Beschlussvorlage - B/16/5920-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Rat der Stadt stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen von insgesamt 458.250 EUR in dem Produktbereich 06 – Kinder-, Jugend- und Familienhilfe beim Auftrag 310006050699 „Pandemie“, Sachkonto 531899 „Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche – gemäß SodeG“ für das Haushaltsjahr 2020 zu.

 

Unter Auftrag 310006050699 – Pandemie, Sachkonto 531899 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche – gemäß SodeG sind daher außerplanmäßig bereitzustellen:

 

Budget: 458.250 EUR

 

Deckungsvorschlag:

 

Minderaufwendungen aufgrund coronabedingt nicht erbrachten Leistungen bei:

 

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Konsequenzen

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [ ]

 

    ja   [X]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

Die Corona Virus Pandemie stellt auch die Anbieter von Jugendhilfeleistungen vor schwerwiegende Probleme. Aufgrund entsprechender Erlasse bzw. Rechtsverordnungen des Landes NRW mussten Maßnahmen zur Beschränkung von sozialen Kontakten umgesetzt werden. Durch diese Einschränkungen können viele soziale Dienstleister und Einrichtungen ihre Aufgaben derzeit nicht oder nur sehr begrenzt ausüben. Der Wegfall dieser Leistungen entbindet die Stadt Oberhausen dann zwar von der Zahlungsverpflichtung, bei den Dienstleistern führte bzw. führt dies jedoch zu finanziellen Einbußen bis hin zur Existenzgefährdung. Im SGB VIII sind davon bisher im Wesentlichen die Anbieter von Integrationshelfern (§ 35a SGB VIII) betroffen, zu einem geringen Anteil aber auch Beratungs- und Hilfsangebote nach §§ 16, 27 II und 29 SGB VIII.

 

Der Bund hat daher im Rahmen des „Sozialschutz-Paketes“ am 27.03.2020 mit Artikel 10 ein neues „Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronoavirus-SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister- Einsatzgesetz- SodEG)“ beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Leistungsträger verständigten sich auf den 16. März 2020 als konkretes Datum für den Eintritt der Maßnahmen nach dem SodEG, der „besondere Sicherstellungsauftrag“ endet am 30.09.2020. Aktuell ist unklar, ob die Gültigkeit des Gesetzes verlängert wird.

 

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) sieht die Zahlung von Zuschüssen bei Einbußen aufgrund hoheitlicher Beschränkungen vor – unter der Maßgabe, dass die Dienstleister im Gegenzug ihre Kapazitäten zur Bewältigung der Krise zur Verfügung stellen (z.B.: Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln, Räumlichkeiten oder Personal).

 

Der Sicherstellungsauftrag gilt nur, soweit die sozialen Dienstleister nicht mit vorrangigen, tatsächlichen verfügbaren (sog. „bereiten“) Mitteln ihren Bestand absichern können. Sofern den Sozialdienstleistern nachträglich vorrangige Mittel zufließen, haben die Leistungsträger zudem im Nachgang einen Erstattungsanspruch gegenüber den sozialen Dienstleistern.

 

Vorrangig sind Mittel aus

  • Rechtsverhältnissen mit den Leistungsträgern, soweit diese trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich sind,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld
  • Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage      gesetzlicher Regelungen.

 

Die Geschäftsstelle Städtetag NRW hat gemeinsam mit den Landschaftsverbänden unter Beteiligung der anderen kommunalen Spitzenverbände gemeinsame Leitlinien zur Anwendung des SodEG erarbeitet. Diese sehen eine Durchfinanzierung auf der ursprünglichen Rechtsgrundlage vor, sofern die Leistungen im Kern weiterhin erbracht werden können. Erst wenn unmittelbar hoheitliche Maßnahmen den Betrieb beeinträchtigen (z.B. Betretungsverbot) oder die Leistungserbringung in Folge mittelbarer Beeinträchtigung faktisch nicht mehr möglich ist, ist eine Bestandssicherung nach SodEG möglich. Im Regelfall sind Zuschüsse bis maximal 75 % zu leisten. Ausgangspunkt ist die durchschnittliche monatliche Leistung im Zeitraum 01.03.2019 bis 28.02.2020, vgl. dazu §§ 3, 4 SodEG.

 

Per 20.08.2020 wurden beim Bereich 3-1/Kinder, Jugend und Familie 19 Anträge nach SodEG gestellt. Insgesamt wurden rd. 458.000 EUR an „SodEG-Pandemie-Leistungen“ gezahlt. Der Betrag steht unter dem Vorbehalt der Anrechnung vorrangiger Leistungen. Hier erfolgt zu gegebener Zeit noch eine vom Gesetzgeber vorgesehen „Spitzabrechnung“, da der Einsatz vorrangiger Mittel (tatsächlicher Geldfluss) eben nicht von der Gewährung von SodEG-Leistungen abhängig ist.

 

Des Weiteren werden Mehrkosten im stationären Bereich der Jugendhilfe erwartet durch die Einführung von „Hygiene-Corona-Zuschlägen“. Diese werden durch die jeweiligen Heimatjugendämter ermittelt und sind nicht steuerbar. Aktuell sind hier mit monatlichen Mehrkosten in Höhe von ca. 5.000 EUR zu rechnen.

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