Beschlussvorlage - B/16/5777-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen Auszahlungen beim Produkt 060101 „Kinderbetreuung“ im Haushalt 2020 für die Übernahme von 40% der gesetzlich geregelten Trägeranteile für freie Träger von Kindertageseinrichtungen für den Zeitraum 01.08.2020 – 31.12.2020 mit Zielsetzung zur Erarbeitung eines Verfahrens zur differenzierten Bezuschussung über den 31.12.2020 hinaus.
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführung:
- Kinder, Jugend und Familie
- Bearbeitung:
- Andrea Termin
- Verantwortung:
- Herr Deniz
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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17.06.2020
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Erledigt
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Rat der Stadt
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Beschlussfassung
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22.06.2020
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Beschlussfassung
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03.09.2020
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt beschließt die Übernahme von 40% der gesetzlich geregelten Trägeranteile für freie Träger von Kindertageseinrichtungen für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 und stimmt der Leistung von überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 640.000 EUR beim Auftrag 310006010101 – Betriebsführung, Kostenart 531800 – Aufwendungen für Zuschüsse an übrige Bereiche zu.
Deckungsvorschlag
Erhöhung des negativen Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit.
Sachverhalt
Begründung
Mit Beschluss vom 17.02.2020, Drucksache-Nr. B/16/5365-01 ist die Übernahme von 40 % der gesetzlich geregelten Trägeranteile für freie Träger von Kindertageseinrichtungen ab dem 01.01.2020 befristet bis zum 31.07.2020 beschlossen worden. Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung (KiBiz-Reform) zum 01.08.2020 sollte die Auskömmlichkeit zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen hergestellt werden.
Mit Schreiben vom 08.04.2020 machte die Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege erneut darauf aufmerksam, dass die gesetzliche Finanzierung der Kindertageseinrichtungen durch das reformierte Kinderbildungsgesetz und den darin gestellten Anforderungen weiterhin nicht auskömmlich sei. Der Trägeranteil ist danach zwar grundsätzlich abgesenkt worden, gleichzeitig hat sich das Kostenvolumen insgesamt erhöht (vgl. Drucksache-Nr. M/16/5561-01, „Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung - sogennantes „Gute-Kita-Gesetz“- ). Die Finanzierung des im Gesetz zugrunde gelegten Personalumfangs, der erforderlichen Sachkosten, der Betriebs- und Sanierungskosten für die Immobilien sowie der erforderlichen Verwaltungskosten ist über die Pauschalen auch in Zukunft nicht sichergestellt. Auf der Basis von Berechnungen für zwei große Träger in Oberhausen ist nachvollziehbar, dass die aktuellen Rahmenbedingungen des neuen KiBiz für die meisten Träger nicht auskömmlich sind. Die relevanten Details wurden mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen in einem Treffen am 29.05.2020 intensiv erörtert. Die Arbeitsgemeinschaft bat um unbefristete Fortsetzung der Gewährung von freiwilligen Zuschüssen in Höhe von 40% des Trägeranteils.
Um für die freien Träger eine kurzfristige Planungssicherheit zu schaffen wurde vorgeschlagen, den Trägeranteil zunächst vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 weiter zu gewähren. Seitens der Fachverwaltung ist bis zum Herbst 2020 im Dialog mit den tangierten Trägern ein Verfahren zur Ermittlung eines differenzierten Zuschusses zum Trägeranteil zu erarbeiten. Sollte ein solches Verfahren nicht erarbeitet werden können, sollte die Weiterzahlung des 40 % Trägeranteils auch über den 31.12.2020 hinaus erfolgen, längstens jedoch bis 31.07.2022 (Ende des Kindergartenjahres 2021/2022), um eine Planungssicherheit für die freien Träger zu schaffen. Zu diesem Zeitpunkt können bereits Erkenntnisse zur Auskömmlichkeit des neuen Kinderbildungsgesetzes getroffen werden, bzw. ist erkennbar, ob die im Gesetz verankerte regelmäßige Anpassung der Finanzierung (§ 37 KiBiz) eine spürbare Entlastung bedeutet.
Die Kosten für die Übernahme von 40% der gesetzlichen Trägeranteile für freie Träger belaufen sich für den Zeitraum 01.08.2020 bis 31.12.2020 auf rund 640.000 EUR.
