Beschlussvorlage - B/16/5843-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

 

Die Bezirksvertretung beschließt:

 

1)     Die „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Aktivitäten zur Belebung von Stadtteilzentren“ („Richtlinien“) werden mit sofortiger Wirkung um  die folgende neue Ziff. 3.5 ergänzt:

 

„3.5 Kann die geplante Aktion aufgrund eines Ereignisses, das der/die Antragsteller/in und Dritte nicht zu vertreten hat bzw. haben (z. B. Veranstaltungsverbote aufgrund epidemischer Lagen),  nicht durchgeführt werden und sind zur Vorbereitung der Aktion bereits Aufwendungen entstanden, als das betreffende Ereignis eingetreten ist, prüft die zuständige Bezirksverwaltungsstelle auf schriftlichen Antrag des/der Antragstellers/in,  ob eine teilweise oder vollständige Belassung des Zuschusses gewährt werden kann. Werden nach Eintritt eines Ereignisses im Sinne des vorstehenden Satzes 1 Aufwendungen getätigt, kommt eine Belassung nur dann in Betracht, wenn die Leistungspflicht vor dem Eintritt des Ereignisses begründet worden war. Die Antragsteller/innen haben der zuständigen Bezirksverwaltungsstelle eine schriftliche Begründung für die Nichtdurchführung der ursprünglich geplanten Aktion sowie schriftliche Nachweise über den Rechtsgrund, die Höhe und den Zeitpunkt der jeweiligen Aufwendungen vorzulegen. Die Bestimmungen dieser Ziff. 3.5 gelten unmittelbar für die Belassung eines bereits gewährten Zuschusses; sie sind entsprechend anzuwenden auf die Bezuschussung bereits entstandener Aufwendungen für nicht durchgeführte Aktionen im Sinne dieser Richtlinien, für die noch kein Zuschuss gewährt wurde.“

 

2)     Die bisherigen Ziffern 3.5 bis 3.7 der Richtlinien werden zu den Ziffern 3.6 bis 3.8.

 

3)     Die Verwaltung wird ermächtigt, Ziff. 3.5 (neu) der Richtlinien auch auf Anträge auf Zuschussbelassung oder -gewährung anzuwenden, die auf der Nichtdurchführung von Aktionen wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit seit dem 01.03.2020 beruhen.

 

 

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Konsequenzen

 

Konsequenzen

 

a) Finanzielle

 

    keine  [x]

 

    ja   [ ]

 

b) Sonstige

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Sachverhalt

Begründung

 

 

I) Ausgangslage:

 

Die Bezirksvertretungen Alt-Oberhausen, Sterkrade und Osterfeld gewähren Zuschüsse für  öffentliche Aktivitäten und Veranstaltungen von Vereinen, Gruppen, Initiativen, städtischen und sozialen Einrichtungen,  die ausschließlich stadtteilbezogen durchgeführt werden und das Ziel haben, die jeweiligen Ortsteile für die Bürger/innen attraktiv zu machen. Die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung sowie das anzuwendende Verfahren ergeben sich aus den „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen für Aktivitäten zur Belebung von Stadtteilzentren“ („Richtlinien“), welche die Bezirksvertretungen jeweils wortgleich für ihren Stadtbezirk beschlossen haben. Die zurzeit geltenden Richtlinien sind dieser Drucksache als Anlage beigefügt.

 

Bedingt durch die diesjährige Corona-Pandemie konnten zahlreiche der traditionellen Veranstaltungen in den Stadtteilzentren nicht durchgeführt werden.

 

Ausgehend von einem Antrag der CDU-Fraktion sowie mit der Zustimmung aller Fraktionen wurde die Verwaltung daher im Juni 2020 von der Bezirksvertretung Sterkrade gebeten zu prüfen,

 

„…ob die Auszahlung von ausgefallenen Planungs- und Umsetzungskosten möglich ist, die im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements Vereinen und Verbänden für geplante Veranstaltungen entstanden sind und im die im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 30. August 2020 aufgrund der Corona – Pandemie nicht stattfinden konnten.“ (Sitzung vom 04.06.2020, TOP Ö 6.1, DS Nr. A/16/5758-01)

 

Zuvor hatte die Bezirksvertretung Alt- Oberhausen in ihrer Sitzung am 03.06.2020 zu demselben Antrag entschieden, diese Angelegenheit in ihrer 44. Sitzung beraten zu wollen.

 

Die Bezirksvertretung Osterfeld wiederum hat in ihrer Sitzung am 08.06.2020 denselben Prüfauftrag an die Verwaltung gerichtet, wie die Bezirksvertretung Sterkrade (s. o.).

 

Die Verwaltung hat die gewünschte Prüfung durchgeführt; hierbei hat sie den vorstehend wiedergegebenen Prüfauftrag angesichts der eindeutigen Formulierung des ihm zu Grunde liegenden Antrages dahingehend ausgelegt, dass eine (ggf. teilweise) Belassung oder Gewährung von Zuschüssen nur in dem bisherigen durch das langjährige Verwaltungshandeln gesetzten Rahmen in Betracht kommt, nicht jedoch eine über diesen Rahmen hinausgehende Übernahme weiterer Planungs- und Umsetzungskosten.

 

Sie hat ferner festgestellt, dass die Richtlinien als zentrale Regelwerke für die Gewährung und die evtl. Rückforderung von Zuschüssen für stadtteilbezogene Aktivitäten und Veranstaltungen keine Bestimmung zur teilweisen oder vollständigen Belassung von Zuschüssen enthalten und eine solche Bestimmung auch nicht durch Auslegung der Richtlinien aus diesen hergeleitet werden kann. Der Verwaltung steht somit bisher keine Rechtsgrundlage für eine Zuschussbelassung zur Verfügung; ebenso sind -insofern naturgemäß- die Voraussetzungen für eine Belassung nicht geregelt.

 

Die Förderung von Aktivitäten zur Belebung von Stadtteilzentren ist seit vielen Jahren ein wichtiges Instrument für die Attraktivierung der Stadtbezirke und für die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements. Daher wäre es nach Auffassung der Verwaltung unbillig, vor dem Hintergrund der Corona- Pandemie Zuschüsse für Aktionen zurückzufordern oder nicht zu gewähren, weil die bezuschussten Aktionen wegen der bestehenden Verbote nicht durchgeführt werden kann bzw. konnte.

 

Zwar besteht ausdrücklich gemäß Ziff. 2.5 der Richtlinien auf Zuschüsse kein Rechtsanspruch, aber insbesondere

 

  • die anfänglich rasante Entwicklung der Infektionszahlen,
  • die daraus resultierenden rechtlichen Verbote und Beschränkungen,
  • der Umstand, dass die Antragsteller/innen den Ausfall der betreffenden Aktionen nicht zu vertreten haben und
  • der Umstand, dass die in Rede stehenden Beträge verhältnismäßig gering sind,

 

rechtfertigen es, einen Zuschuss in Gänze oder in Teilen zu belassen oder zu gewähren, soweit bereits bei der Vorbereitung einer Aktion und vor Inkrafttreten insbesondere der Corona- bedingten Veranstaltungsverbote Aufwendungen entstanden waren.

 

Hierfür sind allerdings im Sinne aller Beteiligten (Bezirksvertretungen, Antragsteller/innen, Verwaltung) ausdrückliche Bestimmungen erforderlich, welche transparent regeln, unter welchen Voraussetzungen die Belassung oder Gewährung eines Zuschusses für eine nicht durchgeführte bzw. nicht durchführbare Aktion möglich ist. Die Verwaltung schlägt daher hiermit vor, dass die Bezirksvertretungen als die für die Aufstellung und Änderung der Richtlinien zuständigen Gremien für ihren jeweiligen Stadtbezirk die Richtlinien um solche Bestimmungen ergänzen.


 

II) Regelungsvorschlag/ Ziff. 3.5 (neu) der Richtlinien:

 

Die vorgeschlagene Regelung beruht auf den bekannten Konsequenzen der Corona- Pandemie für Veranstaltungen; die Verwaltung hält es für sachgerecht, sie auch auf andere Ereignisse zu erstrecken, die niemand zu vertreten hat und die eine Absage der betreffenden, grundsätzlich zuschussfähigen Aktion erforderlich machen. Hierzu können z. B. auch Witterungsbedingungen wie schwere Unwetter zählen. Hat ein Dritter die Absage einer Aktion zu vertreten, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen diesen in Betracht, so dass solche Fälle nicht in den Regelungsgehalt der Ziff. 3.5 (neu) einbezogen werden sollten.

 

Die Bestimmung geht in ihren Sätzen 1 bis 3 von dem Regelfall aus, dass zum Zeitpunkt der Absage der Aktion bereits ein Zuschuss gewährt wurde. In dieser Konstellation soll der/die Antragsteller/in die Möglichkeit erhalten, eine Belassung zu beantragen. Hierfür soll erforderlich sein:

 

  • ein schriftlicher Antrag (aus Beweisgründen),
  • unter Darlegung der Umstände, aufgrund derer die Aktion nicht durchgeführt werden konnte (insbesondere zur Ermöglichung der Prüfung, ob die Nichtdurchführung der Aktion tatsächlich von niemandem zu vertreten ist) sowie
  • unter Beibringung entsprechender Nachweise, insbesondere zum Zeitpunkt der Entstehung derjenigen Aufwendungen, hinsichtlich derer eine Belassung beantragt wird.

 

In Ziff. 3.5 Satz 2 soll klargestellt werden, dass Verpflichtungen, die erst nach Eintritt des relevanten Ereignisses begründet wurden, nicht bezuschusst werden.

 

Da insbesondere vor dem Hintergrund der Corona- Pandemie in Betracht kommt, dass einzelne Veranstalter/innen grundsätzlich zuschussfähiger Aktionen zwar schon Aufwendungen getätigt, aber angesichts des Veranstaltungsverbots noch keinen Zuschussantrag gestellt haben, soll es Ziff. 3.5 Satz 4 durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung der Regelungen der Ziff. 3.5 der Verwaltung ermöglichen, auch in diesen Fällen eine Zuschussgewährung als teilweise Kompensation zu prüfen.

 

Mittels des Beschlussvorschlages zu 3. soll die Verwaltung ermächtigt werden, die Bestimmungen der Ziff. 3.5 (neu) auch auf Corona- bedingte Anträge anzuwenden, die auf der Nichtdurchführung von Aktionen wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Zeit seit dem 01.03.2020 beruhen; eine Rückwirkungsklausel ist damit entbehrlich.

 

Sofern dem vorliegenden Beschlussvorschlag in den Bezirksvertretungen mehrheitlich zugestimmt wird, kann die Verwaltung die Zuschüsse nach erfolgter Prüfung gewähren.

 

 

 

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Anlagen

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