:
„Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“
Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse (hier: des Jugendhilfeausschusses) liegt nach herrschender Meinung vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Wahlvorschlag vorlegen, ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird und der Wahlvorschlag zur Abstimmung unterbreitet wird. Für das Merkmal der Einigung der Ratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW reicht es nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 27.09.2002, Az.: 15 B 855/02) nicht aus, wenn z. B. nur eine nicht die Mehrheit des Rates umfassende Fraktion einen Wahlvorschlag unterbreitet, auch wenn dieser einstimmig angenommen wird. Bereits der Vorschlag selbst muss mindestens von einer Mehrheit der Ratsmitglieder vorgelegt werden.
Einstimmigkeit ist bei Zustimmung aller gültigen Stimmen gegeben; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (§ 50 Abs. 5 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
b) Verfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW (Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang):
Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen des Rates aufgestellten Listen, in denen die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber/innen namentlich aufgeführt sind, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Nur Fraktionen oder Gruppen haben das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht jedoch einzelne Ratsmitglieder.
Für dieses Verfahren schreibt § 50 Abs. 3 GO NRW das Zählverfahren Hare-Niemeyer vor; die Einzelheiten ergeben sich aus § 50 Abs. 3 Satz 3 bis 5 GO NRW; bei gleichen Zahlenbruchteilen für die letzte Wahlstelle entscheidet das vom Oberbürgermeister zu ziehende Los (§ 50 Abs. 3 Satz 6 GO NRW).
Der Oberbürgermeister hat nach §§ 40 Abs. 2 Satz 6, 50 Abs. 3 GO NRW kein Stimmrecht.
3. Kenntnisnahme zu 2. (beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses)
Gemäß § 5 Abs. 1 AG-KJHG gehören dem JHA als beratende Mitglieder an:
1. die Hauptverwaltungsbeamtin / der Hauptverwaltungsbeamte oder deren / dessen Vertretung;
2. die Leiterin / der Leiter des Jugendamtes oder deren Vertretung;
3. eine Richterin / ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin / ein Jugendrichter, die / der von dem zuständigen Präsidenten bestellt wird;
4. eine Vertreterin / ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die / der von dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird;
5. eine Vertreterin / ein Vertreter der Schulen, die / der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
6. eine Vertreterin / ein Vertreter der Polizei, die / der von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
7. je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt;
8. eine Vertreterin / ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die / der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird;
9. eine Vertreterin / ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat;
Ferner gehören ihm gemäß §§ 5 Abs. 3 AG-KJHG, 4 Abs. 5 Buchst. a) der Satzung sachkundige Frauen und Männer an.
Nach § 5 Abs. 2 AG-KJHG ist für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter zu bestellen.
Die von den gesetzlich vorgesehenen und vorstehend aufgeführten Behörden, Vereinigungen und sonstigen Organisationen bestellten Personen erwerben ihre Mitgliedschaft oder ihre stellvertretende Mitgliedschaft bereits aufgrund der Bestellung; eine Wahl ist weder geboten noch möglich. Der Rat soll aber in öffentlicher Sitzung Kenntnis nehmen.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft zu 1. wurde vom Oberbürgermeister entschieden, dass entsprechend der bisherigen Regelung der für die Aufgaben der Jugendhilfe zuständige Dezernent bestellt wird. Die Stellvertretungen zu 1. und 2. ergeben sich aus den allgemeinen Regelungen der Vertretung bei der Verwaltung der Stadt Oberhausen.
Ferner wurden der Landgerichtspräsident, der Leiter der Agentur für Arbeit, die untere Schulaufsichtsbehörde, der Polizeipräsident sowie die katholische Kirche, die evangelische Kirche und die jüdische Gemeinde mit Schreiben vom 24.08.2020 gebeten, je ein beratendes Mitglied und eine/n Stellvertreter/in zu benennen.
Die Namen der jeweils bestellten Personen ergeben sich aus der Kenntnisnahme zu 2.
Anlagen
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(wie Dokument)
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