Beschlussvorlage - B/16/5937-02

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt beschließt die Umsetzung der Sonderförderung „Corona“ und die damit einhergehende Verteilung der Mittel, die im Rahmen der Haushaltverfügung vom 17.04.2020 zur Verfügung gestellt wurden.

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Konsequenzen

Bezug

 

A/16/5813-01

 

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [x]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Corona-Pandemie hat die wirtschaftlichen Strukturen in unserem Land massiv getroffen. Viele kleine aber auch große Unternehmen, Vereine und Selbständige stehen vor großen wirtschaftlichen und sogar vor existentiellen Herausforderungen. Mittlerweile gibt es etliche Förderprogramme des Bundes und des Landes und mit dem aktuell in der Gesetzgebung befindlichen Konjunkturpaket der Bundesregierung viele mögliche Unterstützungsleistungen. Dennoch stellen wir in der Praxis fest, dass viele Oberhausener Akteure nicht oder nur unzureichend an den Bundes- und Landesmitteln partizipieren können. Insbesondere im Bereich Tourismus, Gastronomie, Kreativwirtschaft, Sport und Freizeit gibt es viele Akteure, die dringend Unterstützung benötigen.

 

Auch wenn die Bestimmungen des Lockdown mittlerweile überwiegend zurückgenommen worden sind, heißt das nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation soweit verbessern wird, dass das wirtschaftliche Überleben der Betroffenen gesichert ist. Es gibt umfassende Änderungen im Nachfrageverhalten der Menschen in unserer Stadt und der Region. Darüber hinaus sind auch die finanziellen Rahmenbedingungen für viele Menschen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit eingeschränkt. Doch auch die europäische und weltwirtschaftliche ökonomische Lage machen deutlich, dass nicht ausreichende Impulse entstehen können, um die wirtschaftlichen Probleme zu überwinden. Darüber hinaus bleiben viele Herausforderungen zur Erfüllung der Corona-Auflagen, deren finanzielle Belastung in der Krise für viele nicht leistbar ist.

 

Aus diesem Grund hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 22.06.2020 auf Antrag der SPD-Fraktion die Verwaltung beauftragt für die Ratssitzung am 14.09.2020 ein Sofortprogramm für Freizeit, Tourismus und Event aufzulegen.

 

Im Rahmen der Verfügung „Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise“ des Stadtkämmerers vom 17.04.2020 konnten fast 2 Mio. € identifiziert werden, die genutzt werden können, um Auswirkungen der Corona-Pandemie im Wesentlichen in den Bereichen Sport, Kultur, Freizeit und Tourismus abzufedern. Eine solche kommunale Unterstützung ist eine freiwillige Leistung und muss deshalb an anderer Stelle kompensiert werden. Dies ist im Rahmen der o.g. Verfügung vom 17.04.2020 geschehen. Der als Anlage beigefügten Liste ist zu entnehmen, wo die Einsparungen erfolgt sind. An der Zusammenstellung der Einsparungen waren alle Dezernate beteiligt.

 

 

Die Mittel sollen ausschließlich als konsumtive Zuschüsse der Stadt in folgenden Kategorien vergeben werden:

 

 

-          Für Projekte für alternative corona-verträgliche Veranstaltungen, Aufführungen, Dienstleistungsangebote, Produktionskonzepte etc. für die es keine Bundes- oder Landesmittel gibt, werden 700.000 EUR zur Verfügung gestellt.

  • Die Förderhöhe beträgt 80% des Gesamtvolumens des beantragten Projektes, maximal jedoch 20.000,-€.
  • Im Förderantrag ist das Projekt inhaltlich zu beschreiben und der Zusammenhang zur Coronapandemie zu erläutern. Mit dem Antrag muss ein Finanzierungsplan vorgelegt werden, der Einnahmen und Ausgaben ausweist.
  • Drei Monate nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, der die realen Ein- und Ausnahmen mit Belegen ausweist. Die Mittel können zurückverlangt werden, wenn die reale Entwicklung den Förderbedingungen nicht entspricht.

Die zuständigen städtischen Bereiche geben eine Einschätzung über die Förderwürdigkeit der Projekte ab.

 

-          Im Rahmen eines Härtefallfonds für Solo-Selbstständige sollen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 300.000 EUR gewährt werden, die zur Überbrückung der Krise beitragen sollen, wenn die Leistungen des Bundes und des Landes nicht abgerufen werden konnten und die Betroffenen ansonsten keinerlei Unterstützungsleistungen bekommen konnten und dadurch ihre Existenz gefährdet würde. Hierfür sind für 3 Monate Zuschüsse zu den Betriebskosten oder der Lebenshaltung in Höhe von max. 2.000,- € im Monat zu gewähren. Zum Zuschussantrag muss die finanzielle Krise plausibel nachgewiesen werden. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:

 

  • Begründung der Nichtförderfähigkeit durch Bundes- oder Landesprogramme
    • Die zuständigen städtischen Bereiche überprüfen die Fördermöglichkeiten durch Bundes- und Landesprogramme

 

  • Darstellung der finanziellen Notsituation anhand der Einkommenssituation aus 2019 und der Darstellung der finanziellen Lage in 2020. (Die Umsätze gegenüber den Vorjahresmonaten sind mehr als halbiert). In 2021 ist der Nachweis rückwirkend zu führen, dass es zu den prognostizierten Verlusten gekommen ist. Die Mittel können zurückverlangt werden, wenn die reale Entwicklung den Förderbedingungen nicht entspricht.
    • Die Darstellung der finanziellen Notsituation wird von der Kämmerei überprüft und dem Stadtkämmerer zur Entscheidung vorgelegt

 

-          An gemeinnützige Organisationen und Unternehmen aus den Bereichen Sport Kultur, Kreativwirtschaft, Tourismus und Freizeit werden Mittel in Höhe von insgesamt 900.000 EUR im Rahmen eines Notfallfonds zur Verfügung gestellt. Anträge können unter folgenden Bedingungen gestellt werden.

 

  • Die Antragsteller haben einen unverschuldeten Verlust an Einnahmen (mindestens 15 Prozent der Einnahmen des Vergleichszeitraumes 2019) durch die Corona-Pandemie und können diesen Verlust auf der Kostenseite nicht auffangen. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft.
  • Die Antragsteller haben eine Steigerung (mindestens 15 Prozent) von entstandenen oder entstehenden nicht vermeidbaren Kosten (Personalkosten, Werbekosten, Veranstaltungsmieten) durch die Corona-Pandemie, die auf der Einnahmeseite nicht aufgefangen werden kann. Dies wird von der genehmigenden Stelle geprüft.
  • Der Fortbestand des Betriebes/der Einrichtung/des Vereins etc. ist jenseits der Corona-Pandemie beabsichtigt und plausibel.
  • Der Fortbestand des Betriebes/der Einrichtung/des Vereins etc. ist ohne die beantragten Hilfen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie gefährdet.
  • Die Förderhöhe beträgt die gesamte Höhe des Verlustes bzw. des Mehraufwandes, maximal jedoch 20.000,-€.
  • Einzureichen ist dafür ein (vorläufiger) Jahresabschluss aus 2019 und eine nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Entwicklung in 2020. In 2021 ist der Nachweis rückwirkend zu führen, dass es zu den prognostizierten Verlusten gekommen ist. Die Mittel können zurückverlangt werden, wenn die reale Entwicklung den Förderbedingungen nicht entspricht.

 

-          Für die Übernahme von Eigenanteilen, die bei Bundes- und Landesförderung im Rahmen von Förderprogrammen zur Überwindung der Coronakrise notwendig sein sollten, werden Mittel in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zur Verfügung gestellt.

  • Die Kämmerei überprüft Eigenanteile formal anhand der Fördermittelbescheide.
  • Der Verwendungsnachweis für die Fördermittel von Bund und Land ist auch bei der Stadt einzureichen. Die Mittel können zurückverlangt werden, wenn die reale Entwicklung den Förderbedingungen nicht entspricht.

 

 

Antragsberechtigt sind

  • Einrichtungen, Vereine aus dem weitgehend kulturellen Bereich (hierzu gehören auch Kirchen und Moscheevereine, Jugendangebote und Karnevalsvereine) und des Sports, Unternehmen und Solo-Selbstständige der Kreativwirtschaft (hierzu gehören auch Schausteller), des Tourismus und anderer Freizeitbereiche, die ihren Sitz in Oberhausen haben.

 

Nicht antragsberechtigt sind

  • Konzerne, die überwiegend international wirtschaftlich aktiv sind,
  • Handels- und Dienstleistungsketten,
  • Unternehmen, die einen Umsatz über 10 Mio. € haben,
  • Unternehmen, die über 50 Beschäftigte haben.

 

Die für die einzelnen Maßnahmen zur Verfügung gestellten Mittel sind gegenseitig deckungsfähig.

 

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Förderung und die Förderung erfolgt solange die vorhandenen Fördermittel nicht aufgebraucht worden sind. Jede Institution kann nur einen Antrag stellen. Die Anträge sind bis zum 30.11.2020 zu stellen.

 

Die Vergabe ist durch die zuständigen Beigeordneten zu bestätigen. Die Kämmerei begleitet die Zuschussvergabe. Die endgültige Entscheidung, ob die Mittel bewilligt werden, obliegt im Falle über- bzw. außerplanmäßiger Mittelbereitstellungen gemäß § 83 GO NRW dem Stadtkämmerer. Dem Rat der Stadt ist über die Vergabe in seinen Sitzungen gesondert zu berichten. Dies wird im Rhythmus der Kenntnisnahme der vom Stadtkämmerer bewilligten über- und außerplanmäßigen Mittel erfolgen.

 

 

Der Rat der Stadt hat die Verwaltung am 22.06.2020 zudem beauftragt für die Ratssitzung am 14.09.2020 ein Innenstadtprogramm, ein kommunales Konjunkturprogramm für Mittelstand und Handwerk sowie Maßnahmen zur Absicherung der sozialen Infrastruktur zu entwickeln.

 

 

 

Innenstadtprogramm und kommunales Konjunkturprogramm für Mittelstand und Handwerk

 

Sonderprogramm „Fassadenerneuerung“

 

Mit Blick auf die Punkte „kommunales Konjunkturprogramm für Mittelstand und Handwerk“, „Innenstadtprogramm“ sowie „Verausgabung von Fördermitteln“ ist ein Sonderprogramm „Fassadenerneuerung“ aufgelegt worden.

 

Nach Rücksprache mit interessierten Eigentümerinnen und Eigentümern sind 14 Projekte identifiziert worden, die nach Auskunft noch dieses Jahr umgesetzt werden können. Der Großteil der Immobilien liegt im Bereich Marktstraße und näherer Umgebung. Fast ausschließlich werden davon Oberhausener Handwerksbetriebe profitieren.

 

Die dafür notwendigen 137.000 Euro sind bereits im Haushalt zur Verfügung gestellt worden. Bei Umsetzung werden dadurch insgesamt mind. 270.000 Euro noch in diesem Jahr investiert. Die Fördermittel für weitere Erneuerung im Jahr 2021 bleiben davon unberührt und stehen in voller Höhe zur Verfügung.

 

Die personellen Ressourcen und zeitlichen Kapazitäten stehen für die schnelle Bearbeitung bzw. Prüfung der Anträge zur Verfügung.

 

 

Soforthilfen von Bund und Land

 

Nach Auskunft des Landes (Corona-Dashboard, Stand: 21.8.2020) sind 4.414 Anträge auf Soforthilfe für Oberhausen positiv beschieden und somit insgesamt 46,3 Mio. Euro an Soforthilfen bewilligt worden.

 

 

Maßnahmen zur Absicherung der sozialen Infrastruktur

 

Für die Sozialverwaltung ergeben sich Handlungsoptionen aus dem Sozialdienst­leister-Einsatzgesetz (SodEG).

 

Das SodEG sieht Zuschüsse für soziale Dienstleister vor, die in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach § 12 SGB I (hier: Träger der Eingliederungshilfe) zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Der Stadt Oberhausen als solcher Leistungsträger obliegt ein gesetzlicher Sicherstellungs­auftrag, den Bestand der sozialen Dienstleister zu gewährleisten. Der Sicherstellungsauftrag wird durch Auszahlung von Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister ab dem maßgeblichen Zeitpunkt erfüllt. Aktuell sind bereits 300 TEUR durch die Sozialverwaltung an so­ziale Dienstleister erbracht worden.

Des Weiteren wurden mit den Trägern der Schulbegleitung Rahmenbedingungen geschaf­fen, die für Schülerinnen und Schüler eine unbürokratische Weiterführung dieser Dienste ermöglichen.

Insofern wurde verabredet, dass Schulbegleitung auch an anderen Orten als dem Schulgebäude, wo Schule ihren Lehrauftrag ausführt, als abrechenbar anerkannt wird, wenn Unterricht in der Schule coronabedingt nicht stattfinden kann und die Schule entscheidet, dass in diesem Fall Homeschooling stattfinden soll.

 

Alternativ wurde zur Weiterführung der Dienste - aber auch zur Entlastung der Eltern - im Zuge von Schulschließungen von der Möglichkeit der Finanzierung einer „Freizeitbegleitung“ ge­brauch gemacht.

 

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Anlagen

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