Beschlussvorlage - B/16/5881-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW :Nachbesetzung im Wahlausschuss
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Stadtkanzlei
- Bearbeitung:
- Cigdem Aksoy
- Verantwortung:
- Beulshausen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt
|
Beschlussfassung
|
|
|
|
14.09.2020
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 GO NRW folgende durch Herrn Beig. Jehn in Vertretung des Oberbürgermeisters und dem Ratsmitglied Sonja Bongers am 14. / 15. Juli 2020 (Drucksache B/16/5824-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:
„Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, trifft Herr Beigeordneter Michael Jehn, in Vertretung des Oberbürgermeister Daniel Schranz und das Ratsmitglied Sonja Bongers gem. § 60 Abs. 1, S.4 GO NRW folgende Entscheidung:
Für das ordentliche Mitglied im Wahlausschuss, Herrn Norbert Axt, wird als Nachfolgerin auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN (vgl. § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW) Frau Sandra Gödderz benannt.“
Sachverhalt
Begründung
In seiner Sitzung am 03.06.2014 (DS Nr. B/16/0040-01) hatte der Rat der Stadt in Anwendung des § 50 Abs. 3 S. 1 GO NRW u. a. Herrn Norbert Axt zum Beisitzer für den Wahlausschuss der Stadt Oberhausen zu den Kommunalwahlen 2020 und zur Wahl von Mitgliedern gem. § 27 GO NRW zur Bildung des Integrationsrates in Oberhausen 2020 gewählt.
Nunmehr bewirbt sich Herr Norbert Axt bei der Kommunalwahl 2020 um das Amt des Oberbürgermeisters.
Gem. § 2 Abs. 7 S. 2 KWahlG können Bewerber für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder des Kreises oder eines Wahlausschusses sein.
Im Falle der Bewerbung eines Wahlausschussmitgliedes für das Amt des Bürgermeisters bzw. Landrates nach Bildung des Wahlausschusses bestimmt der Rat bzw. Kreistag einen Nachfolger.
Nach einschlägiger Kommentierung empfiehlt es sich daher schnellstmöglich durch den Rat, ggf. im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung (vgl. Termindruck der Wahlausschusssitzung durch gesetzliche Fristen) einen Nachfolger zu wählen.
Hierbei handelt es sich um eine Nachbesetzung im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW; Vorschlagsberechtigt ist die Fraktion DIE Grünen, der Herr Axt bei seiner Wahl am 30.06.2014 angehörte.
Dringlichkeit
Die nächste Sitzung des Wahlausschusses findet am 03.08.2020 (Ladungsfristende 24.07.2020) statt. Eine rechtzeitige Befassung des Rates (Sitzung am 14.09.2020, Ladungsfristende 04.09.2020) oder des Hauptausschusses im Rahmen der Herbeiführung eines Dringlichkeitsbeschlusses nach § 60 Abs. 1 S. 1 GO NW (Sitzung am 07.09.2020, Ladungsfristende am 28.08.2020) ist nicht möglich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
278,1 kB
|
