Beschlussvorlage - B/16/5830-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 GO NW folgende von Herrn Oberbürgermeister Daniel Schranz und dem Ratsmitglied Frau Sonja Bongers am 29.06.2020 (Drucksache-Nr. B/16/5815-01) gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 GO NW getroffene Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Weil es  “Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, treffen der Oberbürgermeister, Daniel Schranz, und das Ratsmitglied Sonja Bongers gem. § 60 Abs. 1, S. 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) folgende Entscheidung:

 

Der Oberbürgermeister, Daniel Schranz, und das Ratsmitglied Sonja Bongers beschließen gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW anstelle des Rates der Stadt die als Anlage beigefügte Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen im Jahr 2020.“

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ X ]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

  1.      Allgemeines

 

Der Hauptausschuss der Stadt Oberhausen hat aufgrund einer Delegierung gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 GO NW anstelle des Rates in seiner Sitzung am 11.05.2020 die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 beschlossen.

 

Durch das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020, das am 03.06.2020 in Kraft getreten ist, wurden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes, die in der o.g. Wahlordnung ihren Niederschlag gefunden haben, geändert. Dabei handelt es sich  zum Teil um Regelungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben (vgl. § 27 Abs. 11 GO NRW) auf die Wahl des Integrationsrates Anwendung finden und aus diesem Grund in die o.g. Wahlordnung aufgenommen wurden. Teilweise handelt es sich um Regelungen, an die die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Integrationsratswahlen anlehnt.

 

Aufgrund der Covid-19-Pandemie und der hiermit einhergehenden Beschränkungen (Kontaktverbot, Abstandgebot, Hygienebedingungen etc.) kommt es in der Vorbereitung der Kommunalwahl 2020 zu Erschwernissen. Das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 führt zu Erleichterungen der entstandenen Erschwernisse. Es will ausweislich der Gesetzesbegründung den Belangen von kleineren Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern insbesondere bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften sowie der Kommunen bei der Besetzung der Wahlvorstände und der Bereitstellung von Wahlräumen Rechnung tragen.

 

Aus diesem Grund enthält es Änderungen bei den Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen, Entscheidung des Wahlausschuss über die Zulassung von Wahlvorschlägen sowie für die Eintragung von Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis.

Darüber hinaus wird aus Gründen des vorsorgenden Gesundheitsschutzes den Kommunen die Option aufgezeigt, durch Anhebung der Einwohnerzahl von 2.500 auf 5.000 pro Stimmbezirk eine Reduktion der der Wahllokale vorzunehmen. Zusätzlich wurde die Anzahl der Beisitzenden in den Wahlvorständen erhöht. Sämtliche Regelungen des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 finden ausschließlich auf die Kommunalwahl 2020 Anwendung.

 

In Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 soll durch die zu beschließende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen im Jahr 2020 die bestehende Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 für die in diesem Jahr stattfindende Wahl angepasst werden.

Parallel zur Geltungsdauer des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 soll auch die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen im Jahr 2020 zum 31.12.2020 wieder außer Kraft treten.

 

Inhaltlich handelt es sich um folgende Regelungen:

 

  • Gem. § 2 des Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 besteht für die Kommunalwahl 2020 der Wahlvorstand aus dem/der Wahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher/in und drei bis acht Beisitzer(n)/innen (vormals:  drei bis sechs Beisitzer(n)/innen). Diese Regelung ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW unmittelbar auf die Integrationsratswahlen anzuwenden.

Für die Integrationsratswahl im Jahr 2020 ist daher eine von § 4 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 abweichende Regelung im o.g. Sinne zu treffen. Die Umsetzung erfolgt in § 1 der zu beschließenden Wahlordnung.

 

  • Gem. § 8 des Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 muss ein Wahlvorschlag für die Kommunalwahl 2020 von 0,6 Promille der Wahlberechtigten des Wahlgebietes (vormals: 1 von Tausend), und zwar mindestens von fünf und höchstens von 60 (vormals: 100) Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnete sein. Diese Regelung ist nicht zwingend auf die Integrationsratswahlen anzuwenden. Es erscheint jedoch sinnvoll und angemessen, diese Erleichterung für die Einreichung von Wahlvorschlägen auch auf die Wahl des Integrationsrates anzuwenden. Für die Integrationsratswahl im Jahr 2020 ist daher eine von § 5 Abs. 6 Satz 1 Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 abweichende Regelung im o.g. Sinne zu treffen. Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 1 der zu beschließenden Wahlordnung.

 

  • Gem. § 6 des Gesetzes zur Durchführung der  Kommunalwahl 2020 können Wahlvorschläge bis zum achtundvierzigsten Tag, d.h. bis zum 27.07.2020, (vormals: 59. Tag) vor der Wahl beim Wahlleiter eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Integrationsrates wurde in  § 5 Abs. 9 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 auf den fünfundvierzigsten Tag vor der Wahl (30.07.2020) festgelegt, so dass eine Anpassung unmittelbar aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung nicht erforderlich wäre. Allerdings wird aufgrund der insgesamt verlängerten Fristen und dem Bestreben, angesichts der Corona-Pandemie so wenige Sitzungen wie möglich durchzuführen, in einer Sitzung des Wahlausschusses am 03.08.2020 über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Kommunalwahl und für die Integrationsratswahl entschieden werden. Damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, alle bis zum Fristende eingereichten Wahlvorschläge zuverlässig zu prüfen,  ist es erforderlich, auch die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates auf den achtundvierzigsten Tag vor der Wahl vorzuverlegen. Die Umsetzung erfolgt in § 2 Abs. 2 der zu beschließenden Wahlordnung.

 

  • Gem. § 5 des Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahl 2020 werden in das Wählerverzeichnis alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (vormals: 42. Tag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese Regelung ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW unmittelbar auf die Integrationsratswahlen anzuwenden.

Für die Integrationsratswahl im Jahr 2020 ist daher eine von § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen vom 13.05.2020 abweichende Regelung im o.g. Sinne zu treffen. Die Umsetzung erfolgt in § 3 der zu beschließenden Wahlordnung.

 

  1.      Notwendigkeit der Dringlichkeitsentscheidung

 

Die Voraussetzungen einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Abs. 1 S. 4 GO NRW liegen vor.

Angesichts der bereits am 13.09.2020 bevorstehenden Integrationsratswahl, für die aktuell bereits die Vorbereitungen sowohl bei der Stadt als auch bei den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern laufen, muss die Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Oberhausen im Jahr 2020 so schnell wie möglich beschlossen und in Kraft gesetzt werden, um die Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen sowie die weiteren Änderungen noch rechtzeitig vor Ablauf der maßgeblichen Fristen zu gewährleisten. Die nächste turnusmäßige Ratssitzung am 14.09.2020 kann hierzu nicht abgewartet werden. Die  rechtzeitige Einberufung einer Sondersitzung des Rates kommt angesichts der Ladungsfristen des § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Oberhausen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen vom 23.3.2015 sowie der bevorstehenden Sommerferien nicht in Betracht. Gleiches gilt für eine Entscheidung durch den Hauptausschuss gem. § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW, dessen nächste turnusmäßige Sitzung am 07.09.2020 stattfindet.“

 

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